Common use of Vertrag Clause in Contracts

Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Das e-werk hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Sources: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Vertrag. 2.1. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk die SWK dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt bestä- tigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteiltmittei- len. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen ausdrückli- chen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten LieferbeginnLieferbeginn und endet zum 31.12. des gleichen Jahres. 2.2. 2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch rechne- risch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. 2.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. 2.4 Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung Mitteilung muss das genaue AuszugsdatumAuszugsda- tum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft Die SWK prü- fen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls Ande- renfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Das e-werk hat 2.5 Die SWK haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten ei- nem Monat auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch Jahresver- brauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk wird 2.6 Die SWK werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Sources: Auftrag Für Die Lieferung Des Sonderproduktes, Liefervertrag

Vertrag. 2.1. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk die LKW dem Kunden Kun- den in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses Lieferantenwech- selprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten genann- ten Lieferbeginn. 2.2. 2.2 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertrags- schluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingun- gen in Textform. 2.3 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. 2.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestäti- gung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsen- des. 2.4. Einen Umzug hat 2.5 Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde spätestens zu einer außeror- dentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu ei- nem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikations- nummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die LKW dem Kunden bin- nen zwei Wochen vorab nach Erhalt der Kündigung in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, eine Fort- setzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisheri- gen Vertragsbedingungen anbietet und die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEntnahmestelle möglich ist. 2.5. Das e-werk 2.6 Die LKW hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten Mona- ten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk 2.7 Die LKW wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich un- entgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Sources: Stromliefervertrag

Vertrag. 2.1a. Sämtliche Angebote der Compri sind dabei freibleibend und unverbindlich, es sei denn es wird etwas anderes ausgewiesen. b. Der Vertragsschluss erfolgt bei dem Verkauf von Medizinprodukten stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Lieferanten der Compri. Über eine Nichtverfügbarkeit wird der Geschäftspartner rechtzeitig informiert. Werden Bestellungen über den Online-Shop der Compri ausgelöst, gelten die entsprechenden Online-Shop AGB. c. Mit Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, Ware von der Compri erwerben zu wollen, wobei ein Abruf (etwa aus einem Rahmenvertrag) einer solchen Bestellung von der Wirksamkeit gleich steht. ▇. ▇▇ einer Annahme der Bestellung durch die Compri kommt es dabei entweder durch entsprechende Erklärung der Compri oder durch Auslieferung der Ware. Der Stromliefervertrag kommt zustandeCompri steht das Recht zu, sobald das e-werk dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen innerhalb von 14 Tagen die Bestellung zurückzuweisen. ▇. ▇▇▇▇▇▇ die Compri die Bestellung mit Verweis auf andere Inhalte (etwa Preise oder Termine) zurückweist, stellt dies ein neues Angebot dar. Sofern die Bestellung auf elektronischem Wege bei der Compri eingeht, stellt die Zugangsbestätigung noch keine Annahme der Bestellung dar. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇ und Fristen für die Lieferung sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Compri schriftlich bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kundenwurden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2Compri ist stets zu Teillieferungen berechtigt. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde Sollte im Rahmen dieses Vertrages an Einzelfall kein Abnahmetermin fixiert sein, ist die Compri ohne vorherige Mahnung zur Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung berechtigt, wobei dann die Zahlung für diese Lieferung sofort nach Erhalt der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert Rechnung von der Compri durch den Besteller ohne jeden Abzug fällig und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatumzahlbar wird. 2.5. Das e-werk hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertrag. 2.13.1. Verträge mit der SWPE können nur in deutscher Sprache geschlos- sen werden. Stand: 01.10.2021 • Seite 1 von 2 3.2. Die Auftragserteilung zum Auftrag eines Liefervertrags kann schriftlich mittels Auftragsformular oder Online erfolgen. Für die Online-Auftragserteilung ist eine E-Mail-Adresse erforderlich. Der Stromliefervertrag Kunde stellt sicher, dass die E-Mails der SWPE jederzeit zustellbar sind. Änderungen seiner E-Mail-Adresse teilt der Kunde der SWPE unverzüglich mit. 3.3. Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Erdgas- liefervertrages bei der SWPE ab, wenn er das von ihm unterzeichnete Auftragsformular bei der SWPE einreicht oder den Onlinebestellpro- zess unter Eingabe der dort verlangten Angaben durchlaufen hat und den Button „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ anklickt. 3.4. Im Online-Bestellprozess erhält der Kunde eine E-Mail von der SWPE, die den Empfang seiner Bestellung bei der SWPE bestätigt. Diese Bestätigungs-E-Mail stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern informiert den Kunden nur darüber, dass sein verbindliches Angebot bei der SWPE eingegangen ist. Die Auftrags- daten werden bei der SWPE gespeichert. 3.5. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk die SWPE dem Kunden mindestens in einem weiteren Schreiben Textform das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Der Kunde erhält innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss eine Zusammen- fassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 3.6. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls . Falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, gilt der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monatsvom Netzbetreiber bestätigte ▇▇▇▇▇▇ als Liefer- beginn. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.23.7. Der Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm angegebene E- Mail-Adresse für die SWPE nachweislich nicht mehr möglich oder gewährleistet, so ist die SWPE berechtigt, den Vertrag dauerhaft auf eine postalische Kommunikation umzustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn die SWPE vom Kunden unverzüglich über die Änderung, den Wegfall oder die Übermittlungsstörung informiert wurde. 3.8. Sofern keine abgelesenen Daten vorliegen, wird der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird beim örtlich zuständigen Netzbetreiber abgefragt bzw. rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.33.9. Sofern in dem Vertrag bzw. der Vertragsbestätigung nichts Abwei- chendes vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Hat sich der Vertrag auf un- bestimmte Zeit verlängert kann, er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestäti- gung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.43.10. Einen Umzug hat Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde spätestens zu einer außer- ordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündi- gung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit- zuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die SWPE dem Kunden binnen zwei Wochen vorab nach Erhalt der Kündigung in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bis- herigen Vertragsbedingungen anbietet und die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEntnahmestelle möglich ist. 2.53.11. Das e-werk Die SWPE hat das Recht, den Vertrag – auch während der Min- destvertragslaufzeit bzw. Vertragsverlängerung – mit einer Frist von zwei 2 Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 Jahresver- brauch 500.000 kWh übersteigt. 2.63.12. Das e-werk Die SWPE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich un- entgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. 3.13. Der Kunde hat Zugang zum Kundenportal unter www.energie-pirna. de und ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇. Über das Kundenportal kann der Kunde alle wesentlichen Änderungen an seinen Kundenstammdaten vornehmen.

