Selbstbehalt Musterklauseln

Selbstbehalt. Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
Selbstbehalt. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
Selbstbehalt. Der Teil des Schadens, der laut Vertrag infolge einer Entschädigung für einen Schadenfall von dem Versicherungsnehmer zu tragen ist. Der Selbstbehalt kann als Betrag, in Prozent, in Tagen, in Stunden oder in Kilometern ausgedrückt werden.
Selbstbehalt. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens und der Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 500,-.
Selbstbehalt. Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Selbstbehalt. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit einem im Ver- sicherungsschein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers.
Selbstbehalt. Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.
Selbstbehalt. Die Eigenbeteiligung wird pro Schaden, unabhängig von der Schuldfrage und/oder der Beteiligung eines anderen Fahrzeuges berechnet. Im Falle eines Schadens wird die Kreditkarte erneut in Höhe der Eigenbeteiligung belastet. Freikilometer / -meilen In allen Paketen sind unbegrenzte Freikilometer eingeschlossen.
Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt pro Person und Kalenderjahr für versicherte Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, 50 Euro und für alle übrigen versicherten Personen 25 Euro. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die Heilbehandlung er- folgte bzw. die Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezogen wurden. Beginnt die Versicherung nicht zum 1. Januar, so ermäßigt sich der Selbstbehalt im ersten Kalenderjahr jeweils um ein ZwölLel für jeden nicht versicherten Monat des Kalenderjahres. Der Selbstbehalt fällt grundsätzlich bei allen Leistun- gen an. Er bezieht sich jedoch nicht auf Leistungen gemäß Punkt 5. (Auslandsreise).