Leistungsumfang Musterklauseln

Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) ▇▇▇▇▇▇ die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.
Leistungsumfang. 2.1 Der IPTV-Dienst kann nur an DNS:NET eigenen Anschlüssen genutzt werden. Bei Beauftragung eines Kabelanschlusses sowie gesonderter zeitgleicher und/oder zeitversetzter Beauftragung von Telekommunikationsdiensten werden unabhängige Vertragsverhältnisse begründet. Endet das Ver- tragsverhältnis hinsichtlich der Telekommunikationsdienste aus einem nicht von DNS:NET zu vertre- tenden Grund, besteht für DNS:NET ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf den Vertrag bzgl. der TV-Dienstleistungen. Hat der Kunde die Kündigung zu vertreten, haftet er DNS:NET für den entstandenen Schaden. 2.2 DNS:NET stellt beim TV-Anschluss Programmsignale nach Maßgabe der Gesetze, Entscheidungen Dritter wie z.B. Landesmedienanstalten, Programmanbieter, zur Verfügung. Eine vertragliche Verpflich- tung zur Bereitstellung bestimmter Programme oder Benutzung bestimmter Übertragungstechniken wird durch den vorliegenden Vertrag nicht begründet. Der Kunde muss daher damit rechnen, dass nicht jederzeit dieseleben Signale auf dieselbe Art und Weise übermittelt werden. 2.3 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs z.B. durch Sender, atmosphä- rische Störungen oder Satellitenausfall – berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte. Dies gilt auch bei Ausfall oder Störung des Eingangssignals oder bei Programmänderungen, auf die DNS:NET keinen Einfluss hat. 2.4 Die Pflicht von DNS:NET zur Bereitstellung eines bestimmten TV-Pakets umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nur die Ausrichtung und Struktur des gebuchten TV-Pakets, nicht aber die zum Zeitpunkt der Buchung des TV-Pakets konkret enthaltenen Programme und TV-Services. DNS:NET behält sich das Recht vor, bei der Änderung des Genres eines Programms oder der Einstellung eines Programms oder TV-Services durch den Programm- oder Serviceanbieter, bei Ablauf einzelner Verwertungsrechte von DNS:NET oder bei für ihn zwingenden Entscheidungen der Landesmedienan- stalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, die Struktur eines einzelnen TV-Pakets oder einer Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu verändern, sofern es für den Kunden zumutbar ist. 2.5 Sofern DNS:NET eine Kombination von zwei oder mehreren TV-Paketen zu einem Gesamtpreis anbietet und DNS:NET bei einer Einstellung eines TV-Pakets dieses nicht durch ein gleich ausgerichtetes TV-Paket ersetzen kann, reduziert sich der Gesamtpreis auf die Einzelpreise der im Gesamtpaket verblie- benen TV-Pakete, w...
Leistungsumfang. 2.1 Die Wartung umfasst die Beseitigung von Funktionsstörungen der von ::▇▇.▇▇:: zur Verfügung gestellten Hardwarefirewall und den Austausch einer defekten Hardwarefirewall, um die Geräte in betriebsbereitem Zustand zu halten. 2.2 Der Vertrag beinhaltet ein frei verfügbares Supportkontingent von ::-:: pro Monat, gem. Anhang Definition - bei der Buchung Sorglos-Paket Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis. Das Kontingent kann nicht in Folgemonate übertragen werden. Bei der Buchung des Pakets Hardware Firewall existiert kein Supportkontingent. 2.3 Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt oder der durch unsachgemäße Behandlung bzw. funktionswidrigen Gebrauch (z.B. durch Aufruf bestimmter Webseiten, etwa pornographischer Seiten) durch den Auftraggeber,::Musterpraxis Müller::, oder dessen Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet. Der Auftragnehmer behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Auftragnehmer aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien gelten daneben nicht; dies gilt auch dann, wenn den Bestimmungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2.4 Die Wartung umfasst weiterhin Software-Updates (innerhalb einer Major-Release - Releasewechsel sind hiervon ausgenommen), Sicherheits-Updates, Virenscanner-Updates sowie der Log-Files des Betriebssystems. Software außerhalb der Entwicklungszyklen wird vom Auftragnehmer lediglich eingeschränkt unterstützt. 2.5 Aufgespielte Software bzw. Updates sowie eingebaute Ersatz- oder Austauschteile, die nicht unter die Gewährleistungspflicht des Herstellers fallen, sind mit der Wartungsgebühr nicht abgegolten, und werden vom Auftragnehmer gesondert berechnet. 2.6 Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwarekomponenten bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Bei Vertragsende sind diese vom Auftraggeber an den Auftragnehmer unverzüglich zurück zugeben, anderenfalls hat der Auftragnehmer, ::▇▇.▇▇::, das Recht diese dem Kunden, ::Musterpraxis Müller::, in Rechnung zustellen. 2.6.1 Die Wartungsarbeiten werden nach Terminabstimmung mit dem Auftraggeber grundsätzlich während der normalen werktäglichen Arbeitszeit von Montags bis Freitags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr durchgeführt. Die Arbeiten können durch Fernwartung (in der Pauschale) oder vor Ort durchgeführt werden...
Leistungsumfang. 2.1 Die von Vodafone auf Grundlage dieser AGB sowie der Leistungs-/ Produktbeschreibung erbrachten Dienstleistungen können den Einsatz geeigneter Endgeräte voraussetzen. 2.2 Vodafone ist in der ▇▇▇▇ der zur Erbringung der vertraglichen Leistun- gen eingesetzten Technologie (insbesondere der Netztechnologie und Übertragungsstandards) frei. Vodafone kann Änderungen dieser Technologie vornehmen, um auf technische Neuerungen zu reagieren und/oder ihr Netz und ihre Dienstleistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies die ordnungsgemäße Leistungs- erbringung nicht beeinträchtigt. Ziff. 3 bleibt unberührt. 2.3 Vodafone ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder teilweise bzw. ganz einzustellen, soweit dies aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die Vodafone zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. 2.4 Weitere Informationen über die angebotenen Telekommunikations- dienstleistungen, Leistungsdaten der angebotenen Kundendienste sowie der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel sind im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar sowie bei der Vodafone-Kundenbe- treuung erhältlich. 2.5 Die Arten von Maßnahmen, mit denen Vodafone auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sind im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ aufgeführt sowie bei der Vodafone-Kundenbetreuung zu erfragen. 2.6 Der Kunde kann von Vodafone verlangen, dass eine Störung seiner vertraglich vereinbarten Telekommunikationsdienste unverzüglich und unentgeltlich beseitigt wird, es sei denn, der Kunde hat diese selbst zu vertreten. Dies gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertra- gungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Meldet der Kunde Vodafone eine Störung der vertraglich vereinbarten Telekommu- nikationsdienste gem. Satz 1 und wird diese nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Störungsmeldung des Kunden beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn, er hat die Störung zu ve...
Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und ▇▇▇▇▇▇ eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt ▇▇▇▇▇▇ die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.
Leistungsumfang. 3.2.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitere Einzelheiten des Leistungsumfangs sowie die Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Kunden Systemressourcen je nach Leistungsbeschreibung auf einem physikalischen, virtuellen oder shared Server gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der technischen Spezifikation, die Vertragsbestandteil ist, ablegen. 3.2.2 Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen vom Auf- tragnehmer bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem vom Auftragnehmer betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist dem Auftragnehmer nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet. 3.2.3 Der Auftragnehmer erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98,5%, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in der Zeit von 1:00 Uhr – 6:00 Uhr morgens für insgesamt 10 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht zur Verfügung. 3.2.4 Die Inhalte des für den Kunden bestimmten Speicherplatzes werden von dem Auftrag- nehmer arbeitstäglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben werden. Nach dem gleichen Prinzip erfolgt eine wöchentliche Datensicherung, bei der die Daten ebenfalls rollierend nach Ablauf von vier Wochen überschrieben werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Kunden. Der Kunde hat daher keinen Ans...
Leistungsumfang. 2.1 Voraussetzung für die Nutzung von M-net TVplus ist ein ausschließlich von M-net bereitgestellter IPTV-fähiger Internet- Anschluss mit einer real verfügbaren Bandbreite von mindestens 25 Mbit/s an der optionalen TVplus-Box und mindestens 8 Mbit/s an jedem Empfangsgerät im Download, ggfs. ein geeigneter Media Receiver (sog. TVplus-Box) sowie ein geeignetes TV-Endgerät mit HDMI-Anschluss oder ein mobiles Endgerät (z. B. Tablet, Handy, Fire TV Stick, Apple TV, Google Chromecast) für die Nutzung via App. Die Bereitstellung des Anschlusses Surf&Fon bzw. Surf&Fon-Fiber ist nicht Gegenstand dieser Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. M-net TVplus kann nicht in Kombination mit einem Internetanschluss eines Drittanbieters genutzt werden. 2.2 Der Abschluss eines Vertrages über M-net TVplus entbindet den Kunden nicht von der Abführung der auf ihn entfallenden Rundfunkbeiträge an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher: GEZ). 2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen und der Leistungsbeschreibung M-net TVplus. Der Empfang der TV-Sender erfolgt ausschließlich über den M-net Festnetzanschluss. 2.4 M-net gewährt dem Kunden Zugang zu Inhalten von ausgewählten Drittanbietern wie z. B. Mediatheken, VoD-Diensten (bspw. Online-Videotheken, Hörfunkprogramme, weitere verschiedene Mehrwertdienste) ausschließlich über die optionale TVplus-Box. Ein Nutzungsvertrag bzgl. der Inhalte dieser Drittanbieter kommt allein zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande. M-net hat auf den Inhalt der Drittanbieterleistungen keinen Einfluss. Die Verfügbarkeit der Drittangebote unterliegt einer laufenden Entwicklung, auf die M-net selbst keinen Einfluss hat. M-net schuldet nur den Zugang zu verfügbaren Angeboten über die optionale TVplus-Box oder ggfs. über die TVplus-App. 2.5 Die Auswahl, die Anzahl der Sender und die Auflösung (SD/HD/UHD) werden von M-net festgelegt und können sich ändern. M-net hat keinen Einfluss auf die Programminhalte und Sendezeiten. 2.6 Sofern M-net eigene weitere TV-Extras (z. B. TV-Pakete, zusätzliche TVplus-Boxen, Pay-TV oder Video-on-Demand-Dienste) anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten.
