Umfang und Entstehen Musterklauseln

Umfang und Entstehen. Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
Umfang und Entstehen. Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird
Umfang und Entstehen. Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Inneha- bung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt.
Umfang und Entstehen. Z 49. (1) Der Kunde räumt vorbehaltlich der Z 51 dem Kredit- institut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung bzw. Verfügungs- macht des Kreditinstituts gelangen.
Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50 an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstitut gelangen.
Umfang und Entstehen. Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderte pfandrechtliche Sicherheitenvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Wert eines vorhandenen Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird ─ an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der Forderung des Kreditinstituts sowie ─ an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilscheinen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten Forderung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Existenzminimum gemäß § 291a EO.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.