Versicherte Ereignisse Musterklauseln

Versicherte Ereignisse. Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.
Versicherte Ereignisse. Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung infolge eines Elementarereignisses nicht antreten oder fortsetzen kann, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist.
Versicherte Ereignisse. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfä- higkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.
Versicherte Ereignisse. 2.1. Ereignisse, die am Urlaubsort die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährden, und deshalb die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist; Auch Ereignisse gem. Pkt. 6.1.13. der Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten, wenn die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährdet ist.
Versicherte Ereignisse. Der Sperrservice kann bei Diebstahl, Verlieren und Abhandenkommen von versicherten Sachen rund um die Uhr durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
Versicherte Ereignisse. Bei bestimmten Ereignissen, die die versicherte Person der Beitragsrückzahlung betreffen, er- bringen wir Leistungen aus der Beitragsrückzah- lung. Als versicherte Ereignisse gelten der Erle- bens- und Todesfall, sowie ein schwerer Unfall in der Rückzahlungsphase.
Versicherte Ereignisse. Versichert sind unvorhersehbare Krankheiten, unvorhersehbare Komplikationen bei Schwan- gerschaft und Unfälle während vorübergehenden Auslandsreisen, die innerhalb der Versicherungs- dauer eintreten und notfallmässig bei einem Arzt oder in einem Spital behandelt werden müssen. Sanitas übernimmt Behandlungen, welche die Leistungserbringer während der Versicherungs- dauer durchführen, in Ergänzung zu allen in- und ausländischen gesetzlichen und privaten Ver- sicherungen. Leisten andere Versicherungen ebenfalls ergänzend oder nachrangig, gelten die gesetzlichen Regeln bei Mehrfachversicherung. Honorar- und Tarifvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person sind für Sanitas unverbindlich. Leistungserbringer sind Personen oder Einrich- tungen die für den Versicherten medizinische Dienstleistungen anbieten wie z. B. Ärzte, Apo- theken, Spitäler. Sanitas entschädigt Leistungen nach landesüb- lichem Tarif. Überhöhte oder nicht tarifentspre- chende Ansätze werden angemessen gekürzt. Die Abrechnung mit dem Versicherten erfolgt in Schweizer Franken. Voraussetzung für die Leistungen von Sanitas ist, dass − der Versicherte die ETI-Einsatzzentrale des Versicherungsnehmers sofort kontaktiert und die notwendige Hilfe von der Einsatzzent- rale angeordnet, organisiert und koordiniert wird. Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer ohne Verschulden nicht rechtzeitig benachrichtigt, die Meldung jedoch bei erster Gelegenheit nachholt, − der Versicherungsnehmer laufend über die Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert wird. Der Versicherte hat den Anordnungen der ETI-Einsatzzentrale und behandelnden Ärzte, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, Folge zu leis- ten (Art. 38a Abs. 1 VVG). Hat der Versicherte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise ver-
Versicherte Ereignisse. Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn der Versicherte während seiner Reise fremden Sachen oder Personen einen Schaden zufügt und als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird und zwar
Versicherte Ereignisse. Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung nicht antreten kann, vorzeitig abbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reiseleistung eingetreten ist:
Versicherte Ereignisse. Ihr auf dem Hinflug aufgegebenes Gepäck verspätet sich am finalen Zielort um mehr als 12 Stunden. Für Gepäckverspätung bei der Rückkehr an den Wohnort besteht kein Versicherungsschutz.