Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.
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Sources: Kaufvertrag
Sicherheiten. Der Käufer ist 16.1. Für den Vertragserfüllungszeitraum bis zur Beibringung Abnahme leistet der unter Pkt VIIAN Sicherheit in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme.
16.2. Für die Dauer der Gewährleistungsfrist leistet der AN Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme.
16.3. Die vom AN zu leistenden Sicherheiten sichern sämtliche Ansprüche des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und AbgabenAG, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie diesem aus dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz Bauvertrag oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzwmit diesem erwachsen. bilanziellen Sie sichern insbesondere: 12.3.1.Sämtliche Mängelansprüche des AG, vor allem: Aufwendungsersatz- und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzwKostenvorschussansprüche aus Selbstbeseitigungsmaßnahmen 12.3.2.Minderungs- oder Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Rücktritts, Ersatzes vergeblicher Aufwendungen; Ansprüche wegen Verzugsschäden oder auf Vertragsstrafe. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft12.3.3.Freistellungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche bei Inanspruchnahme Dritter. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko12.3.4.Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlungen. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen12.3.5.Erstattungsansprüche aus Inanspruchnahmen nach § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner 12.3.6.▇▇▇▇) auch be- rechtigt▇▇, Klage am allgemeinen Gerichtsstand Spesen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren Geltendmachung entstehen.
16.4. Sicherheiten des Käufers einzubringenAG auf Vertragserfüllung und während der Gewährleistungszeit werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen geleistet. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer AN ist berechtigt, bis zur Fälligkeit die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft abzulösen.
16.5. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaftserklärung von einem in der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein, den Aufschlag auf vertraglich vereinbarten Sicherungszweck ausweisen sowie unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und unkündbar sein und den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung Verzicht des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot Bürgen auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machenEinrede der Verjährung enthalten, dass sein Stillschweigen solange diese Einrede dem AN noch nicht zusteht. Für die Sicherheitsleistung durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung Bürgschaft sind die Bürgschaftsmuster des AG zu verwenden.
16.6. Nicht in Anspruch genommene Sicherheiten für den Änderungen giltGewährleistungszeitraum werden mit Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben.
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Sources: Architekten Und Ingenieurverträge
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer (1) Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg Anzahlung/Vorauszahlung leistet der Lieferant an JUNKER eine unbefristete Bürg- schaft/Garantie eines deutschen oder wird wertlosinternationalen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Als solche werden anerkannt: inl‰ndische Banken oder Sparkassen, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung ausl‰ndische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens „BBB-ì (sofern ausgestellt durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich Fitch Ratings oder Standard and Poor¥s) bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch mindestens „Baa3ì (wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den ausgestellt von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen▇¥s). Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs Wortlaut der Bürgschaft/Garantie hat dem Mustertext von JUN- KER zu entsprechen. Anzahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaften müssen im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes ‹brigen den Bruttobetrag umfas- sen, selbstschuldnerisch, für uns kostenlos und unbefristet sein und den Verzicht auf die Einreden der Auf- rechnung, Anfechtung und Vorausklage enthalten; sie dürfen zudem keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Ansprüche aus der Bürgschaft/Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Liefe- rant verj‰hren.
(URG2) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über Als Sicherheit für die Vermu- tung M‰ngelansprüche leistet der Lieferant zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Groflbank oder eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleitenDeutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut dem Mustertext von JUNKER zu entsprechen hat. Der Käufer Die Hˆhe der Sicherheit hat 5% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für die M‰ngelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller M‰ngelansprüche einschliefllich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von ‹berzahlungen ein- schliefllich der Zinsen. Die Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen nicht vor dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen jeweils besicherten An- spruch gegen den Lieferant verj‰hren. Bis zur Gestellung der vertragsgem‰flen Sicherheit sind wir berech- tigt, 5% bzw. hat den abweichend vereinbarten Prozentsatz der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist Nettoabrechnungssumme einzubehalten.
(3) Wir sind zudem jederzeit berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zus‰tzlich zu den Änderungen giltbeiden vorgenannten Bürgschaften bzw. Garan- tien gem‰fl Abs. 1 und 2 vom Lieferanten eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder -garantie in angemessener Hˆhe zu verlangen.