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes; b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall; d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlich...
Leistungsumfang. 1.1 Vodafone gewährt dem Kunden den Zugang zu TV-Leistungen – je nach vertraglicher Vereinbarung – über das Vodafone-Netz, DSL oder sonstige Internetverbindungen. Bei einem TV-Kabel- anschluss übermittelt Vodafone digitale (SD und HD) Rundfunk- und ggf. andere Signale bis zum Übergabepunkt (Erfüllungsort) oder soweit zusätzlich vereinbart bis zur Kabel-Anschluss-Dose in der Wohnung des Kunden. Vodafone gewährt den Zugang nur, soweit dies die Bindung an Gesetze, (internationale) Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z. B. von Landesmedienanstalten und Programmveran- staltern) ermöglicht. Im Übrigen entscheidet Vodafone über die jeweilige Belegung der Frequenzbereiche und Kanäle mit Diensten und Inhalten, sowie über notwendige technische Verbesserungen. Dazu gehören insbesondere die Einstellung der Übertragung digitaler SD-Signale (ganz oder teilweise), die Reduzierung der hierfür genutzten Bandbreiten oder der Wech- sel zu einer gegebenenfalls verschlüsselten Signalverbreitung. Die Übertragung bestimmter Dienste und bestimmter Inhalte ist, soweit nicht gesondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages. 1.2 Vodafone stellt im Rahmen von TV-Paketen die Signale eines oder mehrerer Fernsehsender zu einem bestimmten Thema, wie z. ▇. ▇▇▇▇▇▇ oder Sport, oder die Signale eines oder mehrerer Fernsehsender zu mehreren unterschiedlichen Themen oder in einer bestimmten Sprache zusammen. Diese stellt Vodafone je nach Produktauswahl und vertraglicher Vereinbarung auf ent- BIT06-23V sprechenden Empfangswegen zur Verfügung. Die Themen, ggf. die Sprache und die Anzahl der Sender eines Programmpaketes ergeben sich aus der mit dem Kunden vereinbarten Produktbe- schreibung. Vodafone ist in der konkreten Auswahl der einzelnen Fernsehsender eines Programmpaketes frei. Die in der jeweiligen mit dem Kunden vereinbarten Produktbeschreibung dargestell- ten Fernsehsender stellen nur Beispiele dar. Die Übertragung bestimmter Fernsehsender ist, soweit nicht ausdrücklich ge- sondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages. Die Inhalte können je nach vertraglicher Vereinbarung und Empfangsgerät oder Empfangsweg abweichen. Vodafone übermittelt die in den TV-Paketen enthaltenen Angebote nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze und Entscheidungen Dritter erlaubt. Soweit Vodafone aufgrund eines nicht von Vodafone zu vertre- tenden Umstands nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt, ist sie berechtigt, dieses Programmpake...
Leistungsumfang. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Verein- barung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist, und den allfälligen sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Später auftretende Änderungswünsche führen zu geson- derten Termin- und Preisvereinbarungen. Bei Erweiterungen vom Leistungsumfang von Produkten oder Produktgruppen durch itellico wird der Auftraggeber nicht unbedingt verstän- digt. Eine Leistungserweiterung von Produkten oder Produkt- gruppen ohne Auftrag begründet keinen Anspruch auf Anpas- sung bestehender Verträge. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden. Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbe- schreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist itellico verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahinge- hend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann itellico vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von itellico angefallenen Arbeits- stunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze von itellico zu ersetzen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rech- nung des Auftraggebers. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch itellico erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wur- de, in den Geschäftsräumen von itellico innerhalb der nor- malen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des ...