Vertrag Musterklauseln

Vertrag. Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.
Vertrag. 2.1. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustande- kommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbind- lichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden ge- wünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kun- den. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2.Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermit- telt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Aus- zugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kun- de hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen 2.6. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Text- form eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle möglich ist. 2.7. Die Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH wird einen möglichen Lieferanten- wechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. 1 Vertragsschluss, -partner, Verjährung 1.1 Der Vertrag kommt durch die vom Kunden unterzeichne- te Auftragsbestätigung mit deren Zugang bei der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG zustande. 1.2 Vertragspartner sind die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG und der Kunde/Besteller. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG gegen- über zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflich- tungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofern eine ent- sprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 1.3 Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisab- hängig in 5 Jahren, soweit diese nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadens- ersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. § 2 Preise Alle angebotenen Preise verstehen sich inklusive aller Steu- ern und Abgaben; sie gelten bis auf Widerruf. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Prozentsatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis dem- entsprechend. § 3 Rückerstattung/ Stornobedingungen Das Risiko der Absage einer Bankett-Veranstaltung trägt der Besteller. Berechnungsgrundlage der Stornokosten sind die in der Auftragsbestätigung verinbarten Leistungen. Die Stor- nierungskosten staffeln sich wie folgt: Rücktritt bei 39 bis 7 Tagen vor Anreise: 50 % vom Gesamtpreis. Rücktritt bei 7 bis 1 Tagen vor Anreise: 80 % vom Gesamtpreis. Bei Nichterscheinen: 100% auf den Ge- samtpreis. Eine Herabsetzung der Leistung kann nur in gegenseitigem Einvernehmen individuell geregelt werden. § 4 Technikerarbeiten Sind für die Veranstaltung technische Arbeiten von Fremdfir- men erforderlich, so wird die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG dem Kunden/Besteller die dafür anfallenden Kosten weiter verrechnen. § 5 Musik Sollte der ▇▇▇▇ eine Veranstaltung mit musikalischer Darbie- tung planen, so ist er verpflichtet, der Tullius Die Rebmeis- terei GmbH & Co KG die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür evtl. notwendigen Zahlungen von GEMA-Gebühren und Vergnügungssteuer hat rechtzeitig durch den Kunden/ Besteller zu erfolgen. Der Kunden/Besteller verpflichtet sich, in dem Falle, der ▇▇▇▇▇▇▇...
Vertrag. 7.1 Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen/Erweiterungen des Liefer- /Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. 7.2 Das Vertragsangebot ist innerhalb von 14 Werktagen (Eingang beim AG) durch den AN auf dem hierfür vorgesehenen Vertragsexemplar (Vertragsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu be- stätigen.
Vertrag. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die SWK dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustande- kommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestäti- gung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn, jedoch frühestens zum Datum des Vertragsabschlusses. 2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechne- risch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. 2.5 Die SWK haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahres- verbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6 Die SWK werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Rege- lungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. 3.1 Wenn zwischen dem Auftraggeber sowie allen mit ihm verbundenen Firmen und dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb eines Jahres nach der ersten Vorstellung ein Einvernehmen besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zustandekommen des Einvernehmens schriftlich mitzuteilen, dies unter Zusendung der Konditionen des Vertrages. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird jegliches Recht auf die Kulanzregelung gemäß Artikel acht dieser allgemeinen Lieferbedingungen hinfällig. Für die Frage, ob ein Einvernehmen besteht, ist es nicht von Bedeutung, ob das Zustandekommen eines (Arbeits-)Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten von einer guten Absolvierung einer Probezeit abhängig gemacht wurde bzw. dass der Kandidat eine andere Stelle besetzt, als für die er oder sie vom Auftragnehmer vorgestellt wurde. 3.2 Einvernehmen liegt ebenfalls vor, wenn eine Stelle nach dem Erreichen eines Einvernehmens noch hinfällig wird. 3.3 Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erzielen des Einvernehmens schriftlich über die Art des Einvernehmens unterrichtet, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 10.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach. Dies unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, dem Auftraggeber ein Honorar gemäß Artikel vier bzw. Artikel 3.4 in Rechnung zu stellen. 3.4 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Ausstellungsdatum eines schriftlichen Ersuchens des Auftragnehmers zur Übersendung der Beschäftigung und der Gehaltsangaben, Bruttojahresgehalts, des Kandidaten entsprechende Informationen übersendet um dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu bieten, das vom Auftraggeber geschuldete Honorar – gemäß Artikel 4 dieser allgemeinen Lieferbedingungen – (nachträglich) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 35.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach. 3.5 Es ist dem Auftraggeber bis zwei (2) Jahre nach dem Ende des Vertrages nicht gestattet, Mitarbeitern des Auftragnehmers ohne die vorhergehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einen Arbeitsvertrag beim Auf...
