Allgemein Musterklauseln

Allgemein. Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unver- züglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Ein- wendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von der Messe Essen erstellten Teilnahmerechnungen sind sofort fällig. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit Rechnungsdatum fällig, d. h., in der Regel vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten ge- sandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer und Hinweis auf die Veranstaltung erbeten an: Messe Essen GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ auf eines der nachfolgend aufgeführten Bankkonten: Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung bei Nichtzahlung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; zudem wird für jede Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Die Messe Essen kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Punkt V Nr. 11 “Vorzeitige Beendigung des Vertrages“. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die Messe Essen das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aus- steller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Die Messe Essen kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkau- fen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet die Messe Essen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Allgemein. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. Arbeiten, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet.
Allgemein. 1.1. Anwendungsbereich Die „Ergänzende vertragliche Bedingungen zur Auftragsverarbeitung“ (nach- stehend „Vereinbarung“) konkretisiert die Verpflichtungen der Parteien zu den Anforderungen des Datenschutzes im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags in seiner Ausfor- mung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weiteren vertraglichen Vereinbarungen. Diese ergänzende Vereinbarung steht unter der Bedingung, dass entsprechend des Hauptvertrags eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag im Sinne des Art. 28 DSGVO erfolgt. Die Vereinbarung gilt entsprechend für die Prüfung, Fernprüfung und Wartungsdienstleistungen, wenn dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Auftraggeber kann dieser Vereinbarung widersprechen, wenn es im Hauptvertrag im konkreten Einzelfall um eine Produktnutzung geht, bei der keine personenbezogenen Daten im Auftrag verarbeitet werden. Mit dem Widerspruch sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass keine Verarbeitung stattfindet, die eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erfordert 1.2. Gegenstand Der Gegenstand des Auftrags im Sinne der Vereinbarung ergibt sich aus dem Haupt- vertrag in seiner Ausformung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den weiteren ver- traglichen Vereinbarungen. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sind konkret beschrieben im Hauptvertrag. Gegenstand der Ver- arbeitung personenbezogener Daten sind die Datenarten/-kategorien, wie sie sich aus dem Haupt- vertrag sowie den damit verbundenen, näher die Leistung definierenden Dokumentationen ergeben. Dabei handelt es sich beispielsweise, aber nicht zwingend, um Personenstammdaten, Kommunika- tionsdaten, Verbindungsdaten, Nutzungsdaten, Kundendaten, Planungs- und Steuerdaten oder Aus- kunftsangaben. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen die Daten, wie sie sich aus dem Hauptvertrag ergeben. Hierbei handelt es sich beispielsweise, aber nicht zwin- gend, um Kunden, Interessenten, Abonnenten, Beschäftigte, Lieferanten, Handelsvertreter und An- sprechpartner. Soweit in dieser Auftragsverarbeitung keine Sonderregelungen enthalten sind, gelten die Regelungen aus dem Hauptvertrag. Bei Widersprüchen zu datenschutzrechtlichen Regelungen geht diese Auftragsverarbeitung vor. 1.3. Dauer Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Die Möglich- keiten zu...
Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf...
Allgemein. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete.
Allgemein. Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem strukturierten Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 2 verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende Bereiche abdecken: - Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien (einschließlich Therapieempfehlung) - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.8 - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität - Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation - Aktive Teilnahme der Versicherten Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Die Interpretation der Ergebnisse einzelner Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt dabei unter Berücksichtigung unterschiedlicher Risikostrukturen. Die an den Arzt gerichtete Qualitätssicherung wird vorrangig über den Feedback-Bericht geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und jeweils die Daten der eigenen Praxis mit dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit dem Praxisdurchschnitt möglich. Zudem werden dem DMP-Arzt allgemeine Hinweise und Fragen zur möglichen Verbesserung der Patienten-Versorgung zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Feedback-Bericht zu einem praktischen Instrument zur Erreichung der QS-Ziele. ▇▇▇ ▇. ▇▇▇▇ et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl unserer Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen, eine möglichst enge Verbindung von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen. ▇. ▇▇▇▇ et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the Next Generation of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043 Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die Schaffung eines gemein...
Allgemein. Verbraucher- darlehensvertrag Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind im Gegensatz zu den Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen dadurch gekennzeichnet, dass sie weder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesi- chert sind, noch für den Erwerb oder die Er- haltung des Eigentumsrechts an Grundstü- cken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber fol- gende Verbraucherdarlehen vom Anwen- dungsbereich der Allgemein-Verbraucher- darlehensverträge ausgenommen: Kleindar- lehen mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro; Pfanddarlehen, bei denen sich die Haftung auf ein übergebenes Pfand beschränkt; kurzzeitige Darlehen, bei denen das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist; Arbeitgeberdarlehen; Förderdarlehen, das heißt, Verbraucherdar- lehen, die nur mit einem begrenzten Perso- nenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darle- hensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktüb- liche Sollzinssatz vereinbart sind. Beispiele: Allgemein-Verbraucherdarlehen werden typischerweise abgeschlossen, um Gegenstände des täglichen Lebens, wie etwa ein Auto, Haushaltsgeräte oder eine Reise zu finanzieren. Verwendungszweck kann auch die Renovierung Ihrer Immobilie sein.
Allgemein. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind. Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die im Anhang genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift muss
Allgemein. Die Verwendung der Mittel ist für jede Bewilligung getrennt nach dem Geschäftszeichen und der Abrechnungsobjektnummer gegenüber der DFG nachzuweisen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Projekts, bei länger andau- ernder Förderung die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres, je- weils bis zu den jeweils geltenden Fristen nachzuweisen, soweit sich nicht etwas ande- res aus den besonderen Regelungen des Förderprogramms oder der Bewilligung ergibt. Es müssen die entsprechenden DFG-Abrechnungsvordrucke verwendet werden. ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Richtigkeit des Verwendungs- nachweises sind vom Bewilligungsempfänger zu bescheinigen. Nach dem Bewilligungsende dürfen Restmittel grundsätzlich nicht mehr in Anspruch ge- nommen werden. Sie sind an die DFG zurückzugeben. Aufgrund der Abgeltungswirkung der Programmpauschale wird auf einen Verwendungs- nachweis für diese Mittel verzichtet.
Allgemein. Ist Bewilligungsempfänger eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, welche die kassen- rechtlichen Vorschriften eines Landes oder des Bundes anwendet, wird die Bewilligung über das Einrichtungskontenverfahren abgewickelt. Die DFG überweist die in der Bewilligung zugesagten Mittel auf das von der Einrichtung angegebene Konto. Das Abrechnungsverfahren wird über die zuständige Stelle in der Verwaltung der Einrichtung geführt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen, die für eine sachgerechte Erledigung erforderlich sind, müssen der Verwaltung bereitgestellt werden.