Obliegenheiten Musterklauseln

Obliegenheiten. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Obliegenheiten. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,
Obliegenheiten. 1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 6) hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Obliegenheiten. Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegen- heiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären. Beispiel: Sie müssen uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen immer wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfül- len. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Leistung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir unter anderem das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen.
Obliegenheiten. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers nicht berührt.
Obliegenheiten a) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Obliegenheiten. Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles (Premium-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen, • Sie besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
Obliegenheiten. Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.