Vertrag. 2.1. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald die EWR GmbH dem Kun- den in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchs- stelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. 2.5. Die EWR GmbH hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh über- steigt. 2.6. Die EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Das e-werk hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. 4.1. Vertragsgegenstand sind die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien im Verhältnis zur Leistung, die Gegenstand des Vertrags ist, sowie auch andere relevante, durch den Vertrag festgelegte Sachverhalte. 4.2. Im Laufe Ihrer Bestellung legen Sie den Umfang und die Art der Dienstleistungen fest, die Ihnen die Gesellschaft XBS erbringen soll. Dieser Umfang wird im Rahmen des Dienstleistungsangebots der Gesellschaft XBS definiert und in Ihrer Bestellung spezifiziert. 4.3. Eine verbindliche Bestellung und einen Vertrag gehen Sie insbesondere dadurch ein, dass Sie in diese AGB, in die Politik zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten und die sonstigen Vertragsunterlagen einwilligen. Wenn Sie bei der Aufgabe einer Bestellung das elektronische Bestellformular verwenden, ist es erforderlich, dass Sie alle von diesem Formular verlangten Informationen und Daten angeben; diese Daten werden auch zum Zwecke der Rechnungsstellung verwendet. Sie haben das Recht, die Bestellung bis zu dem Moment zu stornieren, in dem Sie eine Bestätigungsmail erhalten, mit der die Gesellschaft XBS Ihre Bestellung annimmt; mit dieser Mail kommt es zu einem verbindlichen Vertragsabschluss. 4.4. Zum Vertragsabschluss kann es auch durch eine mündliche, direkt in den Räumen der Gesellschaft XBS, telefonisch oder per E-Mail erteilte Bestellung kommen, im Rahmen derer Sie zur Angabe von Informationen aufgefordert werden, die zur Ausfertigung der Bestellung und für den anschließenden Vertragsabschluss erforderlich sind. Durch die Annahme Ihrer Bestellung oder Änderungen im Sinne des vorangegangenen Satzes von Seiten der Gesellschaft XBS kommt es zum Vertragsabschluss, wobei Sie diese AGB und die sonstigen Vertragsdokumente eingehen. Als Vertragsabschluss oder Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags wird auch die Festlegung der Übernachtungsbedingungen und eine vom ursprünglich abgeschlossenen Vertrag abweichende Erbringung von Dienstleistungen betrachtet, die eine Erhöhung des Dienstleistungsumfangs bedeuten, welche die andere Vertragspartei im Rahmen eines schriftlichen Formulars für die Aufteilung der Beherbergungskapazitäten unter den einzelnen Personen tätigt, die untergebracht werden sollen (des sog. Rooming List), wobei die andere Vertragspartei durch die Bestimmungen der Vertragsdokumente und die Höhe der zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Änderungen an die Gesellschaft XBS gültigen Preise gebunden ist. Wenn der Vertragsgegenstand die Bereitstell...
Vertrag. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Energieversorgung Greiz GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin. Falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, gilt der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann–auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchsetzen.