Versicherte Sachen Musterklauseln

Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherte Sachen. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Versicherte Sachen. Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein.
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherte Sachen. Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Gebäude befestigten sowie in den Baukörper integrier- ten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Ver- sicherungsvertrag genannten Gebäude. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebe- trieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remon- tage sowie während eines Transportes der Sache inner- halb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs- elemente, Wechselrichter, Speicherbatterien und die Verkabelung.
Versicherte Sachen. Versichert ist die Mobiliar- und Gebäudeverglasung innerhalb des Versicherungsortes nach Ziffer 7.3.
Versicherte Sachen. Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten und fertig eingesetzten oder montierten
Versicherte Sachen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und im Rahmen der vereinbarten Entschädigungs- grenzen. Mitversichert sind Nebengebäude, Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile und Grund- stücksbestandteile, sofern sie bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Bei Eigentumswohnungen ist nur das Sondereigentum an Ihrer Wohnung versichert, nicht jedoch Ihr Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Mitversichert sind auch Ver- und Entsorgungsleitungen der versicherten Gebäude (innerhalb des Versicherungsortes), soweit Sie diese instand halten müssen.