Einziehung Musterklauseln

Einziehung. Z 56. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
Einziehung. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht be- zahlt wird. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu in- formieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
Einziehung. Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienen- den Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem er- heblichen und dauerhaften Wertverlust der als Sicherheit die- nenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon vorweg zu informieren, es sei denn diese Information ist untunlich oder bei Gefahr in Verzug. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge tre- ten als Barkaution an die Stelle der eingezogenen Forderung, die von dem Kreditinstitut entsprechend zu veranlagen ist.
Einziehung. Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren ver- brieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen, so- weit das zu ihrer Einziehung erforderlich ist, und einziehen. Vor- her ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig; davon ist der Kunde – abweichend von Z 52a. – nicht zu verständigen.
Einziehung. (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ist mit dessen Zustimmung jederzeit zulässig.
Einziehung. 4.4.1. ARISTO ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz (Ziffer III. 4.3. der ARISTO-AGB) genannten Forderungen.
Einziehung. Z.54 (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Absatz (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für nochnicht fällige Forderungen bestellt wurden. 4.
Einziehung. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Gut- habens gilt nicht als Disposition des Kunden.
Einziehung. 8.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (einvernehmliche Einziehung) ist möglich.
Einziehung. 1. Zum Ausschluss eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin ist die Einziehung seines/ihres Geschäftsanteils zulässig.