Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. 11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer (Nub), Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des HU aus oder Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von ÜberzahlungenWerkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der NU eine Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe von (in der Regel 10 % der Nettoauftragssumme des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu stellenleisten. Hierzu Der Unternehmer hat der NU das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung Abschluss des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Verjährungsfrist für Mängelansprüche AEW eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NUSinne von Art. 181 SIA-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU Norm 118 für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendMängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der NU kann Unternehmer hat die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzenvor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Wählt der NU eine Sicherheit durch EinbehaltSolange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine die Schlusszahlung nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenfällig.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Bestellbedingungen Für Werkverträge, Bestellbedingungen Für Werkverträge
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU 9.1 Der VNB kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Anbieter seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder im Zusammenhang nicht rechtzeitig nachkommen wird. Als begründeter Fall gilt insbe- sondere, wenn - der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist und/oder - gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatli- chen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.
9.2 Der Lieferant wird dem VNB auf dessen Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen und Unterlagen, wie z. B. Geschäftsberichte und einen Handelsre- gisterauszug, zur Verfügung stellen.
9.3 Der VNB versichert, dass er vor einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vo- rauszahlung telefonisch Kontakt mit dem NU-VertragLieferanten aufnehmen wird, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungensofern der Lieferant dem VNB hierfür einen Ansprechpartner benannt hat. Kommt der Lieferant einem gemäß Ziffer 9.1 be- rechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, Schadensersatzdarf der VNB den Stromliefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich kündigen.
9.4 Der VNB kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, Vertragsstrafewenn der Lieferant seine Lieferver- pflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt und dem VNB dadurch Mehraufwendungen für eine Er- satzbeschaffung entstehen.
9.5 Soweit der VNB gemäß Ziffer 9.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, Freistellung und Erstattung von Überzahlungenist der Lieferant berechtigt, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, stattdessen eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft Bürgschaft nach deutschem Recht eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis Vorausklage und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht Verpflichtung zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft Zahlung auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenerbringen.
9.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
9.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
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Sources: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche von Ansprüchen des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Zuwendungsgebers gegen den Zuwendungsempfänger nach diesem Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungenfür Überschusszahlungsansprüche und sonstige Ansprüche wegen der Verwirkung von Vertragsstrafen, Schadensersatzkann sich der Zuwendungsgeber jederzeit Sicherheiten vom Zuwendungsempfänger bestellen lassen. Für die Umsetzung ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Für Ansprüche des Zuwendungsgebers wegen der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Nummer 9.1.1, Vertragsstrafefür die der Zuwendungsempfänger bereits Sicherheiten gemäß Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV gestellt hat, Freistellung und Erstattung kann der Zuwendungsgeber grundsätzlich keine weiteren Sicherheiten verlangen. Geforderte Sicherheiten kann der Zuwendungsempfänger auch durch Dritte, die nicht Partei dieses Vertrages sind, bestellen lassen. Der Zuwendungsgeber kann sich, zusätzlich zur Sicherheit nach Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV, grundsätzlich maximal Sicherheiten im Umfang von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 1 % der Nettoauftragssumme im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme bestellen lassen. Nach einem Verstoß des Zuwendungsempfängers gegen die FRL KSV, den Zuwendungsbescheid oder diesen Vertrag kann die Bewilligungsbehörde den Umfang der zu stellen. Hierzu hat bestellenden Sicherheiten ausweiten, maximal auf 3 % der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergebenim Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet seinBewilligungsbehörde fordert den Zuwendungsempfänger schriftlich zur Bestellung einer der in Nummer 13.1 genannten Sicherheiten auf. Sie muss einen Verzicht auf In dem Aufforderungsschreiben ist die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf Art, die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche zurückund der zu sichernde Anspruch des Zuwendungsgebers anzugeben. Sind Nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Bankarbeitstagen, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Zuwendungsempfänger, ist die Sicherheit wirksam zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfülltbestellen, darf er einen entsprechenden Teil der Bewilligungsbehörde das Original der schriftlich unterzeichneten Sicherheit zurückhalten. Der NU kann (Bürgschaftserklärung, Bankgarantieerklärung oder Bankgarantievertrag) postalisch zu übersenden, und ein Scan der nach Nummer 13.5.2 übersandten Sicherheit per E-Mail an die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hatübersenden. Für die Einhaltung der nach Nummer 13.5.2 und Nummer 13.5.3 erforderlichen schriftlichen Form muss die Bürgschafts-, Bankgarantieerklärung und/oder der Bankgarantievertrag den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendAnforderungen des § 126 Abs. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen1 BGB (handschriftliche oder notariell beglaubigte Unterzeichnung) oder § 126 Abs. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen4 BGB (notarielle Beurkundung) genügen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenZur Klarstellung: § 350 HGB findet keine Anwendung.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Klimaschutzvertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, 12.1 Der NU hat der NU eine Sicherheit Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme Netto-Auftragssumme zu stellen. Hierzu hat der Der HU ist zur Vornahme eines Sicherheitseinbehalts von den Abschlagszahlungen des NU unmittelbar berechtigt. Der Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung kann vom NU durch Bürgschaft abgelöst werden, welche die Anforderungen nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergebenZiff. 12.4 NUB erfüllen muss. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet seindurch den NU zu stellende Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Ansprüche des HU auf • die Erfüllung der aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des NU einschließlich etwaiger geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen, insbesondere für die vertragsgerechte und termingerechte Ausführung gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz), hinsichtlich Mängelansprüchen, allerdings begrenzt auf Ansprüche wegen solcher Leistungen, die bereits während der Ausführung (vor oder spätestens bei der Abnahme) als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt wurden und wegen derer sich der HU seine Rechte bei der Abnahme vorbehält; • die Rückzahlung eventueller Überzahlungen des HU an den NU einschließlich Zinsen; • die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung für (i) die Haftung des HU gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG, (ii) die Zahlung des Mindestentgelts und/oder Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, (iii) die Haftung gemäß § 28e Abs. Sie muss einen Verzicht auf 3a bis 3e SGB IV sowie (iv) gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a SGB IV; • die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen Regressansprüche des HU gegen den NU im Gegenseitigkeitsverhältnis Falle der Inanspruchnahme durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle oder auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie • die Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des NU oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohns und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) gemäß § 13 MiLoG und für unbestrittene § 14 AEntG. Die Vertragserfüllungssicherheit ist bei der Abnahme herauszugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt die Vertragserfüllungssicherheit nicht bereits ganz oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung in Teilen berechtigt verwertet worden ist und sofern keine von der Vertragserfüllungssicherheit besicherten und nicht erfüllten Ansprüchen des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückbestehen. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche nicht erfüllte und von der Vertragserfüllungssicherheit besicherte Ansprüche des HU noch nicht erfülltvorhanden, so darf er dieser einen entsprechenden Teil der Vertragserfüllungssicherheit in Höhe der objektiv zur Erfüllung der unerledigten Ansprüche notwendigen Kosten zuzüglich Nebenforderungen (z. B. auf schuldhaftem Verzug basierende Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw.) zurückhalten. Der jeweils andere Teil der Sicherheit zurückhaltenist an den NU herauszugeben bzw. durch entsprechende Erklärung zu enthaften. Klargestellt wird, dass es dem HU verwehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits die Bürgschaft nicht zu enthaften, andererseits gegen einen einbehaltenen Werklohn(restbetrag) Einwendungen zu erheben und ihn nicht auszuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung).
12.2 Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch hat nach der Abnahme eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit Mängelsicherheit in Höhe von 5 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme Abrechnungssumme zu stellenleisten. Hierzu hat In dieser Höhe ist der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe AG zur Vornahme eines Einbehalts von der Vertragserfüllungsbürgschaft Schlusszahlung berechtigt. Dieser Mängeleinbehalt kann vom AN durch eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellenabgelöst werden, welche den Anforderungen nach Ziff.12.4 NUB entsprechen muss. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher durch den NU zu stellende Sicherheit für Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch umfasst • die Mängelansprüche des HU wegen nach Abnahme festgestellter/aufgetretener Mängel; • die Rückzahlung eventueller Überzahlungen des HU an den NU einschließlich Zinsen; • die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung für bei (i) die Haftung des HU gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG, (ii) die Zahlung des Mindestentgelts und/oder Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Abnahme festgestellte MängelTarifvertragsparteien, falls (iii) die Haftung gemäß § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie (iv) gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a SGB IV; • die Regressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle oder auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie • die Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des NU oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohns und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) gemäß § 13 MiLoG und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach § 14 AEntG. Die Mängelsicherheit verbleibt bis zum Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugebenbeim HU, sofern der HU nicht zuvor von der Sicherheit berechtigterweise Gebrauch gemacht hat. In diesem Sinne macht der HU von der Mängelsicherheit Gebrauch, wenn er in entsprechender Höhe berechtigterweise zur Verwertung der Sicherheit Ansprüche gegenüber dem NU oder, im Fall der Ablösung des Einbehalts durch Bürgschaft nach Ziff. 12.2 S. 3 NUB gegenüber dem Bürgen, erhebt. Maßgeblich ist diesbezüglich der Zugang des ersten Forderungsschreibens beim jeweiligen Sicherungsgeber. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche zum Rückgabezeitpunkt noch nicht erfüllt sinderfüllte Ansprüche des HU bestehen, darf er dieser einen entsprechenden Teil der Sicherheit in Höhe der objektiv zur Beseitigung des jeweiligen Mangels notwendigen Kosten, zuzüglich einer Pauschale von 10% des je einfachen Betrags für Nebenforderungen, wie z. B. auf schuldhaftem Verzug basierende Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw., zurückhalten. Der jeweils andere Teil der Sicherheit ist an den NU herauszugeben bzw. durch entsprechende Erklärung zu enthaften.
11.3 12.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen, die den Anforderungen von Ziff. 12.4 NUB entspricht. Die Vorauszahlungssicherheit ist herauszugeben, soweit die Vorauszahlung auf die nächstfälligen (Abschlags-) Zahlungen angerechnet wurde, § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B.
12.4 Bürgschaften gem. dieser Ziff.12, für die nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, sind ausschließlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Die Bürgschaften müssen unbedingt, unbefristet, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs.1 BGB), der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs.2 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung ausgestellt sein. Die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit stehen dem Sicherungsgeber zu, wenn die Gegenforderung bzw. das Anfechtungsrecht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Einrede der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung wird nicht ausgeschlossen. Die teilweisen Ausschlüsse der Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) findet auf eine als Mängelsicherheit gestellte Bürgschaft keine Anwendung. Die Kosten der Sicherheiten sind vom NU zu tragen. Für die Verjährung der Ansprüche des HU gegen die Sicherungsgeber haben die Sicherheiten ausdrücklich vorzusehen, dass die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe gelten, dass die Verjährung keinesfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist des besicherten Anspruchs gegen den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechendNU als Hauptschuldner eintritt. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut Bürgschaften haben dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu unterliegen und müssen den Gerichtsstand, nach ▇▇▇▇ des HU, den Sitz des HU oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenOrt des Bauvorhabens aufweisen.
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Sources: Nachunternehmervertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder 10.1. Haben die Parteien die Bereitstellung eines Dokumenten-Akkreditivs durch den Besteller zugunsten von Nitrochemie vereinbart, so hat dieses unwiderruflich, ver- längerbar und von einer für Nitrochemie akzeptablen erstklassigen Bank bestätigt zu sein. Zahlungen im Zusammenhang Rahmen eines solchen Dokumenten-Akkreditivs erfolgen auf Sicht gegen Vorlage der Rechnung von Nitrochemie zusammen mit den einschlägi- gen Frachtbriefen, Lagerbelegen oder sonstigen zwischen den Parteien vereinbar- ten Dokumenten. Der Besteller trägt alle mit der Ausstellung, Avisierung und Be- stätigung des Akkreditivs verbundenen Kosten. Wird ein vertraglich vereinbartes Akkreditiv nicht in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen geleistet, ist Nitrochemie berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
10.2. Ist der Besteller, gleich aus welchem Grund, mit einer Zahlung in Verzug, so ist Nit- rochemie, ohne in ihren gesetzlichen Rechten eingeschränkt zu sein, berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung Besteller vereinbart werden und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten Nitrochemie ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch Kann eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine solche Vereinbarung nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart habeninnert nützlicher Frist getroffen werden oder erhält Nitrochemie keine ausreichenden Sicherheiten, ist der NU verpflichtetNitrochemie berechtigt, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenverlangen.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag5.1 Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU uns unmittelbar nach Vertragsschluss eine Sicherheit Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 10 10,00% der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union vereinbarten Bruttoauftragssumme zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung Bürgschaft muss unbefristet sein. Sie muss unbefristet, unbedingt und unwiderruflich sein und mit Ausnahme der Arglistanfechtung und der Aufrechenbarkeit von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage (§ 771 BGB) enthalten. Der Verzicht auf Stellt der Lieferant/Auftragnehmer die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte GegenforderungenBürgschaft nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtenvom Vertrag zurückzutreten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor ist dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft Lieferanten/Auftragnehmer nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossenLeistungen zurückzugeben.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat 5.2 Wir sind berechtigt, 5,00% der NU Bruttoabrechnungssumme als Sicherheit für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit Gewährleistungszeit einzubehalten. Wir sind berechtigt, den Einbehalt in Teilbeträgen von den Abschlagsrechnungen in Höhe von 5 5,00% der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenBruttoabrechnungssumme der Abschlagsrechnung einzubehalten bis der vereinbarte Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5,00% der Gesamtbruttoabrechnungssumme erreicht ist. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Der Lieferant/Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechendeiner deutschen Großbank abzulösen. Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt und unwiderruflich sein und mit Ausnahme der Arglistanfechtung und der Aufrechenbarkeit von einem namhaften Kreditinstitut unbestrittenen oder Kreditversicherer rechtskräftig festgestellten Forderungen einen Verzicht auf die Einreden der Europäischen Union stammen Aufrechenbarkeit und dem HU vor Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorauszahlung übergeben werdenVorausklage (§ 771 BGB) enthalten.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem NU-VertragBürgschaftsbescheid aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung frei von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union Rechten Dritter - zu stellen. Die Bürgschaft dient Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche Rückgriffsrechte des HU aus bürgenden Landes.
3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch gleichrangige Grundschulden dienen, sind die Mängelansprüche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des HU für bei Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hatvor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Inhalt Fall, dass der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendKreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bürgschaftsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.
3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grund- stückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
3.2.4 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.
3.2.5 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch EinbehaltWertminderungen und/oder Verluste, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossennach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der HU hat eine Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht verwertete Sicherheit belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für Mängelansprüche nach Ablauf betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der vereinbarten Verjährungsfrist Treuhänderbank vom Kreditnehmer für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch andere nicht erfüllt vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellenhaften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von einem namhaften Kreditinstitut demselben Kreditgeber oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher 1. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des HU Bestellers, egal aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertragwelchem Rechtsgrund, insbesondere auf Erfüllung Rückzahlung von geleiste- ten Vorauszahlungen einschließlich derer Zinsen und gesetzlichen Kostenerstattungsansprüchen zu sichern. Die Bürgschaft ist in Höhe des als Vorauszahlung auszuzah- lenden Nettobetrags unter Einhaltung der in Ziffer 18.4 festge- legten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Die Bürgschaft wird auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungenschriftliche Anforderung des Unterneh- mers zurückgegeben, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungenwenn die durch die Bürgschaft abgesi- cherten Leistungen erbracht sind.
2. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflich- tet ist, hat diese Bürgschaft die Ansprüche des Bestellers we- gen der NU eine Sicherheit Verletzung aller vom Unternehmer übernommenen Vertragspflichten nebst Vertragsstrafen, egal aus welchem Rechtsgrund, nebst Zinsen und Kostenersatzansprüchen ab- zusichern, soweit sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss ferner die Erfüllung sämtlicher Rückgriffs- und Freistellungsansprüche des Bestel- lers sichern, wenn dieser wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Unternehmers oder von dessen Nachunternehmern oder des- sen nachgeschalteten Nachunternehmern von Dritten vor Ab- nahme in Anspruch genommen wird. Die Bürgschaft ist in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme Nettoangebotssumme unter Einhaltung der in Ziffer 18.4 festgelegten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Hierzu Solange der Unternehmer die Sicherheit nicht leistet, ist der Be- steller berechtigt, die vereinbarten Zahlungen nach Zahlungs- plan in der Höhe einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag er- reicht ist. Der Unternehmer ist berechtigt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe dieser Klausel abzulösen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des Unternehmers nach der Abnahme und Vorlage einer Sicherheit für Mängelansprüche durch den Unternehmer gemäß Ziffer 18.3 zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprü- che des Bestellers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt sind, nicht erfüllt sind. Dann darf der Besteller für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
3. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die der NU unmittelbar Besteller nach Vertragsschlussder Abnahme erstmals rügt, spätestens aber abzusichern. Ansprüche wegen Überzahlung des Unter- nehmers sind abzusichern, soweit der Besteller diese erstmals nach 18 Tagender Abnahme geltend macht. Schadensersatzansprüche jeglicher Art müssen abgedeckt sein, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts soweit sie nach der Ab- nahme entstanden sind. Rückgriffs- und Freistellungsansprü- che des Bestellers müssen für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte nach der Abnahme bei pflichtwidrigem Verhalten des Unternehmers, von dessen Nachunternehmern und/oder Kreditversicherers aus sonstigen nachgeschalteten Nachunternehmern abgedeckt sein. Sämtliche Ansprüche müssen nebst Zinsen und Kosten- ersatzansprüchen abgedeckt sein. Die Höhe der Mängelhaftungsbürgschaft beträgt 5 % der Net- toabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss dem Besteller zur Abnahme vorliegen. Stellt der Unternehmer keine Mängelhaftungsbürgschaft, kann der Besteller einen Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrech- nungssumme einbehalten. Nach der Abnahme kann der Unternehmer gegen Stellung ei- ner Mängelhaftungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt durch Aushändigung einer Mängelhaftungsbürgschaft ablösen. Ge- setzliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen fort. Einbehalt bzw. Mängelbürgschaft sind erst nach Verjährung der gesicherten Ansprüche zurückzuzahlen bzw. zurückzuge- ben. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen fort.
4. Sämtliche Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassen Kreditinstitut, Kredit- oder Kautionsversiche- rer zu übergebenstellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet Kosten für die Bürgschaften hat der Unternehmer zu tra- gen. Sämtliche Bürgschaften müssen selbstschuldnerische Bürg- schaften nach deutschem Recht sein. Sie muss einen Verzicht auf Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (Auf- rechenbarkeit sowie der Vorausklage nach §§ 770 BGB) enthaltenS. 2, 771 BGB muss verzichtet werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte GegenforderungenForderungen des Unternehmers. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhaltenAnsprüche aus den Bürgschaften verjähren jeweils nach den gesetzlichen Regelungen, dass der Anspruch aus der Bürgschaft jedoch nicht vor dem der gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellenHauptforderung. Die Bürgschaft dient darf erst mit Rückgabe der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-VertragBürgschaftsurkunde erlöschen. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Bürgschaften müssen in Höhe der Vorauszahlung zu jeweils abzusichernden Net- tobeträge ausgestellt werden. Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen ist auf Verlangen des Bestellers eine neue Bürgschaft auszu- stellen, die an die geänderte Nettoabrechnungssumme und/o- der an die geänderten Termine angepasst wurde. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenKöln sein.
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Sicherheiten. 11.1 9.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung, einschließlich der Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher von geänderten oder zusätzlichen Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von ÜberzahlungenÜberzahlun- gen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 10% der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach VertragsschlussVertrags- schluss, spätestens aber jedoch innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach 18 TagenVertragsschluss, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürg- schaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus mit Sitz in der Europäischen Union zu übergebenstellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht Ver- zicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für die aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene unbe- strittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährtver- jährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine einen andere Sicherheit ersetzen. Im Fall Falle der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen des- sen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 9.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im in Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 5% der Netto-Schlussrechnungssumme Nettoschlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-Zug um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Vertragserfül- lungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten Vertragserfüllungsbürg- schaft zurück erhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 9.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich einver- nehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist Verjährungs- frist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 9.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Übrigen Ziffer 11.1 entsprechend9.1 ent- sprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit Sitz in der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Sicherheiten. 11.1 Zur Der Netzbetreiber leistet zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellenmöglicher Rückzahlungsansprüche nach § 15 Abs. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU 2 für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Versorgungspflicht nach § 5 gegenüber der Kommune eine Sicherheit Bürgschaft4 eines in Höhe von der EU anerkannten Kreditinstitutes i. H. v. 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellenAusgleichszahlung nach § 10. Die Bürgschaftsurkunde muss der Kommune spätestens bei Vertragsunterzeichnung vorliegen. In der vorgenannten Bürgschaftsurkunde muss auf die Rechte aus den §§ 770 und 771 BGB sowie auf das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Zudem muss die Bürgschaft dient eine Regelung enthalten, wonach die Ansprüche aus der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang Sicherheit nicht früher als die Hauptforderung verjähren.5 § 17 Endschaftsregelung Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag mit dem NU-VertragAblauf der in § 5 Abs. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls 1 vereinbarten Frist endet. Pflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat§ 19 Abs. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend8 wirken fort. Der NU kann Netzbetreiber wird die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt Kommune spätestens 12 Monate vor Ablauf der NU eine Sicherheit durch EinbehaltZweckbindungsfrist von sieben Jahren informieren, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche sofern er nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die Versorgung des Erschließungsgebietes mit Breitbandinternetzugängen einstellen will. - entfällt - § 18 Inkrafttreten, Rücktritt, Kündigung Der Vertrag tritt in Kraft mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune. Die Kommune ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Netzbetreiber hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Die Kommune kann den Vertrag – unbeschadet weitergehender Rechte – fristlos kündigen, wenn die vollständige Inbetriebnahme des NGA-Netzes im Erschließungsgebiet nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des vereinbarten Verjährungsfrist Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrags erfolgt und dies auf Gründen beruht, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, oder wenn der Netzbetreiber auch noch nach zweimaligem erfolglosem Ablauf einer angemessenen, von der Kommune zur Abhilfe bestimmten Frist seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die oberirdischen Teile seines für Mängelansprüche zurückzugebendie Breitbandversorgung des Erschließungsgebietes benötigten TK-Netzes nicht wie geplant und angeboten errichten kann, weil er die dafür erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen nicht oder nur zu Bedingungen erhalten kann, die seine hierfür in der Kalkulation der Wirtschaftlichkeitslücke ausgewiesenen angemessenen Kosten erheblich überschreiten. § 19 Schlussbestimmungen Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 10 Millionen Euro und mehr gilt Nr. 14 der Bayerischen Gigabitrichtlinie. In diesem Fall ist der Netzbetreiber zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation sowie zur Übermittlung von sonstigen für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen auf Aufforderung der Kommune verpflichtet. Der Netzbetreiber räumt der Kommune, der zuständigen Regierung und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 der Bayerischen Gigabitrichtlinie aufgeführten Prüfrechte ein. Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes sind der Kommune anzuzeigen und die in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Eine Übertragung des Eigentums der neu errichteten Netzinfrastruktur ist während der Vertragslaufzeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommune zulässig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Übertragung innerhalb des Konzerns handelt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtnachfolgers Bedenken bestehen, und muss erteilt werden, falls der Netzbetreiber hierzu auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist und die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Die Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für etwa vorhandene oder auftretende Regelungslücken. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern eine Anpassung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichten sie sich, die Informationen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie weder anderweitig zu nutzen noch Dritten mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit die betroffene Vertragspartei nachweist, dass die preisgegebenen Informationen allgemein bekannt sind oder sie auf Grund gesetzlicher oder zuwendungsrechtlicher Bestimmungen gegenüber Behörden oder Dritten zur Mitteilung oder Veröffentlichung verpflichtet ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Kommune an die BNetzA übermittelt. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Netzbetreiber Gitteszell, den _______________ _________________, den __________ _____________________________ _______________________________ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, 1. Bürgermeister _______________________________ Anlage 1 Leistungsbeschreibung einschließlich Adressliste Anlage 2 Darstellung Erschließungsgebiet und neu zu errichtende Infrastruktur Anlage 3 - entfällt - 1 Stand 08.01.2020. Das Muster entspricht dem mit der BNetzA abgestimmten Muster in den §§ 6, 7, 12 und 19 Abs. 2. Soweit jedoch in diesen Abschnitten keine Änderungen vorgenommen werden und sich aus den übrigen Vertragsunterlagen keine diesbezüglichen Reglungen ergeben, muss der Vertragsentwurf vor Abschluss der BNetzA nicht mehr zur Stellungnahme übermittelt werden. Der BNetzA ist nach Vertragsschluss ein Abdruck des unterschriebenen Vertrags elektronisch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenübermitteln (an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden▇▇).
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Sources: Vertrag Über Die Planung, Errichtung Und Den Betrieb Eines Hochgeschwindigkeitsnetzes
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung 12.1 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche des HU Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem NU-VertragVertragsverhältnis – insbesondere für die vertragsgemäße und rechtzeitige Ausführung der Leistung, insbesondere für Ansprüche auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Schadensersatz und Vertragsstrafe, Freistellung für Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz und Erstattung dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rückgewähr von Überzahlungen, hat Überzahlungen – übergibt der NU Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dem Auftraggeber vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellenNetto- Auftragssumme. Hierzu hat Bei der NU unmittelbar nach VertragsschlussBürgschaft muss es sich um eine unbedingte, spätestens aber nach 18 Tagenun- befristete, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft Bürgschaft eines namhaften in der Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus handeln, in der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht für aufrechenbare Gegenforderungen durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wurde. Die Rückgabe erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. Ziff. 12 3).
12.2 Für Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der Vorauszahlung durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Euro- päischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte GegenforderungenSinne von § 16 Nr. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten2 Abs. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der 2 VOB/B angerechnet worden ist.
12.3 Als Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil die Erfüllung der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadenersatz werden 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenBrutto- Abrechnungssumme einbehalten. Hierzu hat Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleist- ungsbürgschaft abzulösen. Bei der NU bei Abnahme Zug-Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines namhaften Kreditinstitutes oder deutschen Kreditinstituts/Kreditversicherers handeln, in der Europäischen Union zu stellenauf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche Urkunden über die Gewährleistungsbürgschaft werden auf Verlangen des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Mängelansprüche des HU Verjährungsfristen für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls die Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten bis dahin erhobenen Ansprüche noch nicht erfüllt worden sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche Die Angabe von Maximalwerten ist kritisch, da diese als Maßstab für etwaige Sicherheitsleistungen heran gezogen werden. Setzt man diese gemäß der Berechnung nach Ziff. 14.2 des HU aus oder Vertrages an, besteht die Gefahr, dass ein BKV allein deswegen in die Schieflage gerät, obwohl finanzielle Schwierigkeiten vorher nicht bestanden. Im Übrigen wird in sonstigen zivilrechtlichen Gestaltungen eine Besicherung anhand von Maximalwerten als Übersicherung abgelehnt. Die Betrachtung auf Tagesbasis erfordert eine Granularität, die übertrieben erscheint.Die Notwendigkeit der Angabe von Mengenmeldungen je Bilanzkreis steigert den Aufwand bei den BKV erheblich – zumal diese Angabe dauerhaft zu monitoren ist. Unterhält ein BKV eine Vielzahl von Bilanzkreisen, so ist dies – insbesondere für mittelständische Unternehmen – nicht händelbar und führt zu unnötigen Mehrkosten. Fahrplanexport – Regelzonenübergreifende Lieferungen sollen in eigene Bilanzkreise genetted werden.Deklaration der Fahrplanexporte: Umsetzung ist vollkommen unklar/ Für Händler erscheint die Umsetzung dieser Anforderung als besondere Belastung – die Handelssysteme/ Fahrplanmanagementsysteme bieten dieses Feature heute nicht.Diese Änderung würde den Händler zwingen 5 Tage im Zusammenhang Voraus den Handel zu planen. Das ist nicht akzeptabel. Siehe auch 14. Alternativvorschlag ENGIE Deutschland Anlage 2, 1. Unterschriftsbereich Um den mit der Schriftform verbundenen, nicht notwendigen Mehraufwand zu vermeiden, sollten die Kontaktdaten weiterhin wie nach dem NU-Vertraggeltenden Bilanzkreisvertrag ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wird der Unterschriftsbereich mit „Für die Richtigkeit:“, insbesondere „Ort“, „Datum“ und „Unterschrift BKV“ unter den Kontaktdaten des BKV dennoch nicht entfernt, ist dieser aus denselben Gründen auch unter den Kontaktdaten des ÜNB vorzusehen. Für die weitere Begründung wird auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungenden Stellungnahmeeintrag zu Anlage 2 Ziffer 2 [43] verwiesen. Bilanzkreiskooperation Anlage 2, Schadensersatz2. Unterschriftsbereich Um den mit der Schriftform verbundenen, Vertragsstrafenicht notwendigen Mehraufwand zu vermeiden, Freistellung sollten die Kontaktdaten weiterhin wie nach dem geltenden Bilanzkreisvertrag ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können.Hierzu ist der Unterschriftsbereich mit „Für die Richtigkeit:“, „Ort“, „Datum“ und Erstattung von Überzahlungen„Unterschrift BKV“ wieder vollständig zu entfernen.Bei elektronischer Übermittlung besteht der Mehraufwand durch die Schriftform im Ausdruck der ausgefüllten Anlage, hat in deren Unterzeichnung und in der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % Digitalisierung der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergebenunterzeichneten Anlage. Die Bürgschaftserklärung Argumentation der ÜNB in <12>, <12.1> und <12.2> überzeugt nicht. Ziffer 6.1 des Vertrages verpflichtet die Vertragspartner, die Richtigkeit der benannten Ansprechstellen sicherzustellen. Weitere Richtigkeits- und Verbindlichkeitserklärungen sind nicht erforderlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum solche für die Kontaktdaten des BKV benötigt werden sollten, aber nicht für die des ÜNB.Auf den weder notwendigen noch üblichen, zudem einseitig nur beim BKV vorgesehenen Zusatz „Für die Richtigkeit:“ sollte nicht nur in dieser, sondern auch in allen anderen Anlagen (Anlage 1.1 und Anlage 6) verzichtet werden. Bilanzkreiskooperation Anlage 2, 2. Kontaktdaten Die Kontaktdaten sollten ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wenn allerdings eine Unterzeichnung gefordert wird, muss unbefristet seindies auch für die Kontaktdaten des ÜNB gelten. Sie DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH Anlage 2, 2. Kontaktdaten Die Kontaktdaten sollten ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wenn allerdings eine Unterzeichnung gefordert wird, muss einen Verzicht auf dies auch für die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthaltenKontaktdaten des ÜNB gelten. ENSO Energie Sachsen Ost AG Anlage 3, 1.1. Der Verzicht BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. BDEW schlägt vor:Änderung:Satz 3 sollte gestrichen werden. Begründung: Mit der Deklaration in Anlage 1.1 werden bereits sämtliche Bilanzkreise benannt, für die eine Fahrplananmeldung erfolgt. Die Deklaration in Anlage 5 ist daher redundant und ersatzlos zu streichen. Somit ist auch dieser Satz zu streichen. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Anlage 3, 1.1. Absatz 2 Satz 2 Der Verweis auf „Ziffer 1.4 Absatz 3“ ist korrekturbedürftig. In der konsultierten Fassung werden die Einrede temporär unausgeglichenen Intraday- Fahrplananmeldungen in Absatz 5 bis Absatz 9 und in der Aufrechenbarkeit gilt von der Bilanzkreiskooperation vorgeschlagenen Fassung in Absatz 5 behandelt. Die Einbeziehung der Absatznummer in den Verweis ist nicht für aufrechenbare Gegenforderungen notwendig und sollte einfach entfallen. Bilanzkreiskooperation Anlage 3, 1.1. [...] Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab.Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Gegenseitigkeitsverhältnis Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Es ist für funktionierende Märkte entscheidend, dass die verschiedenen Marktsegmente – futures, day-ahead, und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtenintraday – eng miteinander verknüpft sind. Die Bürgschaftserklärung jeweiligen Erwartungen der Marktergebnisse sollen sich in den Preisen der unterschiedlichen Märkte gleichermaßen widerspiegeln. Dies kann man nur erreichen, wenn auch offene Positionen zwischen diesen Teilmärkten übertragen werden können, also aus dem Markt mit den früheren Gate-Closure-Times zu den späteren. Die Vorgabe in Ziffer 1.1, dass die Fahrpläne des day-ahead-Handels bereits ausgeglichen sein sollen, muss beinhaltenklar als Hemmnis bei der Entwicklung des intra- day-Handels benannt werden. Damit wird dem intra-day-Handel Liquidität entzogen und damit dieser in Zukunft immer wichtigere Markt begrenzt. Die für die Zukunft, etwa zur Erreichung der CO2-Ziele, notwendigen, immer größeren Mengen aus wetterabhängigen Quellen auf der Angebotsseite, sowie die wachsenden Potentiale zur Verbrauchssteuerung machen kurzfristige Märkte zu einem Kernelement des zukünftigen Stromsystems. Die in Ziffer 1.4 vorgesehene Öffnung für unausgeglichene Fahrpläne ist mit der engen Begrenzung nicht hilfreich. Die noch kurzfristig zu beschaffenden oder zu veräußernden Mengen können deutlich darüber hinausgehen. Einen liquiden Intra-Day-Markt, der dies dann auch ermöglicht, schafft man aber nur, wenn die Einschränkungen für die offenen Positionen angemessen hoch angesetzt werden. Die Option, mit Anlage 8 auch höhere Werte anzugeben, schafft hingegen weiteren bürokratischen Aufwand. Stattdessen sollte die Begrenzung vollständig entfallen. Es muss daran erinnert werden, dass die BKV grundsätzlich ein hohes ökonomisches Interesse daran haben, ihre Bilanzkreise rechtzeitig auszugleichen, da sonst die ungünstigeren Ausgleichsenergiepreise zu entrichten sind. Bundesverband ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇. (▇▇▇) ▇▇▇▇▇▇ ▇, 1.1. "Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise" Der Passus entspricht, wie bereits in Passus 5.4. erwähnt, nicht der gängigen operativen Praxis. Zusätzlich wurde im Workshop mit den ÜNB gemeinsam am2. Mai 2018 zugesichert, dass lediglich die Bewirtschaftung auf Hauptbilanzkreisebene bzw. Abrechnungsbilanzkreisebene maßgeblich für eine Bewertung der Bewirtschaftung ist. Final ist zu erwähnen, dass der Anspruch aus Entwurf zum Bilanzkreisvertrag in der Bürgschaft vorliegenden Version eine vierte Art des Bilanzkreises definiert (Abrechnungsbilanzkreis, Hauptbilanzkreis, Unterbilanzkreis und neuerdings Fahrplan-bewirtschafteter Bilanzkreis). Die daraus resultierenden Bedingungen und Einschränkungen für die Bewirtschaftung auf Unterbilanzkreisebene sind in dem Entwurf zum Bilanzkreisvertrag in der vorliegenden Version in keinem Punkt ausreichend beschrieben. Danske Commodities A/S Anlage 3, 1.1. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten […] Die Formulierung „Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten […] zu beachten“ ist zu unkonkret und zu präzisieren, denn ja nach Staatsgrenze können die maßgeblichen Regelungen unterschiedlich sein. European Commodity Clearing AG/EPEX SPOT SE/European Energy Exchange AG Anlage 3, 1.1. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday- Fahrrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. (Teil 1: zu Anlage 3, 1.1 [Ompex AG])Eine konsequent angewendete Ausgeglichenheit um 14:30 Uhr verunmöglicht für alle Handelsteilnehmer ohne Prognosefahrpläne Volumen vom Day Ahead in den Intraday Markt zu transferieren. Ein funktionierender und liquider Markt benötigt Händler, welche bereits am Vortag Positionen aufnehmen und diese Positionen in den Intraday Markt bringen können und dort für die nötige Liquidität sorgen. Durch eine strikte Anwendung der ausgeglichenen Anmeldung um 14:30 Uhr werden hier reine Handelsbilanzkreise benachteiligt. Zudem fehlt deren Liquidität am Intraday Markt und dies führt zu einem weniger effizienten Intraday Markt. Wir fordern hier eine diskriminierungsfreie Lösung. Wir sehen zwei Möglichkeiten, welche einer ausgeglichenen Fahrplanmeldung um 14:30 Uhr gerecht wird und zu keiner Diskriminierung von Bilanzgruppen ohne Abnahmestellen führt. • Deklaration in ▇▇▇▇▇▇ ▇: Die Deklaration in Anlage 8 für die offenen Positionen ist nicht vor erst ab dem gesicherten Anspruch verjährt; Intraday-Zeitpunkt gültig, sondern bereits um 14:30 Uhr. Sie gibt der Bilanzgruppe die Möglichkeit, in diesem Rahmen unausgeglichen anzumelden. • Nutzung der Prognosefahrpläne: Bilanzgruppen ohne Abnahmestellen können Prognosefahrpläne nutzen. Die Werte werden in Anlage 1.1 deklariert und sind einzuhalten. Durch eine klare Kennzeichnung von offenen Positionen mittels Prognosefahrpläne wird auch die Pflicht von § 202 II BGB bleibt unberührt5 Strom NZV erfüllt. Der HU gibt In diesem Fall kann jeder BKV eine ausgeglichene Fahrplanmeldung erbringen. Zudem ist hier auch für den ÜNB klar ersichtlich, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der offene Menge am Intraday Markt beschafft oder veräussert wird. Hier besteht im Übrigen sachlich kein grosser Unterschied zu anderen BKVs. Jede Prognose im Konsum oder in einer fluktuierenden Einspeisung ist eine unsichere Prognose die nicht mit einer 100% Sicherheit für Mängelansprüche zurückeintritt. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfülltSo ist beispielsweise eine erwartete Windproduktion eine offene, darf möglicherweise unsichere Position. Hier wird erwartet, dass das am Day Ahead Markt veräusserte Windaufkommen eintreffen wird. Gibt es Prognoseänderungen oder fehlt das erwartete Windaufkommen, hat auch ein Direktvermarkter eine reale, offene Position die er schliessen muss. Für diese Position braucht er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenfunktionierenden und liquiden Intraday Markt. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch Handelsbilanzkreise spielen in diesem Punkt eine andere Sicherheit ersetzenwesentliche Rolle und sorgen für genügend Liquidität am Markt. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe Durch dasAusschliessen von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme Handelsbilanzkreisen führt dies zu stelleneiner Diskriminierung von Händlern. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.Ompex AG
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Sources: Vertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU AG aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU AG gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU AG noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU AG aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Netto- Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU AG aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU AG für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU AG und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU AG vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang 15.1 Bei sämtlichen Bestellungen mit dem NUeinem Nettoauftragswert von mehr als 25.000 EUR hat der AG das Recht, von der Brutto-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung Angebotssumme einen Betrag in Höhe von 10% zur Absicherung der Vertragserfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung Schadenersatz und Erstattung von ÜberzahlungenÜberzahlungen zuzüglich der Zinsen als Sicherheit einzubehalten.
