Pfandrecht Des Kreditinstituts Musterklauseln

Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut ge- tätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts ge- langen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfänd- baren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditin- stituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnan- teilscheine. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditin- stitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäfts- beziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinba- rungen abgeschlossen wurden oder der Wert eines bestehen- den Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschul- deten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfand- recht ein. Das Pfandrecht wird - an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der For- derung des Kreditinstituts sowie - an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilschei- nen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten For- derung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Exis- tenzminimum gemäß § 291a EO. (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Inneha- bung des Kreditinstituts gelangen.
Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 50.
Pfandrecht Des Kreditinstituts. BV100D - 023GI0000D 20181001
Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.