Verwertung von Sicherheiten Musterklauseln

Verwertung von Sicherheiten. (1) Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Xxxx. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
Verwertung von Sicherheiten. 1.Verkauf
Verwertung von Sicherheiten. Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. Absehung von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check- Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt. Für Xxxxxx der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 16.
Verwertung von Sicherheiten. (1) Wahlrecht der ING
Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kre- ditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Vo- raussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungs- berechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und ge- setzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Be- kanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergan- gen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa we- gen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In die- sem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besi- cherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zu- lässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wert- verlust droht.
Verwertung von Sicherheiten. Z 52a (1) Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten an beweglichen und/oder unkörperlichen Sachen vorgehen darf; die Verwertung von unbeweglichen Sachen und Unternehmen wird in diesen AGB nicht geregelt.
Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Z 54.
Verwertung von Sicherheiten. 17.1 Wahlrecht der S Broker AG & Co. KG Wenn die S Broker AG & Co. KG verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Xxxx. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Siche- rungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
Verwertung von Sicherheiten. Die Punkte 3.15.5 bis 3.15.6 regeln, wie das Kreditinstitut bei der Ver- wertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (aus- genommen der in Punkt 3.15.6 geregelte Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zu- mindest ein Monat vergangen ist. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie, etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden, untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht.