Verkauf Musterklauseln
Verkauf. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb- liche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Hand- verkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Lauf- zeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Pro- zent des in Rechnung gestellten Beteiligungspreises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
Verkauf. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht.
Verkauf. Der Direktverkauf ist auf der Ausstellung gestattet.
Verkauf. Beim Verkauf an gewerbliche Kunden ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Es besteht kein gesetzliches Widerrufs- recht.
Verkauf. Der Verkäufer verkauft hiermit den oben beschriebenen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZ an [Käufer] Miteigentum. Mitverkauft sind die gesetzlichen Bestandteile und die sonstigen Zubehörstücke des VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZES, diese jeweils jedoch nur, soweit sie dem Verkäufer zu Eigentum gehören. Sodann verzichten die Beteiligten auf Einzelverzeichnung der mitverkauften Gegenstände (sofern es solche gibt).
Verkauf. 3.1. Die Tiere werden öffentlich ausgeboten. Die Reihenfolge des Verkaufs wird von der Versteigerungsleitung bestimmt.
3.2. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist verpflichtet, ihm bekannte erhebliche Mängel und unrichtige oder unvollständige Katalogangaben vor Auktionsbeginn im Büro der OHG zu melden.
3.3. Vor der Versteigerung jedes Tieres werden gemeldete und bei der Gesundheitskontrolle durch den Vertrauenstierarzt festgestellte erhebliche Mängel sowie unrichtige oder unvollständige Katalogangaben bekannt gegeben.
3.4. Das Ausbieten erfolgt im Auftrage und für Rechnung des Beschickers. Als Mindestaufgebot gelten bis 500 € je 20 €‚ über 500 € je 20/30 €‚ über 1000 € je 50 € und über 2000 € je 100 €.
3.5. Der Beschicker ist berechtigt, bis 1 Stunde vor Auktionsbeginn im Auktionsbüro einen Mindestpreis anzugeben. Ist dies nicht geschehen, und ist der Beschicker mit dem Letztgebot nicht einverstanden, so hat er dieses vor dem Zuschlag anzuzeigen.
3.6. Der Bieter, der das letzte gültige Aufgebot gegeben hat, erhält den Zuschlag. Entstehen wegen des Zuschlages Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Versteigerungsleitung, ob das Tier nochmals angeboten wird. Der Käufer hat nach erfolgtem ▇▇▇▇▇▇▇▇ seine Adresse sofort dem Beauftragten der Auktionsleitung anzugeben. Nach Übergabe der Kaufbescheinigung an den Käufer gilt der Kauf als getätigt. Damit gehen Gefahr und Haftung für das gekaufte Tier auf den Käufer über. Proteste anderer (Doppelbieter) gegen den Abschluss des Kaufes müssen vor der Aushändigung der Kaufbescheinigung an den Käufer erfolgen. Später erhobene Proteste werden nicht mehr angenommen. Der Beschicker ist verpflichtet, Tiere in Milch gleich nach erteiltem Zuschlag sorgfältig auszumelken oder ausmelken zu lassen.
3.7. Der Beschicker soll bis 1 Stunde nach dem Zuschlag in der Versteigerungshalle zur Verfügung stehen, damit etwaige Reklamationen an Ort und Stelle erledigt werden können.
3.8. Der Käufer hat den Kaufpreis (Steigpreis + Kosten und Gebühren + gesetzliche Mehrwertsteuer) an der Kasse der OHG in bar oder mit bankseitig bestätigtem ▇▇▇▇▇▇ sofort zu bezahlen. Er erhält dann Abstammungsnachweis, Gesundheitsbescheinigungen und Abtriebsschein. Für die Zahlung haftet der, dem der Zuschlag erteilt wird, gleichgültig ob er für sich oder einen Dritten das Gebot abgegeben hat. Bei den durch die OHG ausgeführten Kaufaufträgen haftet jedoch in jedem Fall der Auftraggeber.
3.9. Eine Stundung des Kaufpreises kann nur mit Genehmigung der Versteigerungsleitung er...
Verkauf. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen (§§ 466a ff ABGB) durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Verkauf. 6.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ sofort nach Ablieferung zu untersuchen und carpe event productions erkennbare Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich unter genauer (und – soweit möglich - fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich zu rügen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind festgestellte Mängel dazu geeignet, weitere Beschädigungen an dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Sachen oder Personen zu gefährden, so hat der Kunde die Nutzung unverzüglich einzustellen und carpe event productions über die Einstellung der Nutzung zu informieren. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch carpe event productions. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6.2.2 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft carpe event productions nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von carpe event productions, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 7 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
6.2.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
Verkauf. Jeglicher Verkauf von Speisen, Getränken, Zubehör, Souvenirs, T-Shirts, usw. im Veranstaltungsbereich und auf dem Gelände ist der MAO vorbehalten. Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, die Teilnehmer, Renndienste, und Sonstige 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der MAO anzumelden.
