Erhöhung des Risikos Musterklauseln

Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die neuen Umstände oder die Änderungen der Umstände anzuzeigen, die eine deutliche Erhöhung zur Folge haben könnten: • des Risikos, dass das versicherte Ereignis eintritt; • oder der Höhe dieses Risikos. Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos sind insbesondere: • die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung; • die Veränderung des bezeichneten Gebäudes; • die Änderung der Parameter, die im System zur Aufhebung der Proportionalität der Beträge berücksichtigt wurden. Erhöht sich das Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagen. Wenn die Gesellschaft den Beweis erbringt, dass sie dieses höhere Risiko auf keinen Fall versichert hätte, kann sie den Vertrag innerhalb des oben vorgesehenen Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsänderungsvorschlag ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer diesen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats gerechnet ab dessen Eingang angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung ein, muss die Gesellschaft die Leistung erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlassung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur in dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Erbringt die Gesellschaft jedoch den Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten Prämie.
Erhöhung des Risikos. Gemäß Art. 1898 des Zivilgesetzbuchs erhöht sich das Risiko, wenn sich im Laufe der Vertragsdauer der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Stand der Dinge in einer Weise ändert, dass die Gesellschaft, wenn sie darüber Kenntnis gehabt hätte, eine höhere Prämie verlangt oder das Risiko abgelehnt hätte. Dieselbe Bestimmung sieht die Verpflichtung des Versicherungsnehmers und des Versicherten vor, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen; die Verletzung dieser Verpflichtung kann den vollständigen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Entschädigung zur Folge haben.
Erhöhung des Risikos. Gemäß Art. 1898 ital. ZGB erhöht sich das Risiko, wenn sich im Laufe der Vertragsdauer der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Stand der Dinge in einer Weise ändert, dass die Gesellschaft eine höhere Prämie verlangt oder das Risiko abgelehnt hätte. Dieselbe Bestimmung sieht die Verpflichtung des Versicherungsnehmers und des Versicherten vor, die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen; die Verletzung dieser Verpflichtung kann den vollständigen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Entschädigung zur Folge haben.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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