Sicherheiten Musterklauseln
Sicherheiten. Bezahlt ein ▇▇▇▇ die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom ▇▇▇▇ eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der ...
Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen.
(2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften.
(3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert.
(4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.
Sicherheiten. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.
7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
7.4 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.5 Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 7.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, si...
Sicherheiten. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des...
Sicherheiten. Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hier- durch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).
Sicherheiten. Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Sicherheiten. Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufartikeln bis zur vollständigen Bezah- lung des Kaufpreises vor. Sonstige Sicherheiten müssen Sie nicht stellen.
Sicherheiten. Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschluss.