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Sources: General Terms and Conditions
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer 7.1 Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung rechtzeitige Herstellung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat Werks ohne wesentliche Mängel übergibt der Käufer binnen Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesem innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch die bis dahin entstandenen Mängelansprüche des Auftraggebers gem. § 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei Abs. 7 VOB/B. Die bei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche. Soweit der Auftragnehmer die Verpflichtung gemäß Satz 1 nicht erfüllt hat, ob ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Die Bürgschaft muss nachfolgendem Absatz (4) entsprechen.
7.2 Als Sicherheit für die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweistbei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche behält der Auftraggeber 5 % der geprüften Bruttoschlussrechnungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfenAuftragnehmer kann den Mängeleinbehalt frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche ablösen (Bürgschaft für Mängelansprüche). Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutretenMängelansprüche zurückzugeben. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion Bürgschaft muss nachfolgendem Absatz (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und 4) entsprechen.
7.3 Als Sicherheit für die damit Vorauszahlung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen spätestens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss eine Vorauszahlungsbürgschaft in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzwHöhe von EUR [•]. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den Die Bürgschaft sichert die Erfüllung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der von ihm beauftragten Beratern selbst geprüftzu leistenden Vorauszahlung und zwar einschließlich Zinsen. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das RisikoDie Bürgschaft ist nach vollständiger Verrechnung der Vorauszahlung zurückzugeben. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers Im Übrigen muss die Bürgschaft nachfolgendem Absatz (4) entsprechen.
7.4 Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ausgeschlossenferner vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des Als Gerichtsstand ist im Vertrag erstgenannten Käufers kaufmännischen Geschäftsverkehr [•] zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksamvereinbaren. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
7.5 Das Recht des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entsprichtbleibt unberührt (§ 17 Abs. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis 3 VOB/B).
7.6 Im Übrigen gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.17 VOB/B.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheiten. 9.1 Der Käufer ist Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Beibringung Si- cherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch Crowd-Investoren gegen den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen Darlehens- nehmer aus und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu tragen, auch wenn sie dass die in Ziffer 9.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem Verkäufer – insbe- sondere auch jeweiligen Sicherungsgeber in ei- ner nach Beendigung des easyForm und Inhalt zufriedenstellenden Weise bestellt werden (nachfolgend einheit- lich „Sicherheit“). Sämtliche besicherten An- sprüche und Rechte der Crowd-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung Investoren aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag Zusammenhang mit diesem Dar- lehensvertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam(nachfolgend „Besicherte Forderungen“).
9.2 Die in Ziffer 9.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an verwertet wird.
9.3 Als Sicherheit räumt die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzenDFI Real Estate Management GmbH & Co. KG, die dem Sinn und Zweck geschäftsan- sässig in der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇ in ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs eingetragen im Sinne Han- delsregister des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes Amtsgerichts Düsseldorf un- ter der Nummer HRA 26674 (URGnachfolgend ein- zeln und zusammen auch „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) informieren und Berichte des Abschlussprüfers der Gesamtheit der Crowd-Investoren eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürg- schaft über einen Betrag i.H.v. EUR 150.000,00 ein (nachfolgend „Bürg- schaft“).
9.4 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleitenErlöse aus der Verwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat Es ist dabei möglich, dass der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt Erlös aus der Käufer dieser Pflicht Verwertung der Sicherheit nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatzaus- reicht, um bis die Besicherten Forderungen voll- ständig zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltbefriedigen.
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Sources: Darlehensvertrag
Sicherheiten. Der Käufer ist 17.1 Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlosSicherung von Mängelansprüchen, so hat muss sie von einem in der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei Europäischen Gemeinschaft zugelasse- nen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der Verkäufer AG kann einen vom AN vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem materiellem Recht übernehmen und nach dem Mustern des AG ausstellen. Die Bürgschaft muss vorsehen, dass Strei- tigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz des AG durchzuführen sind. Der Bürge muss auf die Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Arglistanfechtung) und der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichten. Die Bürgschaft muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürg- schaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft für Mängelansprüche deckt die Ansprüche des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vorliegt. Die Bürgschaft ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu übertragen stellen. Das Recht zur Hinterlegung ist nicht ausgeschlossen.