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Sources: Liefervertrag

Vertrag. 2.12.1 Der auf diesem Portal können nur in deutscher Sprache geschlossen werden. Der Kunde gibt ein verbindliches Ange- bot auf Abschluss des Stromliefervertrages bei der LKW ab, wenn er den Onlinebestellprozess unter Eingabe der dort verlangten Angaben durchlaufen hat und den Button „kos- tenpflichtigen Auftrag absenden“ anklickt. Nach dem er sei- nen Auftrag abgeschickt hat, erhält er von der LKW eine E- Mail, die den Empfang seiner Bestellung bestätigt. Diese Be- stätigungs-E-Mail stellt keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern informiert den Kunden nur darüber, dass sein verbindliches Angebot bei der LKW eingegangen ist. Die Auftragsdaten werden bei der LKW gespeichert. Die Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Vertrags- bedingungen sind auch unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar und als Download speicherbar. 2.2 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk die LKW dem Kunden in einem weiteren Schreiben per E-Mail das Zustandekommen bestätigt bestätigen (Vertragsschluss Ver- tragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteiltmitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses Liefe- rantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang Auf- tragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 24 Monaten beginnt be- ginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten LieferbeginnLiefer- beginn. Die Auftragsbestätigung der LKW wird per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-mail-Adresse versendet. Die Auftragsbestätigung enthält alle wesentlichen Angaben zum Vertrag. 2.2. 2.3 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch rech- nerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. 2.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.42.5 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Einen Umzug hat Auch im Fall eines Umzuges muss der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigenVertrag gekündigt werden. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthaltenKündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird Die Kün- digung bedarf der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumTextform. 2.5. Das e-werk 2.6 Die LKW hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch Jahres- verbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk 2.7 Die LKW wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. 2.8 Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige und erreichbare E- Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und die LKW bei Ände- rungen unverzüglich zu informieren. 2.9 Über die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erhält der Kunde alle vertragswesentlichen Informationen und Unterla- gen, insbesondere Rechnungen. Die Regelungen aus den All- gemeinen Vertragsbedingungen und der StromGVV bleiben unberührt. 2.10 Änderung der Kontaktdaten (z.B. Adresse, Zählerstand, Bankverbindung) erfolgen ausschließlich über E-Mail und/oder unseren Online-Service im Internet. Bei z.B. Server- ausfall oder länger andauernden technischen Problemen können ausnahmsweise auch andere Kommunikationswege genutzt werden. 2.11 Bei Störungen des E-Mail und/oder Online-Service steht folgende Notrufnummer zur Verfügung: 09321/ 101 333. 2.12 Störungen der Stromversorgung können nicht per E-Mail gemeldet werden.

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Sources: Stromliefervertrag

Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald das e-werk dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mit- teilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Das e-werk prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maß- gabe Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Ver- trages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls Anderen- falls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Das e-werk hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Das e-werk wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung Beach- tung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Sources: Stromliefervertrag