Sachverständigenverfahren Musterklauseln

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
Sachverständigenverfahren. 21.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
Sachverständigenverfahren. Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen.
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:
Sachverständigenverfahren. In einem Sachverständigenverfahren gemäß Artikel 16 muss die Feststellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
Sachverständigenverfahren. 14.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Sachverständigenverfahren. 16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9, Punkt 4 ABS: Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 6). Die Feststellung muss auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.