Selbstbeteiligung Musterklauseln

Selbstbeteiligung. Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung. Der nach den Punkten 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Eine Ausnahme bildet die Regelung zum Glasbruch in A.2.2.5. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.14.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (außer bei Pkw), Wertminderung, Zulassungskosten (au- ßer im Totalschadenfall, siehe A.2.6.1), Überführungskos- ten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- nes Mietfahrzeugs. A.2.14.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.15.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.15.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie ei- nen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver- langen. A.2.15.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Mo- nats nach Eingang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.15.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis grob fahrläs- sig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt gilt A.2.17.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden her- beiführt. A.2.17.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeifüh...
Selbstbeteiligung. Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versi- cherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträ- gen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, blei- ben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe- teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen muss. Die jeweilige Selbstbe- teiligung ist in im Versicherungsschein angegeben.
Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Rechts- schutzfall selbst zahlen müssen. Ihre jeweilige Selbstbeteiligung finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Selbstbeteiligung. Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Selbstbeteiligung. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Selbstbeteiligung. In der Regel ist es bei den meisten Autovermietungen notwendig, vor Ort eine Sicherheitskaution per Kreditkarte oder in bar zu hinterlegen. Im Falle von Unfällen, Vandalismus, Beschädigungen und Diebstählen des gemieteten Fahrzeugs wird diese hinterlegte Kaution von den Autovermietungen für die Selbstbeteiligung einbehalten. Diese Selbstbeteiligung wird von FTI bei Mietwagenbuchungen, die im Voraus erfolgen, übernommen. Das heisst, dass kein Abschluss einer gesonderten Versicherung vor Ort zum Ausschluss der Selbstbeteiligung erforderlich ist. - Schäden, die durch Missachtung der Mietbedingungen entstehen - Grob fahrlässiges Handeln oder Trunkenheit am Steuer - Folgekosten wie bspw. für Hotels, Telefon oder Abschleppen - Verlust oder Beschädigung des Autoschlüssels - Kosten für Privatgegenstände, die bei einem Unfall beschädigt oder aus dem Auto gestohlen wurden Ebenso kann keine Erstattung erfolgen, wenn der Hauptschaden von der Versicherung vor Ort (Teil- oder Vollkasko) nicht reguliert wird, da hier das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit angenommen wird. - Umgehende Benachrichtigung der Mietwagenstation - Umgehende Meldung an Polizei und Erstellenlassen eines Polizeiberichtes, sofern ein Unfallgegner beteiligt ist, Vandalismus oder Fahrerflucht vorliegt - Ausstellung und Unterschrift eines Schadensberichtes durch die Station vor Ort bei Rückgabe des Fahrzeuges - Schadens- und Polizeibericht - Kopie des Mietvertrages - Zahlungsnachweis der Selbstbeteiligung (Kreditkartenauszug, Quittung bei Bezahlung oder Kontoauszug bei Überweisung)
Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 150 EUR. Dies gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.