17.2 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG frühestens nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängel- ansprüche auf Verlangen des AN zurück bzw. abzutretenfreizugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und Sicherheit wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den Anteil an der Auftrags- summe, der auf die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzwBauleistungen entfällt, für die die Verjäh- rungsfristen gem. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzwZiffer 16.1 abgelaufen sind. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft§ 17 Abs. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko8 Nr. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist 2 VOB/B wird ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten Alle Kosten der Bankbürgschaf- ten gehen zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe Lasten des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltAN.
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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Sicherheiten. 14.1 Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer Auftragnehmer stellt ab einer Nettoauftragssumme von ▇▇.▇▇▇ €, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, für die ordnungsgemäße Dauer der Vertragsausführung eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauf- tragssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Ver- tragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung aller Ver- pflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseiti- gung und Schadensersatz, etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bei Nichtzahlung des Mindestentgelts, bei Nichtzahlung der Beiträge der Urlaubskasse und bei Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge sowie auf die Erstattung von Über- zahlungen einschließlich der Zinsen. Die Vertragserfüllungssicher- heit ist in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversi- cherers zu leisten. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB), die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie das Recht der Hinterlegung ver- zichtet werden. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragneh- mer. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob übergeben.
14.2 Wird die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage Zwischenrechnung nicht übergeben, so kann der Bilanz Auftraggeber die Sicherheitsleistung bis zur Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft hiervon und ggf. von den Aufschlag auf nachfolgenden Zwischenrechnungen gem. Ziffer 8.3 einbehalten.
14.3 Bei Aufträgen mit einer Nettoauftragssumme von mindestens ▇▇.▇▇▇ € und mehr behält der Auftraggeber, sofern nicht anderweitig schrift- lich vereinbart, als Gewährleistungssicherheit 5 % der Nettoauftrags- summe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der Schluss- rechnung ein. Diese werden an den der Kalkulation zugrundeliegenden ZinssatzAuftragnehmer ausbezahlt, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, so- fern dieser eine unbefristete Gewährleistungssicherheit in gleicher Höhe entsprechend den unter 14.1 genannten Anforderungen an die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteiltBürgschaftsurkunde stellt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteiltSicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zin- sen.
14.4 Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft aus Ziff. 14.1 erfolgt auf schriftliche Anforderung durch den Auftragnehmer nach Ab- nahme und vertragsgemäßer Schlussrechnungslegung, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige An- sprüche (auch per e-maileinschließlich Ansprüche Dritter) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangtbefriedigt und eine verein- barte Gewährleistungssicherheit geleistet hat. Der Verkäufer wird Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft aus Ziff. 14.3 erfolgt auf schriftliche Anforderung durch den Käufer im Änderungsangebot auf Auftragnehmer, wenn die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltVer- jährungsfristen für die Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
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Sources: Bau Und Montagebedingungen
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer 12.1 Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Vertrages beizubringende Sicherheit weg Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis – insbesondere für die vertragsgemäße und rechtzeitige Ausfüh- rung der Leistung, für Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafe, für Ansprü- che aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rückgewähr von Überzahlungen – übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dem Auftraggeber vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürg- schaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder wird wertlosKre- ditversicherers handeln, so in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzich- tet wird. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzugeben, wenn der Auf- tragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung und die Vertragserfüllungsbürg- schaft noch nicht durch den Verkäufer Auftraggeber in Anspruch genommen wurde. Die Rück- gabe erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. Ziff. 12.3).
12.2 Für Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der Vorauszahlung durch eine gleich- wertige un- bedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vo- rauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen im Sinne von § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B angerechnet worden ist.
12.3 Als Sicherheit zu bestellen, wobei für die Erfüllung der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweistGewährleistungsansprüche einschließlich Scha- denersatz werden 5 % der Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer Auftragneh- mer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ab- zulösen. Bei der Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbe- fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder teilweise an Dritte zu übertragen bzweines deut- schen Kreditinstituts/Kreditversicherers handeln, in der auf die Einrede der Voraus- klage (§ 771 BGB) verzichtet wird. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag Urkunden über die Gewährleistungsbürgschaft werden auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Verjährungs- fristen für die Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltdahin erhobenen Ansprüche erfüllt worden sind.
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Sources: Allgemeine Bestellbedingungen
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung 14.1 Sicherung der unter Pkt VII. Vertragserfüllung und weiterer Ansprüche: Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße HU aus oder im Zu- sammenhang mit der Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlosNU-Vertrages, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffengleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Käufer NU eine Sicherheit in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme zu tragenstellen. Diese Absicherung muss insbesondere erfassen: -Ansprüche auf vollständige, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch vertrags- und termingerechte Vertragserfüllung, einschließlich der Erfüllung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen (einschließlich auf Grundlage von § 650 b BGB angeordneter geänderten oder zusätzlichen Leistungen) -Mängelansprüche, sowie der mit diesen Ansprüchen zusammenhängenden Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen, in Be- zug auf die vom HU erstmals vor oder spätestens bei Abnahme gerügten bzw. vorbehaltenen Mängel, Mängelsymptome oder Restleistungen, - die aus der Vertragserfüllung resultierende Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen, Ansprüche auf Freistellung und Er- stattung von Überzahlungen sowie aus vorgenannten Ansprüchen resultierende Zinsansprüche - sowie für die Fälle der erstmals bis zum Zeitpunkt der Abnahme erfolgten Inanspruchnahme des HU durch Dritte (wie z.B. durch Arbeitnehmer des NU, eines Subunternehmers des NU): die Sicherung der Erfüllung der Freistellungs- und/oder Re- gressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme des HU durch Dritte zur Zahlung des Mindestentgeltes und/oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gem. § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG, zur Abführung von Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen gem. § 28 e Abs. 3 a-e SGB IV sowie der Abführung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gem. § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. 28 e Abs. 3 a SGB IV. Falls Rechnungen nicht unter Anwendung des § 13 b UStG, sondern mit Umsatzsteuer gestellt werden, ist die Höhe der vorge- nannten Sicherheit auf Grundlage der Bruttoauftragssumme zu berechnen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Beendigung Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach Vertrags- schluss, eine unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinsti- tuts oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen. Im Falle von ausländischen Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers gilt als tauglicher Bürge nur eine inländische Niederlassung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werdenKreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Bürg- schaftserklärung muss unbefristet sein. Der Verkäufer ist berechtigtBürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, seine Rechtsstellung muss Bürgschaftserklärung beinhalten, dass die Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüftder Bürgschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschiften verjähren. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer NU kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu Sicherheit ersetzen, die dem Sinn und Zweck . Im Falle der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter GerichtsstandSicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der Verkäufer ist jedoch (NU kann eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigtAbnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückverlangen, Klage am allgemeinen Gerichtsstand es sei denn, dass Ansprüche des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor ÄnderungenHU, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffender gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, in den AGB vorzunehmennoch nicht erfüllt sind. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens In diesem Fall darf der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltHU für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
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Sicherheiten. 4.1 Sicherheiten des AN zur Sicherung der Auftraggeber- ansprüche auf Vertragserfüllung und zur Sicherung von Mängelansprüchen werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen des AN geleistet. Der Käufer AN ist berechtigt, die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung in Geld abzulösen.
4.2 Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlosSicherung von Mängelansprüchen, so hat muss sie von einem in der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der Verkäufer AG kann einen vom AN vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft nach deutschem materiellem Recht übernehmen. Die Bürgschaft muss vorsehen, dass Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz des AG durchzuführen sind. Bürgschaften sind nach den Mustern des AG auszustellen. Die Bürgschaft muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft für Die Bürgschaftsunterlagen, Sicherungsübereignungen und die Anzahlungsrechnung sind an folgende Adresse zu senden: Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen senden Sie bitte weiterhin rechtzeitig in einfacher Ausfertigung pro Bestellnummer an die in der Bestellung angegebene Adresse der Rechnungsprüfung. Dabei sind Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben.
4.3 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG frühestens nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf Verlangen des AN zurück- bzw. freizugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Die Sicherheit wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den Anteil an der Auftragssumme, der auf die Bauleistungen entfällt, für die die anwendbaren Verjährungsfristen abgelaufen sind. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B wird ausgeschlossen. Alle Kosten der Bankbürgschaften gehen zu Lasten des AN.