15.2 Nach Abnahme der Leistungen bzw. dem sonstigen Übergang ins Abrechnungsverhältnis (z.B. bei Entbehrlichkeit der Abnahme) und Vorlage der Schlussrechnung ist der AG berechtigt, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit für Mängel- und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung Schadensersatzansprüche sowie Rückzahlungsansprüche des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit AG wegen Überzahlung in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenNettoschlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungszeit einzubehalten. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist Zug um Zug gegen Übergabe zurück zu gewähren, soweit diese nicht bereits in Anspruch genommen wird. Der AN ist berechtigt, die Sicherheitsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers abzulösen, sofern das Kreditinstitut oder der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers Kreditversicherer in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls Gemeinschaft zugelassen ist und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten einen Sitz in Deutschland hat. Für Auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit muss verzichtet werden, wobei die Geltendmachung der Einrede der Aufrechenbarkeit für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zugelassen sein darf. Das Recht des Bürgen zur Befreiung von der Bürgschaftsschuld durch Hinterlegung muss ausgeschlossen sein.
15.3 Die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §650 e BGB ist ausgeschlossen, wenn der AN nach §650 f BGB Sicherheit erlangen kann. In den Inhalt Fällen des §650 f Abs.6 BGB ist die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §650 e BGB nicht ausgeschlossen.
15.4 Das Werkunternehmerpfandrecht nach §647 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendAN nach §650 f BGB Sicherheit erlangen kann. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich In den Fällen des §650 f Abs.6 BGB ist das Werkunternehmerpfandrecht nach §647 BGB nicht ausgeschlossen. Der HU hat eine Ausschluss gilt nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche die Besitzbefugnis des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Werkunternehmers im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenRahmen des Vertrages.
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Sources: Bauvertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche 14.1. Der ÜNB kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheit vom BKV verlangen. Die Anfor- derung der Sicherheit ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 10 WT nach ihrer Anforderung zu leisten. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn
a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal mit nicht uner- heblichen Beträgen in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,
b. gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein- geleitet sind,
c. ein Antrag auf Eröffnung des HU aus oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vorliegt und der BKV nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 die Missbräuchlichkeit des Antrages nach- weist; ist der BKV im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat Rahmen der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar Frist nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt Satz 3 nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch Lage, die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte MängelMissbräuchlichkeit nachzuweisen, falls und soweit der NU so ist die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugebenFrist sofort zu leisten,
d. der BKV die auf Grund einer vom ÜNB über ihn eingeholten Auskunft oder einer sonstigen Sachlage begründete Besorgnis, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird, innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftbericht, Handelsregisterauszug und erforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrelevante Informationen nicht entkräften kann. Soweit jedoch Die eingehol- te Auskunft oder die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenlegen.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben14.2. Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, ist wenn sie die Summe der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche durchschnittlichen Energielie- ferungen aus dem Bilanzkreis an Netzanschlüsse über einen Zeitraum von 7 Tagen sowie der durchschnittlichen Energiemenge der über den Bilanzkreis abgewickelten Handelsgeschäfte für 33,5 Stunden je multipliziert mit dem Durchschnitt des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe reBAP der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werdenletzten 12 Kalendermonate entspricht.
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Sources: Bilanzkreisvertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur (a) Der Partner tritt zur Sicherung sämtlicher des Mietzins-anspruches des Netzbe- treibers aus den Einzelmietverträgen und des Zahlungsanspruchs des Netzbetreibers für die Serviceleistungen sowie zur Sicherung von Scha- densersatzansprüchen oder sonstigen Ersatzansprüchen aus den genann- ten Verträgen sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Untermieter aus den Untermietverhältnissen an den Netzbetreiber ab. Der Partner verpflichtet sich, diese Ansprüche nicht an Dritte abzutreten und sie von etwaigen Globalzessionen oder anderen Zessionen an Dritte auszunehmen. Sofern die Forderungen bereits bei Wirksamwerden des HU aus oder Einzelmietvertrags im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von ÜberzahlungenRahmen einer Globalzession oder einer anderen Zession an Dritte abgetreten sind, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme Partner dafür zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhaltensorgen, dass der Anspruch Zessionar diese Forderungen aus der Zession freigibt. Anderenfalls ist der Netzbetreiber nach seiner ▇▇▇▇ berechtigt, von dem Vertrag zurück- zutreten, oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft nicht vor dem einer deutschen Bank in Höhe des realisierbaren Wertes der abgetretenen Forderungen als Sicherheit zu verlangen.
(b) Gegenwärtige Forderungen gehen nach Abschluss des Untermietver- trags mit Beginn der Laufzeit des Einzelmietvertrags, alle künftig entste- henden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf den Netzbetreiber über.
(c) Nach Befriedigung seiner durch die Abtretung gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührtAnsprüche hat der Netzbetreiber die ihm abgetretenen Forderungen an den Partner zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös an diesen herauszu- geben. Der HU gibt Netzbetreiber ist schon vorher verpflichtet, auf Verlangen des Partners die Vertragserfüllungsbürgschaft an den Netzbetreiber abgetretenen Forderungen sowie etwa- ige andere dem Netzbetreiber bestellte Sicherheiten nach Abnahme und Stellung ▇▇▇▇ des Netz- betreibers dem Partner ganz oder teilweise freizugeben, wenn der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche reali- sierbare Wert der gesamten Sicherheiten einhundertundzehn (110) Prozent der gesicherten Ansprüche des HU noch Netzbetreibers gegen den Partner nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossennur vorübergehend überschreitet.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU (d) Der Partner gestattet dem Netzbetreiber die Abtretung aller Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem NU-diesem Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und den Einzelmietverträgen an eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenLeasinggesell- schaft.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus Soweit bei der Bestellung nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
4.1.1 Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Erhalt der Be- stellung eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit Sparkasse) zu stellen in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers für die Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Verpflichtungen aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht Bestellung (auch hinsicht- lich geänderter und zusätzlicher Leistungen auf Grundlage von Ziffer 9), insbesondere für die Einreden vertragsgemäße Ausführung der Aufrechenbarkeit Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich der Zinsen, ferner für die Erfüllung von Schadenser- satzansprüchen jeglicher Art, insbesondere wegen Schadenser- satzes statt der Leistung, wegen Pflichtverletzung, wegen Ver- schuldens bei Vertragsverhandlungen und aus Abwicklungsver- hältnissen, z. B. nach berechtigter Kündigung des Vertrags durch den Besteller.
4.1.2 Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer sichern muss, falls der Besteller durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, insbesondere im Gegenseitigkeitsverhältnis Falle einer Inanspruchnahme des Bestellers aufgrund von § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG für Sozial/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen. Zu §§ 14 AEntG, 13 MiLoG und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung anderen Gesetzen, die ebenfalls als Rechtsfolge eine bürgenähnliche Haftung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhaltenBestellers vorsehen, besteht Einigkeit, dass der Anspruch aus Auftragnehmer den Besteller umfassend von Ansprüchen frei- stellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer der Nachunternehmer des Auftragneh- mers oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarif- vertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachun- ternehmer des Auftragnehmers direkt gegen den Besteller erho- ben werden, und dass sich auch hierauf die Sicherheit zu erstre- cken hat.
