Common use of Obliegenheiten Clause in Contracts

Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles (Premium-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen, • Sie besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Nichtselbstständige (Premium-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende fol- gende besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für für: • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles (Premium-Schutz) verlangenhaben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: • Es ist kein Fahrzeug mehr Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen entweder: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassenzugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein. Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, selbst wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Versicherungsschutz haben Sie, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als: • Fahrgast, • Fußgänger, • Radfahrer und • Nutzer eines sonstigen Fortbewegungsmittels zu Land (z. B. als Skifahrer, als Snowboarder, als Inlineskater). Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie besitzen oder Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner keine gültige Fahrerlaubnis mehrselbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigtWann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der AnzeigePlanung, Ausübung oder mit der Be- endigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und BerufsPrivat-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Senioren (PremiumAktiv-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten, • eingeschränkten beruflichen sowie • für den Verkehrsbereich. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie oder Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie und die mitversicherten Personen Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie und die mitversicherten Personen sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 30.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Nichtselbstständige (PremiumAktiv-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten, • beruflichen sowie • für den Verkehrsbereich. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie oder Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ ausgeübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie und die mitversicherten Personen Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie und die mitversicherten Personen sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 30.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles (PremiumAktiv-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen, • Sie besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten, • beruflichen sowie • für den Verkehrsbereich. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Be- endigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 30.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie zugelassenen Fahrzeuge. Für diese Personen gelten ebenfalls die Vertragsbestimmungen. Wenn eine dieser Personen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Versicherungsschutz besteht auch für die Personen, denen kraft Gesetzes Ansprüche zustehen, wenn Sie oder ein berechtigter Fahrer oder Insasse verletzt oder getötet wurden. Der Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung dieser Ansprüche (z. B. wenn ein Unterhaltsverpflichteter bei einem Unfall ums Leben kam, können die Unterhaltsberechtigten ihre Unterhaltsan- sprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen).

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für für: • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Nichtselbstständige (PremiumKomfort-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten und • beruflichen Bereich sowie die Bereiche • Verkehr und • Wohnen und Eigentum der von Ihnen selbstbewohnten Wohneinheiten in Deutschland. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie oder Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Be- endigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie und die mitversicherten Personen Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie und die mitversicherten Personen sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 150.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, Verhaltensregeln um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: ? • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigtberechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Senioren (Premium-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen als: • Eigentümer, • Vermieter, • Verpächter, • Mieter, • Pächter oder • sonstiger Nutzungsberechtigter. Die versicherten Eigenschaften und das Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gehen aus dem Versicherungsschein hervor. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus: • Miet- und Pachtverhältnissen (z. B. Streitigkeiten wegen Mieterhöhung), • sonstigen Nutzungsverhältnissen (z. B. Streitigkeiten um ein Wohnrecht), • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (z. B. Streitigkeiten um den Verlauf der Grundstücks- grenze).

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigtberechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- Privat und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles Senioren (PremiumKomfort-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassen, • sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten und • eingeschränkten beruflichen Bereich sowie die Bereiche • Verkehr und • Wohnen und Eigentum der von Ihnen selbstbewohnten Wohneinheiten in Deutschland. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie oder Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Be- endigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie und die mitversicherten Personen Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie oder die mitversicherten Personen: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie und die mitversicherten Personen sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 150.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie und die mitversicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge.

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Obliegenheiten. Neben den im allgemeinen Teil dieses Bedingungswerks geregelten Obliegenheiten gelten für den Verkehrsbereich auch noch folgende folgen- de besondere Verhaltensregeln, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden: ? • Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen und • das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens („grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die Feststellung des Versicherungsfalls oder • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Unter den folgenden Bedingungen können Sie die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrags in den Privat- und Berufs-Rechtsschutz für nichtselbstständige Singles (PremiumKomfort-Schutz) verlangen: • Es ist kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen, • Sie besitzen keine gültige Fahrerlaubnis mehr. Werden uns die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige. Versicherungsschutz besteht für Ihren • privaten und • beruflichen Bereich sowie die Bereiche • Verkehr und • Wohnen und Eigentum der von Ihnen selbstbewohnten Wohneinheiten in Deutschland. Dieser Versicherungsschutz kann nur abgeschlossen werden oder bestehen bleiben, wenn Sie keine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der im letzten Kalenderjahr ein Gesamtjahresumsatz von über 30.000 Euro erzielt wurde. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn mit einer Tätigkeit Einkünfte erzielt werden sollen und diese Tätigkeit wirtschaftlich und organisatorisch in „eigener Regie“ aus- geübt wird (also ohne – wie bei einem Arbeitsverhältnis – fremden Weisungen zu unterliegen). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Ausübung oder mit der Be- endigung einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie Versicherungsschutz als: • Eigentümer, • Halter, • Erwerber, • Leasingnehmer/Mieter und • Fahrer von Kraftfahrzeugen zu Land sowie Anhängern. Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen auf Sie: • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sein oder • mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder • zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein. Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeugs zu Wasser oder in der Luft besteht Rechtsschutz nur dann, wenn es sich um ein ausschließlich für private Zwecke selbstgenutztes Fahr- zeug mit einem Neuwert von höchstens 150.000 Euro handelt. Versichert sind auch die berechtigten Fahrer und Insassen der auf Sie zugelassenen Fahrzeuge. Für diese Personen gelten ebenfalls die Vertragsbestimmungen. Wenn eine dieser Personen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Versicherungsschutz besteht auch für die Personen, denen kraft Gesetzes Ansprüche zustehen, wenn Sie oder ein berechtigter Fahrer oder Insasse verletzt oder getötet wurden. Der Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung dieser Ansprüche (z. B. wenn ein Unterhaltsverpflichteter bei einem Unfall ums Leben kam, können die Unterhaltsberechtigten ihre Unterhaltsan- sprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen).

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