4.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechtsstellung den Anspruch des AN aus diesem Vertrag ganz § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft abzuwenden oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreteneine etwa bereits gemäß § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen.
4.5 Mängelansprüche deckt die Ansprüche des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vor- liegt. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossennur einer Urkunde zu stellen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe Recht des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen AN zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag Hinterlegung ist nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltausgeschlossen.
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Sources: Zahlungsbedingungen
Sicherheiten. Der Käufer ist zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung 6.1 Zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise tritt der Vermittler sämtliche gegenwär- tigen und künftigen Vergütungsansprüche aus dem Vertrag mit sofortiger Wirkung an Dritte zu übertragen bzw. abzutretenuns ab. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und Abtretung wird der Höhe nach beschränkt auf die damit Summe der in Zusammenhang Haftung stehenden Verträge) wurde bezüglich Ver- gütungen abzüglich eines gegebenenfalls vorhandenen Stornoreserveguthabens. Vorbehalt- lich einer Freigabe besteht diese Abtretung bis zum Ende der Haftungszeiträume aller vermit- telten Versicherungen. Die ▇▇ ▇▇▇▇ verpflichtet sich zur Freigabe ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. Rechte aus der Abtre- tung, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle Vermittler befriedigt ist.
6.2 Zur weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten Sicherung aller Ansprüche aus diesem Vertrag nicht richtet die ▇▇ ▇▇▇▇ für den Ver- mittler ein Stornoreservekonto ein und wird in Raten eine Rücklage bilden. Die Raten werden mit Ge- genforderungen aufrechnen10 % aus allen dem Abrechnungskonto gutgeschriebenen Vergütungen errechnet. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilenDer so ermittelte Betrag wird von der ▇▇ ▇▇▇▇ einbehalten und - jederzeit widerruflich - verzinst. Erklärungen des Verkäufers können wirksam Der Zinssatz wird jährlich von der ▇▇ ▇▇▇▇ neu festgesetzt. Das Stornoreserveguthaben wird vom Vermittler an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den▇▇ ▇▇▇▇ abgetreten. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührtAuch auf dem Stornoreservekonto gutgeschriebene Beträge sind erst nach Zahlung der Versi- cherungsbeiträge und gemäß den Ausführungen zur Abschlussprovision verdient und fällig sind. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort Nach Beendigung dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers die Stornoreserve zur Rückzahlung an den Ver- mittler fällig, soweit sie das gemäß PBT zu errechnende Haftungsvolumen und etwaige sons- tige Forderungen übersteigt.
6.3 Der Vermittler wird auf eigene Rechnung in Wieneinen Vertrauensschadenversicherungs- Rahmenvertrag aufgenommen. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwendenDie hierfür vom Vermittler zu zahlende Prämie beträgt zur Zeit 1,2 % aller gutgeschriebenen Vergütungen je vermitteltem Versicherungsvertrag. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner Die Abrech- nung der Prämie erfolgt über die LV 1871.
6.4 Die ▇▇ ▇▇▇▇) auch be- rechtigt▇ behält es sich vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat Sicherheiten dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend Geschäftsvolumen und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung Qualität des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltNeugeschäftes anzupassen.