4.1.3 Die Bürgschaft ist gemäß Muster des Bestellers zu stellen.
4.1.4 Im Falle von Erhöhungen der Bestellsumme hat der Auf- tragnehmer eine entsprechende Nachsicherung zu erbringen.
4.1.5 Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht binnen 18 Werktagen nach Erhalt der Bestellung, so kann der Besteller dem Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemes- sene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf Scha- densersatz statt der Leistung verlangen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht vor zu vertreten hat. Alternativ ist der Besteller - bei Aufrechterhal- tung des Vertrags - dazu berechtigt, fällig werdende Abschlags- zahlungen so lange - notfalls je in voller Höhe - einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. In diesem Fall gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes sinngemäß, und der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, den vom Bestel- ler aus fälligen Abschlagszahlungen vorgenommenen Einbehalt durch eine vertragsgemäße Bürgschaft in (voller) Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme abzulösen.
4.1.6 Der Besteller hat grundsätzlich bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung die Bürgschaft dem gesicherten Anspruch verjährtBürgen mit Enthaftung zurückzugeben, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung des Auftragnehmers gemäß nachfolgender Ziffer 4.2. Sofern sich jedoch der Besteller zu Recht im Abnahmeprotokoll unerledigte Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Ansprüche gleich welcher Art (insbeson- dere Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe) vorbehalten hat, ist er bei Werkverträgen mit dem Auftragnehmer berechtigt, bis zu deren Erfüllung die Ent- haftung der Bürgschaft zu verweigern in Höhe eines Betrags, der der zweifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten, im Übrigen dem einfachen Wert der geltend gemachten Ansprüche entspricht, zuzüglich einer Pauschale von 10 % des je einfachen Betrags für Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten der Rechts- verfolgung usw. Klargestellt wird jedoch, dass es dem Besteller verwehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits die Bürg- schaft nicht zu enthaften, andererseits aber gegen einen etwa noch einbehaltenen Kaufpreis bzw. Werklohn(restbetrag) Ein- wendungen zu erheben und ihn nicht auszuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung).
4.2.1 Zur Absicherung von in Ziffer 4.2.2 spezifizierten Ansprü- chen behält der Besteller bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung des Auftragnehmers 5 % der Gesamtrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto; § 202 II BGB bleibt unberührtinklusive Änderungen und Zusätzen gemäß Ziffer 9, jedoch ohne etwaige bauzeitbezogene Ansprüche) in Geld ein. Der HU gibt Auftragnehmer kann, soweit die Vertragserfüllungsbürgschaft Sicherheitsleistung nicht (berechtigt) verwertet ist, die Auszahlung dieses Einbehalts verlangen, indem er eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) nach dem Muster des Bestellers stellt. Der Besteller ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, den Einbehalt auf ein gemeinsames Sperrkon- to einzuzahlen.
4.2.2 Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürg- schaft - dient im Zeitraum bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerich- tete Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, jedwede Scha- densersatzansprüche des Bestellers und Stellung Ansprüche des Bestel- lers auf Erstattung von Überzahlungen aus der Bestellung (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusi- chern. Diese Sicherheit dient weiter zur Absicherung folgender Rückgriffs-, Regress- und Freistellungsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer hat den Bestel- ler, falls der Besteller durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahmen des Bestellers aufgrund von §§ 14 AEntG, 13 MiLoG für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder durch andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers, freizu- stellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu erfüllen.
4.2.3 Zur Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche (Auszahlung des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil Bareinbe- halts/Enthaftung der Bürgschaft) der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall ist der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer Besteller nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugebenverpflich- tet. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-VertragSoweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat stellt der NU Auftragnehmer für die Dauer der Vertragsausführung eine Sicherheit in Höhe von 10 % des vorläufigen Gesamtnettobestellwertes. Diese Vertragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung vor Abnahme und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergebenZinsen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet seinVertrags- erfüllungssicherheit ist in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines deutschen Kreditversicherers zu leisten. Sie muss einen Verzicht In der Bürgschaftsurkunde ist auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthaltenzu verzichten, soweit nicht die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Verzicht Ferner ist auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages Vorausklage zu verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhaltenVertragserfüllungsbürgschaft ist K+S binnen 14 Werktagen nach Vertragszustellung zu übergeben. Wird die Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten Zwischenrechnung nicht übergeben, dass der Anspruch aus so kann K+S bis zur Stellung der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührtZahlungen an den Auftragnehmer bis zur Erreichung der Höhe der vereinbarten Vertragserfüllungssicherheit einbehalten. Der HU gibt Soweit die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfülltParteien nichts Abweichendes vereinbart haben, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch behält K+S eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme Nettoschlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt wird an den Auftragnehmer ausgezahlt, sofern dieser eine Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe entsprechend den in Abs. 1 von Ziffer 12 genannten Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde stellt. Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die vorgenannten Sicherheiten sind jedoch erst ab einem vorläufigen Gesamtnettobestellwert von 50.000,00 Euro zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Bauvertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche 9.1. Auf Verlangen des HU aus AG stellt der AN angemessene Sicherheiten für Vorauszahlungen, Anzahlungen, Vertragserfüllung und Gewährleistung. Der AN stellt dazu auf eigene Kosten unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften einer von dem AG akzeptierten Bank oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Vorausklage, der Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede sowie der Aufrechenbarkeit gilt mit nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene rechtskräftig festgestellten oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht bestrittenen Forderungen zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichtenVerfügung. Die Bürgschaftserklärung jeweilige Bürgschaft ist nach den Mustern des AG auszustellen und muss beinhaltenvorsehen, dass der Anspruch Streitigkeiten aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche am des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossenAG durchzuführen sind.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU9.2. Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe › der jeweiligen Vorauszahlungsbürgschaft auf den Brutto-Vertrag hat Vorauszahlungsbetrag › der NU für die Dauer jeweiligen Anzahlungsbürgschaft auf den Brutto-Anzahlungsbetrag › der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 jeweiligen Vertragserfüllungsbürgschaft auf 5% der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenAuftragssumme › der jeweiligen Gewährleistungsbürgschaft auf 5% der Netto -Abrechnungssumme Die Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des AN zurück - bzw. Hierzu hat f reigegeben, sobald der NU bei wirtschaftliche Wert der dem AG zugeflossenen Leistungen des AN den Höchstbetrag der Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft erreicht oder überschritten hat. Maßgeblich sind nur diejenigen zugeflossenen Leistungen, die f rei von Rechten Dritter sind und auch im Übrigen von dem AG wirtschaftlich verwertet werden können. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach der Abnahme Zug-und Beseitigung aller Mängel aus dem Abnahmeprotokoll Zug um Zug gegen Übergabe Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zurückgegeben. Die Gewährleistungsbürgschaft wird f rühestens nach Ablauf der Vertragserfüllungsbürgschaft Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf Verlangen des AN zurück- bzw. f reigegeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche von dem AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind.
9.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erkennt der AG Kreditinstitute oder Kreditversicherer als tauglich an, die ein Mindestrating von Baa1 (Moody’s) oder BBB+ (Standard & Poors, Fitch) zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bürgschaftsurkunde haben. Bei einem Split Rating ist das schlechtere Rating maßgebend. Im Falle, dass das Rating eines bürgenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter das Mindestrating fällt, ist binnen 5 Geschäftstagen eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes anderen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in der Europäischen Union mit dem Mindestrating zu stellen. Die Bürgschaft dient , andernfalls kann der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für AG den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenVertrag f ristlos außerordentlich kündigen.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 11.1 13.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche von Ansprüchen des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Zuwendungsgebers gegen den Zuwendungsemp- fänger nach diesem Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungenfür Überschusszahlungsansprüche und sonstige Ansprüche wegen der Verwirkung von Vertragsstrafen, Schadensersatzkann sich der Zuwen- dungsgeber jederzeit Sicherheiten vom Zuwendungsempfänger bestellen lassen. Für die Umsetzung ist die Bewilligungsbehörde zuständig.
13.2 Für Ansprüche des Zuwendungsgebers wegen der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Nummer 9.1.1, Vertragsstrafefür die der Zuwendungsempfänger bereits Sicherheiten gemäß Num- mer 8.2(e)(v) FRL KSV gestellt hat, Freistellung und Erstattung kann der Zuwendungsgeber grundsätzlich keine weiteren Sicherheiten verlangen.
13.3 Geforderte Sicherheiten kann der Zuwendungsempfänger auch durch Dritte, die nicht Partei dieses Vertrages sind, bestellen lassen.
13.4 Der Zuwendungsgeber kann sich, zusätzlich zur Sicherheit nach Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV, grundsätzlich maximal Sicherheiten im Umfang von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 1 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene Zuwen- dungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme bestellen lassen. Nach einem Verstoß des Zuwendungsempfängers gegen die FRL KSV, den Zuwendungs- bescheid oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungendiesen Vertrag kann die Bewilligungsbehörde den Umfang der zu be- stellenden Sicherheiten ausweiten, maximal auf 3 % der im Zuwendungsbescheid ge- regelten maximalen gesamten Fördersumme.
