Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters Frachtführers als Gerichtsstand.
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