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Sources: Ausschließlichkeitsvertretervertrag
Sicherheiten. Der Käufer ist Bis zur Beibringung Erfüllung aller Forderungen, die der unter Pkt VIIBMC Messsysteme GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der BMC Messsysteme GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer ▇▇▇▇ freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer Die Ware bleibt Eigentum der BMC Messsysteme GmbH. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlosBMC Messsysteme GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der BMC Messsysteme GmbH durch Verbindung, so hat wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweistBMC Messsysteme GmbH übergeht. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Käufers zu überprüfenVerkäufers unentgeltlich. Der Käufer Ware, an der der BMC Messsysteme GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werdenim Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die BMC Messsysteme GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Die BMC Messsysteme GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die BMC Messsysteme GmbH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der BMC Messsysteme GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die BMC Messsysteme GmbH ihre Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BMC Messsysteme GmbH die in diesem Vertrag ganz Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder teilweise an außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die BMC Messsysteme GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu übertragen bzwverlangen. abzutretenIn der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des Bei Dienstleistungen im Vertrag erstgenannten Käufers Wert von mehr als 5000€ verpflichtet sich der Kunde auf Anforderung, eine Teilzahlung dem Wert der bereits erbrachten Teilleistung zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltleisten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheiten. Der Käufer Mieter hat zur Sicherung aller vermieterseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis Sicherheit in Höhe von EUR 958,02 (3 Netto-Monatsmieten d.h. Mietfläche gem. § 4 x 8,50 € = Mittlere Staffelmiete gemäß § 4 Ziff. 3 von 8,50 EUR + evtl. Abstellraum + evtl. Stellplatz + Betriebskostenvorauszahlung alles ohne MwSt. = 319,34 EUR x 3) zu leisten. Dem Mieter wird gestattet, statt der Barsicherheitsleistung eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank zu stellen, wenn die Bank in dieser Bürgschaft auf ihr Hinterlegungsrecht und eine Verjährungseinrede verzichtet. Soweit die Sicherheit vorzeitig verbraucht ist, ist der Mieter zur Beibringung der unter Pkt VII. des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten sofortigen Auffüllung auf den Ursprungsbetrag verpflichtet. Fällt eine Die Sicherheit ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, soweit dem Vermieter keine Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Die Fälligkeit setzt ferner das Vorliegen der das Vertragsende erfassenden Betriebskostenabrechnung voraus, die der Vermieter binnen drei Monaten nach Eingang aller Abrechnungsbelege erstellt. Der Mietgegenstand wird dem Mieter bezugsfertig übergeben und vom Käufer Vermieter in funktionsfähigem Zustand erhalten. Die Verpflichtung des Mieters, die Kosten von Kleinreparaturen zu übernehmen (vgl. § 8 Ziff. 4), bleibt hiervon unberührt. Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung Gebrauchstauglichkeit des Vertrages beizubringende Sicherheit weg oder wird wertlos, so hat Mietgegenstandes im Rahmen der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige Sicherheit zu bestellen, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweist§§ 536 ff. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutretenBGB. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt Minderung der Miete und allfällige Sicherheiten Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzwvertretender Emissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen Mängeln des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des Mietgegenstandes oder wegen Störungen im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksamBetrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel oder die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnenMietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln, zu reinigen und von Ungeziefer freizuhalten. Adressänderungen Er hat für gehörige Beheizung und Lüftung zu sorgen. Die Beseitigung seines Gewerbemülls ist Sache des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- denMieters. Der Bestand dieses Vertrages wird durch Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Kosten für kleine Instandhaltungen und zulässige Bestimmung zu ersetzenInstandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die dem Sinn seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, z.B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Zweck Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen nebst Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, ferner den Jalousien und Roll-Läden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 250,-- (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Hierzu zählt auch der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entsprichtErsatz von Beleuchtungsmitteln. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages Beim Auszug müssen sämtliche Beleuchtungsmittel in brauchbarem Zustand vorhanden sein; sie sind ggf. nach den Regeln des jeweiligen Herstellers der Beleuchtungsmittel während der Mietzeit auszutauschen. Die Kostenbeteiligung des Mieters an Kleinreparaturen ist Sitz d. Verkäufers in Wienjährlich auf den Betrag von 2 Nettomonatsmieten (mittlere Staffelmiete gem. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden§ 4 Ziff. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand3) begrenzt. Der Verkäufer Mieter ist jedoch (nach seiner für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen, etwaigen Untermietern, von ihm eingeladenen Besuchern oder von ihm bestellten Lieferanten und Handwerkern schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem ▇▇▇▇) auch be- rechtigt▇▇ seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Schäden an den Mieträumen hat der Mieter, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringensobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag Einzug durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen sowie von ihm beauftragte Handwerker, Lieferanten und/oder Gäste verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzwdurch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Gas, elektrischem Licht und Kraftleitungen sowie der Heizungsanlage entstehen. hat Sofern der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert Vermieter in Räumlichkeiten, die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere Mieter gemäß Anlage 3 dienen, Schönheitsreparaturen durchführt, ist er berechtigt, bis zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis die entstehenden Kosten anteilig dem Mieter zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen giltbelasten.