13.5 Die Bewilligungsbehörde fordert den Zuwendungsempfänger schriftlich zur Bestel- lung einer der in Nummer 13.1 genannten Sicherheiten auf. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhaltenIn dem Aufforderungs- schreiben ist die Art, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche zurückund der zu sichernde Anspruch des Zu- wendungsgebers anzugeben. Sind Nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Bankarbeitstagen, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Zuwendungsempfänger, ist
13.5.1 die Sicherheit wirksam zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfülltbestellen,
13.5.2 der Bewilligungsbehörde das Original der schriftlich unterzeichneten Sicher- heit (Bürgschaftserklärung, darf er einen entsprechenden Teil Bankgarantieerklärung oder Bankgarantiever- trag) postalisch zu übersenden, und
13.5.3 ein Scan der nach Nummer 13.5.2 übersandten Sicherheit zurückhalten. Der NU kann per E-Mail an die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hatübersenden. Für die Einhaltung der nach Nummer 13.5.2 und Nummer 13.5.3 erforderlichen schriftlichen Form muss die Bürgschafts-, Bankgarantieerklärung und/oder der Bank- garantievertrag den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendAnforderungen des § 126 Abs. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen1 BGB (handschriftliche oder no- tariell beglaubigte Unterzeichnung) oder § 126 Abs. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen4 BGB (notarielle Beurkundung) genügen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenZur Klarstellung: § 350 HGB findet keine Anwendung.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Klimaschutzvertrag
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag4.1 Die IP Zollspedition ist jederzeit berechtigt, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf vom Auftraggeber die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Stel- lung einer Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen Voraus- klage (§ 771 BGB) zu fordern. Sie dient der Sicherung von Forderungen von der IP Zollspedition gegen den Auftraggeber aus dem Auftragsver- hältnis zwischen den Parteien.
4.2 Die Sicherheit kann bis zu 25% des von der IP Zollspedition in den ersten sechs Wochen seiner Tätigkeit voraussichtlich anfallenden Verauslagungen (insb. Zoll- und Einfuhrabgaben) betragen. Wird die Bürgschaft im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss weiteren Verlauf der Vertragsbeziehungen angefordert, beläuft sie sich auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten25% dieser Auslagen.
4.3 Jede Seite kann die Anpassung der Bürgschaftshöhe verlangen, dass wenn sich die Höhe der Anspruch aus der Bürgschaft nicht Verauslagungen in den letzten drei Monaten vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt Anpassungsverlangen um mehr als 15% gegenüber der Veraus- lagungen verändert hat, die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der letztmaligen Sicherheitenstellung zu Grunde lag.
4.4 Zur Sicherung von Forderungen gegen den Auftraggeber im Zusam- menhang mit der Tätigkeit von der IP Zollspedition als Fiskalvertreter kann die IP Zollspedition eine Erhöhung der Sicherheit um die Höhe der für Mängelansprüche zurückWaren mit der gleichen KN-Codenummer geltenden Einfuh- rumsatzsteuer verlangen. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfülltEs steht der IP Zollspedition frei, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Ivom Auf- traggeber im Fall der Sicherheit Fiskalvertretung durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche IP Zollspedition auch nur eine Sicherheit in Höhe der für Waren mit der gleichen KN-Coden- ummer geltenden Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen.
4.5 Die Sicherheit muss grundsätzlich nach Ablauf von 5 % drei Jahren nach Entstehen der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch letzten Zollschuld, die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzenZollabfertigung auf- grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags entstanden ist, zurückgegeben werden. Wählt Diese Frist verlängert sich um die Zeit von der NU eine Sicherheit durch EinbehaltEinlegung eines Rechtsbehelfs gegen Abgabenbescheide bezüglich Zollabfertigungen, wird dessen Einzahlung die auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sindGrund dieses Vertrages durchgeführt wer- den, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenbis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Zollspedition Agreement
Sicherheiten. 11.1 Der Auftragnehmer hat dem Besteller auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten:
8.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, angeordneter Leistungsänderungen hat der NU Auftragnehmer eine Sicherheit selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. in Höhe von 10 5 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat Leistet der NU unmittelbar Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 14 Werktagen nach VertragsschlussVertragsabschluss, spätestens aber nach 18 Tagenso ist der Besteller berechtigt, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenNettoauftragssumme erreicht ist. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellennachgereicht wird. Die Bürgschaft dient Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertraggeleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist.
8.2. Sie besichert auch die Als Sicherheit für eventuelle Mängelansprüche des HU für bei (Gewährleistung) werden 3 % der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendNettoschlussrechnungssumme (inklusive aller Nachträge) einbehalten. Der NU kann Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen, sofern er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzenentsprechend Ziffer 8.3. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossenstellt. Der HU hat eine nicht verwertete Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Besteller nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt dieser Zeit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben8.3. Ist Sicherheit durch Bürgschaften zu leisten, sind die Formblätter des Bestellers zu verwenden. Die Bürgschaft ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern von einem in Höhe der Vorauszahlung den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Für Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • Der Bürge übernimmt für den Inhalt Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung (§ 770 Abs.1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und - soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Besteller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist - auf die Einrede der Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Ansprüche des Bestellers aus der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechendverjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, spätestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer ist über den Gesamtbetrag der Europäischen Union stammen und dem HU vor Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Kosten der Vorauszahlung übergeben werdenBürgschaften trägt der Auftragnehmer.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 11.1 7.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-VertragAbsicherung der Rückzahlung von Vorauszahlungen durch die ZE, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung der Vertragserfüllung und Erstattung von Überzahlungen, der Gewährleistungsansprüche hat der NU Lieferant auf Verlangen der ZE auf seine Kosten eine angemessene Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach VertragsschlussForm einer unbedingten, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes inländischen Bankinstituts oder Kreditversicherers in der Europäischen Union eine Konzernbürgschaft (sofern nicht explizit ausgeschlossen) zu stellen. Die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit mit nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen müssen ausgeschlossen sein. Die jeweilige Bürgschaft dient ist nach den Mustern der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche ZE auszustellen und muss vorsehen, dass Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz der ZE durchzuführen sind.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe der Bürgschaft
7.3. Die Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des HU aus Lieferanten zurück- bzw. freigegeben, sobald der wirtschaftliche Wert der Leistungen, die die ZE vom Lieferanten erhalten hat, den Höchstbetrag der Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft erreicht oder überschritten hat. Maßgeblich sind nur diejenigen zugeflossenen Leistungen, die frei von Rechten Dritter sind und auch im Zusammenhang mit dem NU-VertragÜbrigen durch die ZE wirtschaftlich verwertet werden können.
7.4. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, Die Gewährleistungsbürgschaft wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche frühestens nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist Verjährungsfristen für Mängelansprüche zurückzugebenauf Verlangen des Lieferanten zurück- bzw. Soweit jedoch freigeben, sofern zu diesem Zeitpunkt seine sämtliche von der ZE geltend gemachten Ansprüche noch nicht Mängelansprüche vollständig erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus 1. Als Sicherheit für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen und aller weiteren Vertragspflichten, für die Zahlung verwirkter Vertragsstrafen und / oder im Zusammenhang mit zur Deckung der Kosten einer Mängelbeseitigung durch einen Dritten bezahlt der Lieferant dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der NU Kunden eine Sicherheit Kaution in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung auf ein durch den Kunden benanntes Bankkonto. Die Bezahlung der Kaution wird mit Unterzeichnung des Vertrags fällig.
2. Falls der Lieferant die vorgenannte Kaution nicht bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Ziffern 3.7 bis 3.14) bezahlt, ist der Kunde berechtigt, anstatt der vorgenannten Kaution zur Sicherung seiner in Ziffer 8.1 bezeichneten Ansprüche einen Betrag in Höhe von 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung einzubehalten. Einer gesonderten Aufrechnungserklärung bedarf es nicht. Haben die Parteien Teilzahlungen, Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen vereinbart, ist der Kunde berechtigt, den Sicherheitseinbehalt anteilig von jedem Abschlag bzw. jeder Rate in Abzug zu bringen. Ein Abzug des Sicherheitseinbehalts von Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Ziffer 8.5) findet nicht statt.
3. Der Lieferant ist berechtigt, anstatt der vorgenannten Sicherungsmittel (Ziffern 8.1 und 8.2) unmittelbar nach Vertragsschluss eine unwiderrufliche, unbefristete und bedingungslose Garantie in Höhe von 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung Garantieerklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers einer in der Europäischen Union registrierten und niedergelassenen Großbank oder Versicherungsanstalt in schriftlicher Form abgegeben sein und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kunden. Der Kunde behält sich das Recht vor, der Auswahl der jeweiligen Bank oder Versicherung zu stellenwidersprechen. In diesem Fall hat der Lieferant eine den Anforderungen den Kunden entsprechende Bank oder Versicherung zu wählen.
4. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit jeweilige Sicherheit (Ziffern 8.1 bis 8.3) steht dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Kunden bis zum Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugebenunter in Ziffern 3.3 und 5.8 genannten Verjährungs- bzw. Soweit jedoch Garantiefristen zu. Nach Ablauf dieser Verjährungs- bzw. Garantiefristen kann der Lieferant die Rückgewähr verlangen, es sei denn, er hat zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sindalle geschuldeten Leistungen erbracht, darf noch nicht alle Mängel beseitigt und / oder die Parteien befinden sich in einem Rechtsstreit über noch zu erbringende Leistungen oder vorhandene Mängel, der vor Ablauf der vorgenannten Fristen vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht anhängig gemacht worden ist. Weist der Lieferant nach, dass die möglicherweise noch offenen Ansprüche des Kunden einen geringeren Betrag als 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung ausmachen, kann er einen entsprechenden Teil zum Zeitpunkt des erfolgreichen Nachweises die teilweise Rückgewähr der gestellten Sicherheiten bis zur nachgewiesenen Höhe der noch offenen Ansprüche des Kunden verlangen. Entschließt sich der Lieferant, die in Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Sicherheiten zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Garantie (Ziffer 8.3) zu ersetzen, kann er die Rückgewähr der abgelösten Sicherheit zurückhaltennach Ablauf von 14 Tagen ab Stellung der Garantie verlangen.
