Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werden. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart
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Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werden. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werden. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbartsind die deutschen Gerichte zuständig.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern so- fern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werden. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag ausdrücklich geändert werdenAbweichendes vereinbart ist. Für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand vereinbart.
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