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Sources: Mietvertrag
Sicherheiten. 12.1 Für die Sicherstellung der Vertragserfüllung hat der AN eine Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß dem im Verhandlungsprotokoll beigefügten Mus- ter in Höhe von 10 % der entweder als Pauschalpreis oder als vorläufige Auftragssumme vereinbarten Nettovergütung zu stellen. Diese Bürgschaft ist innerhalb von fünf Kalendertagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens beim AN) dem AG zu übergeben. Leistet der AN diese Sicherheit nicht, so ist der AG berechtigt, die Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geforderten Sicherheit einzubehalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zu- rückzugeben. Der Käufer Sicherungsanspruch des AG aus der Vertragserfüllungsbürgschaft er- streckt sich auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprüngli- chen Vertragsumfangs infolge von Leistungsänderungen und/oder -meh- rungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Nettovergütung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese Begrenzung hinausgehen, ist zur Beibringung der unter Pkt VIIAG berechtigt, vom AN zusätzliche Sicherheitsleistungen durch eine oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften zu fordern. Der AN hat diese ergän- zende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en) entsprechend dem Muster im Verhandlungsprotokoll zu erbringen. Die Höhe der ergänzenden Ver- tragserfüllungsbürgschaft(en) beträgt jeweils 10 %, berechnet aus der Net- toauftragssumme, die jeweils zu den Leistungsänderungen und/oder - mehrungen anfällt.
12.2 Für die Sicherstellung der sich aus der Mängelhaftung des easy- Kaufvertrages ange- führten Sicherheiten verpflichtet. Fällt eine vom Käufer AN ergebenden Ansprüche des AG wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der fest- gestellten Netto-Schlussrechnungssumme für die ordnungsgemäße Erfüllung Dauer der zur Mängelhaf- tung vereinbarten Verjährungsfrist vereinbart.
12.3 Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer Bürgschaft nach Maßgabe von § 17 VOB/B in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme abzulösen. Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B hat der AG die Mängelansprüchesicherheit erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückzugeben.
12.4 Eine Sicherheit nach Ziffer 11 des Vertrages beizubringende Verhandlungsprotokolls und nach den obigen Ziffern 12.1 und 12.2 hat sich auch auf die Absicherung des Rück- gewähranspruches des AG einschließlich damit verbundener Zinsen bei etwa geleisteten Überzahlungen und Regressansprüchen des AG nach des- sen Inanspruchnahme auf Zahlung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den Sozialgesetzen, insbe- sondere § 28 Abs. 3a SGB IV und 150 Abs. 3a SGB VII zu erstrecken. Leistet der AN diesen Anforderungen entsprechend Sicherheit weg durch Bürgschaft, muss deren Text jeweils zusätzlich auch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung und den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur in- soweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder wird wertlosrechts- kräftig festgestellt ist. Für den Fall, dass der AG die gesicherten Ansprüche – ganz oder teilweise – an einen Dritten abgetreten hat, muss der Bürge des Weiteren erklären, dass die Bürgschaft (auch) die an den Dritten ab- getretenen Ansprüche absichert. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt spätestens nach Ablauf der in § 202 Abs. 2 BGB genannten Frist. Als Gerichtstand ist in der Bürgschaft der in Ziff. 17.2 dieser AVB NU vereinbarte Gerichtsstand zu vereinbaren.