11.3 Sofern HU und NU eine 5. Als Sicherheit für die Leistung einer Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart habenkann der Kunde die Stellung einer unwiderruflichen, ist der NU verpflichtetunbefristeten, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern bedingungslosen Garantie in voller Höhe der vereinbarten An- oder Vorauszahlung zu stellenverlangen. Für den Inhalt der Bürgschaft Ziffer 8.3 gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut vereinbarten Anzahlungen oder Kreditversicherer Vorauszahlungen werden nicht vor Aushändigung der Europäischen Union stammen Garantieerklärung an den Kunden fällig. Sie treten bis zur Fälligkeit ihrer Rückgewähr neben die in Ziffern 8.1 bis 8.4 bezeichneten Sicherheiten. Der Lieferant kann die Rückgewähr der vorbezeichneten Garantien verlangen, sobald er dem Kunden erfolgreich nachweist, dass er Leistungen im Gegenwert der jeweiligen Zahlung erbracht hat. Im Zeitpunkt der Abnahme (Ziffern 3.7 bis 3.10) wird vermutet, dass der Lieferant Leistungen im Gegenwert der jeweiligen Zahlung erbracht hat und dem HU vor somit die Rückgewähr der Vorauszahlung übergeben werdenvorbezeichneten Garantien fällig ist.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat Der Auftragnehmer stellt sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart für die Dauer der NU Vertragsausführung eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu stellenNetto- auftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hierzu hat Diese Ver- tragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der NU unmittelbar nach VertragsschlussLeis- tung einschließlich Abrechnung, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus Mängelbeseitigung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Europäischen Union zu übergebenZinsen. Die Bürgschaftserklärung Vertragserfüllungssicherheit ist in Form einer selbstschuldnerischen befriste- ten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversi- cherers zu leisten. In der Bürgschaftsurkunde muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf ), die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt Voraus- klage (§ 771 BGB) sowie das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Ta- gen ab Unterzeichnung des Vertrages nachweislich zu übergeben. Wird die Bürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten Zwischenrechnung nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis übergeben, so kann der Auftraggeber die Sicherheitsleistung bis zur Stellung der Bürgschaft hiervon und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungenggf. von den nachfolgenden Zwischenrechnungen einbehalten. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft Auftraggeber behält sofern nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von anderweitig schriftlich vereinbart als Gewährleistungssicherheit 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenNettoabrechungssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der Schlussrechnung ein. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Diese werden an den Auftragnehmer ausbezahlt, sofern dieser eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers Gewährleistungssicherheit in der Europäischen Union zu stellengleicher Höhe entsprechend den unter 14.1. genannten Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde stellt. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil An- sprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Sicherheit zurückhaltenZinsen.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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Sources: Bau Und Montagebedingungen
Sicherheiten. 11.1 Der Auftragnehmer hat dem Besteller auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten:
8.1. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, angeordneter Leistungsänderungen hat der NU Auftragnehmer eine Sicherheit selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. in Höhe von 10 5 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat Leistet der NU unmittelbar Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 14 Werktagen nach VertragsschlussVertragsabschluss, spätestens aber nach 18 Tagenso ist der Besteller berechtigt, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellenNettoauftragssumme erreicht ist. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellennachgereicht wird. Die Bürgschaft dient Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertraggeleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist.
8.2. Sie besichert auch die Als Sicherheit für eventuelle Mängelansprüche des HU für bei (Gewährleistung) werden 3 % der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechendNettoschlussrechnungssumme (inklusive aller Nachträge) einbehalten. Der NU kann Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen, sofern er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzenentsprechend Ziffer 8.3. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossenstellt. Der HU hat eine nicht verwertete Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Besteller nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt dieser Zeit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben8.3. Ist Sicherheit durch Bürgschaften zu leisten, sind die Formblätter des Bestellers zu verwenden. Die Bürgschaft ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern von einem in Höhe der Vorauszahlung den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Für Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • Der Bürge übernimmt für den Inhalt Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung (§ 770 Abs.1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Besteller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist - auf die Einrede der Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Ansprüche des Bestellers aus der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechendverjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, spätestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer ist über den Gesamtbetrag der Europäischen Union stammen und dem HU vor Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Kosten der Vorauszahlung übergeben werdenBürgschaften trägt der Auftragnehmer.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher 1. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des HU Bestellers, egal aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertragwelchem Rechtsgrund, insbesondere auf Erfüllung Rückzahlung von geleiste- ten Vorauszahlungen einschließlich derer Zinsen und gesetzlichen Kostenerstattungsansprüchen zu sichern. Die Bürgschaft ist in Höhe des als Vorauszahlung auszuzah- lenden Nettobetrags unter Einhaltung der in Ziffer 17.4 festge- legten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Die Bürgschaft wird auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungenschriftliche Anforderung des Unterneh- mers zurückgegeben, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungenwenn die durch die Bürgschaft abgesi- cherten Leistungen erbracht sind.
2. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflich- tet ist, hat diese Bürgschaft die Ansprüche des Bestellers we- gen der NU eine Sicherheit Verletzung aller vom Unternehmer übernommenen Vertragspflichten nebst Vertragsstrafen, egal aus welchem Rechtsgrund, nebst Zinsen und Kostenersatzansprüchen ab- zusichern, soweit sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss ferner die Erfüllung sämtlicher Rückgriffs- und Freistellungsansprüche des Bestel- lers sichern, wenn dieser wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Unternehmers oder von dessen Nachunternehmern oder des- sen nachgeschalteten Nachunternehmern von Dritten vor Ab- nahme in Anspruch genommen wird. Die Bürgschaft ist in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme Nettoangebotssumme unter Einhaltung der in Ziffer 17.4 festgelegten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Hierzu Solange der Unternehmer die Sicherheit nicht leistet, ist der Be- steller berechtigt, die vereinbarten Zahlungen nach Zahlungs- plan in der Höhe einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag er- reicht ist. Der Unternehmer ist berechtigt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe dieser Klausel abzulösen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des Unternehmers nach der Abnahme und Vorlage einer Sicherheit für Mängelansprüche durch den Unternehmer gemäß Ziffer 17.3 zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprü- che des Bestellers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt sind, nicht erfüllt sind. Dann darf der Besteller für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
3. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die der NU unmittelbar Besteller nach Vertragsschlussder Abnahme erstmals rügt, spätestens aber abzusichern. Ansprüche wegen Überzahlung des Unter- nehmers sind abzusichern, soweit der Besteller diese erstmals nach 18 Tagender Abnahme geltend macht. Schadensersatzansprüche jeglicher Art müssen abgedeckt sein, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts soweit sie nach der Ab- nahme entstanden sind. Rückgriffs- und Freistellungsansprü- che des Bestellers müssen für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte nach der Abnahme bei pflichtwidrigem Verhalten des Unternehmers, von dessen Nachunternehmern und/oder Kreditversicherers aus sonstigen nachgeschalteten Nachunternehmern abgedeckt sein. Sämtliche Ansprüche müssen nebst Zinsen und Kosten- ersatzansprüchen abgedeckt sein. Die Höhe der Mängelhaftungsbürgschaft beträgt 5 % der Net- toabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss dem Besteller zur Abnahme vorliegen. Stellt der Unternehmer keine Mängelhaftungsbürgschaft, kann der Besteller einen Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrech- nungssumme einbehalten. Nach der Abnahme kann der Unternehmer gegen Stellung ei- ner Mängelhaftungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt durch Aushändigung einer Mängelhaftungsbürgschaft ablösen. Ge- setzliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen fort. Einbehalt bzw. Mängelbürgschaft sind erst nach Verjährung der gesicherten Ansprüche zurückzuzahlen bzw. zurückzuge- ben. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen fort.
4. Sämtliche Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassen Kreditinstitut, Kredit- oder Kautionsversiche- rer zu übergebenstellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet Kosten für die Bürgschaften hat der Unternehmer zu tra- gen. Sämtliche Bürgschaften müssen selbstschuldnerische Bürg- schaften nach deutschem Recht sein. Sie muss einen Verzicht auf Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (Auf- rechenbarkeit sowie der Vorausklage nach §§ 770 BGB) enthaltenS. 2, 771 BGB muss verzichtet werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte GegenforderungenForderungen des Unternehmers. Ansprüche aus den Bürgschaften verjähren jeweils nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Die Bürgschaft darf erst mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlöschen. Bürgschaften müssen in Höhe der jeweils abzusichernden Net- tobeträge ausgestellt werden. Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen ist auf Verlangen des Bestellers eine neue Bürgschaft auszu- stellen, die an die geänderte Nettoabrechnungssumme und/o- der an die geänderten Termine angepasst wurde. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag muss Köln sein.
5. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung Besteller ist berechtigt, einen Anspruch des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch Unternehmers aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II 650e BGB bleibt unberührt. Der HU gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des HU noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu stellenzugelassen Kreditinstituts, Kredit- oder Kautionsversi- cherers abzuwenden bzw. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des HU für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenbereits eingetragene Sicherungs- rechte entsprechend abzulösen.
11.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und dem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.
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