Gerichtsstand und anwendbares Recht Musterklauseln

Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 22.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Der Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Zwingende Gerichtsstände des Bundesrechts blei- ben vorbehalten
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrüh- renden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts ist Berlin. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetz- lich zuständig ist.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 14.1 Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 13.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. EPS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.
Gerichtsstand und anwendbares Recht. 14.1 Auf diesen Vertrag gelangt ausschliesslich liechtensteinisches Recht zur Anwendung.