12.5 Wird durch den AG zu Gunsten des AN eine Vorauszahlung geleistet, so hat der Käufer binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den Verkäufer eine gleich- wertige AN in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bürgschaft ei- nes im EWR oder der Schweiz zugelassenen Kreditinstitutes oder aner- kannten Kreditversicherers zu bestellenleisten. Die Vorauszahlungsbürgschaft muss dem Musterformular des AG entsprechen und auf erstes Anfordern gelegt werden. Die Bürgschaft muss unbefristet sein, wobei der Verkäufer nach entsprechender Prü- fung zu entscheiden hat, ob die neu bestellte Sicherheit die gleiche Wertigkeit wie die ursprüngliche Sicherheit aufweistsie erlischt mit Rückgabe des Bürg- schaftsoriginals oder vollständiger Enthaftung. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt Bürge muss auf die wirtschaftliche Situation des Käufers zu überprüfen. Der Käufer wird daher dem Verkäufer über Aufforderung aktuelle Bo- nitätsunterlagen und Einkommenssteuerbescheide übermitteln. Ergänzende Bestimmungen: Etwaige künftige Steuern und Abgaben, die das easy-Kaufobjekt selbst, den Betrieb des easy-Kaufobjektes, die Kalkulation Ein- rede der easy-Kaufrate so- wie den easy-Kaufvertrag an sich bzw. Sicherungsgeschäfte hiezu etc. be- treffen, hat der Käufer zu tragen, auch wenn sie dem Verkäufer – insbe- sondere auch nach Beendigung des easy-Kaufvertrages – vorgeschrieben werden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten. Die gegenständliche easy-Kauftransaktion (insbesondere dieser easy- Kaufvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge) wurde bezüglich ihrer steuerlichen bzw. bilanziellen und rechtlichen Auswirkun- gen beim Käufer (z.B. auch hinsichtlich IFRS – Behandlung) sowie auch hinsichtlich eventueller Förderungsmöglichkeiten vom Käufer bzw. den von ihm beauftragten Beratern selbst geprüft. Der Käufer trägt bezüglich des Eintretens oder Nichteintretens solcher Auswirkungen das Risiko. Eine et- waige Berater- oder Erfolgshaftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das easy-Kaufobjekt und allfällige Sicherheiten zu diesem easy-Kaufver- trag haften auch für Verbindlichkeiten aus bestehenden und künftigen an- deren easy-Kauf- bzw. Leasingverträgen zwischen der Unternehmens- gruppe des Käufers und der easyleasing GmbH. Sämtliche Käufer haften für sämtliche vertragliche Verpflichtungen zur un- geteilten Hand. Erklärungen des im Vertrag erstgenannten Käufers zu die- sem Vertrag sind auch für alle weiteren Käufer rechtswirksam. Der Käufer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nicht mit Ge- genforderungen aufrechnen. Adressänderungen des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erklärungen des Verkäufers können wirksam an die jeweils zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet wer- den. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht. 02/2023 Erfüllungsort dieses Vertrages ist Sitz d. Verkäufers in Wien. Auf das ge- genständliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus diesem Rechtsverhält- nis gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, als verein- barter Gerichtsstand. Der Verkäufer ist jedoch (nach seiner ▇▇▇▇) auch be- rechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers einzubringen. Der Käufer wird den Verkäufer umgehend über ein Vorliegen eines Reor- ganisationsbedarfs im Sinne des § 1 Unternehmensreorganisationsgeset- zes (URG) informieren und Berichte des Abschlussprüfers über die Vermu- tung eines Reorganisationsbedarfs Vorausklage gemäß § 22 URG weiterleiten. Der Käufer hat dem Verkäufer bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanz- stichtag die Bilanz des Vorjahres vorzulegen bzw. hat der Käufer dem Ver- käufer unaufgefordert die aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen wie Einnah- men- und Ausgabenrechnung und Einkommenssteuererklärung zu über- mitteln. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach verschlechtert sich sein Rating entsprechend und der Verkäufer ist berechtigt771 BGB, bis das Recht zur Fälligkeit der ersten easy-Kaufrate nach Vorlage der Bilanz den Aufschlag auf den der Kalkulation zugrundeliegenden Zinssatz, um bis zu 50% zu erhöhen. Der Verkäufer behält sich vor Änderungen, die nicht die Hauptleistungs- pflichten von Käufer oder Verkäufer betreffen, in den AGB vorzunehmen. Derartige Änderungen werden dem Käufer vom Verkäufer mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angebo- ten. Das Änderungsangebot wird dem Käufer schriftlich (auch per e-mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Käufers gilt als erteilt, wenn vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kein schriftlicher (auch per e-mail) Widerspruch des Käufers beim Verkäufer einlangt. Der Verkäufer wird den Käufer im Änderungsangebot auf die jeweils angebote- nen Änderungen hinweisen sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen durch das Unterlassen eines schriftlichen Widerspruchs als Zustimmung zu den Änderungen gilt.Hinterlegung und
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Sources: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Nachunternehmer