Common use of Gegenstand Clause in Contracts

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9).

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Gegenstand. Der Anlagenbetreiber beauftragt den Netzbetreiber unter Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers mit dem Einbau der Messeinrichtungen, dem Messstellenbetrieb und der Messung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Die Handänderungssteuer Bedingungen für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung sind Bestandteil des Vertrages. Messkonzept 1: Es wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben ein zusätzlicher Zähler zur Erfassung der erzeugten Energie eingebaut. Das bereits bestehende Messkonzept verbleit unverändert. (§ 81 Absatz 1 StGVolleinspeisung). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück istMesskonzept 2: Der bestehende Bezugszähler wird durch einen Zwei-Energierichtungs-Zähler ersetzt. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr(Überschusseinspeisung). 1Messkonzept 3: Es wird ein zusätzlicher Zähler zur Erfassung der erzeugten Energie eingebaut. Der Rechtsvorgang bestehende Zähler wird durch einen Zwei-Energierichtungs-Zähler ersetzt. (Einspeisung mit Erzeugungsmessung). Messkonzept 4: Gemeinsame Messung der Handänderung ist Steuerobjekt bestehenden und der Handänderungssteuer - neuen Eigenerzeugungsanlage. Bitte Voraussetzungen im Schaltbild beachten (Volleinspeisung mit gemeinsamer Erzeugungsmessung). Messkonzept 5: Gemeinsame Messung der bestehenden und nicht der Gewinn wie bei neuen Eigenerzeugungsanlage mit Eigenverbrauch. Bitte Voraussetzungen im Schaltbild beachten (Einspeisung mit gemeinsamer Erzeugungsmessung). Messkonzept 6: Getrennte Messung der Grundstückgewinnsteuerbestehenden und der neuen Eigenerzeugungsanlage mit Eigenverbrauch. Bitte Voraussetzungen im Schaltbild beachten (Einspeisung mit getrennter Erzeugungsmessung). Messkonzept 7: Es werden je nach bestehendem Messkonzept zwei oder drei zusätzliche Zähler eingebaut. Bitte Voraussetzungen im Schaltbild beachten (Kaskadenschaltung). Messkonzept 8: Es wird ggf. ein zusätzlicher Zähler zur Erfassung der erzeugten Energie eingebaut. Zusätzlich wird eine Messeinrichtung für den Strombezug der Allgemeinanlage benötigt. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Baselbestehende Zähler wird durch einen Zwei-Landschaft, § 82 N 1 ffEnergierichtungs-Zähler ersetzt.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9).

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Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben Der jeweils überlassene Mitarbeiter der EQM Lehmann GmbH & Co. KG (§ 81 Absatz 1 StG). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuernachfol- gend: Leiharbeitnehmer genannt) steht dem Entleiher nach dem Arbeitnehmer- überlassungsgesetz, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff den hier beschriebe- nen Allgemeinen Geschäfts- und Zah- lungsbedingungen und den Bestimmungen des Grundstückes siehe 69 Nr. 1Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zur Verfügung. Der Rechtsvorgang Leiharbeitnehmer wird gemäß den vom Kundenbetrieb geforder- ten fachlichen Anforderungen der Handänderung auszu- sprechenden Tätigkeit ausgewählt, verfügt über die beruflichen Qualifikationen, Aus- bildungen, Examina, die der Entleiher for- dert und ist Steuerobjekt im Kundenbetrieb entspre- chend einzusetzen. Für die Dauer der Handänderungssteuer - Überlassung ist der Entleiher weisungsbe- rechtigt. Während des Einsatzes beim Ent- leiher unterliegt der Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und ar- beitet unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer der EQM Lehmann GmbH & Co. KG und dem Kundenbetrieb nicht begründet wer- den. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der Gewinn wie EQM Lehmann GmbH & Co. KG. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer mindestens für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fest- gelegten Stunden zu beschäftigen. Sollten der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit an- deren als den vereinbarten Tätigkeiten o- der an einem anderen Tätigkeitsort als ver- einbart eingesetzt werden und hat der Leih- arbeitnehmer dadurch Anspruch auf eine höhere Vergütung durch Tarifvertrag oder aufgrund einer anderen Anspruchsgrund- lage gegenüber der EQM Lehmann GmbH & Co. KG als bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die ursprünglich mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/WenkEntleiher vereinbarten Tätigkeit, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestelltso ist die EQM Lehmann GmbH & Co. KG berech- tigt, die hinsichtlich Arbeitnehmerüberlassung zu dem höheren Stundensatz abzurechnen, der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)Überlassung einer entsprechend quali- fizierten Kraft angefallen wäre.

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Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken „tim“ (Xxx Xxxx:in ausgewählter Betreiber/Gemeinde) vermietet (als „Anbieter“) oder Anteilen von solchen erhoben vermittelt (§ 81 Absatz 1 StG)als „Vermittler“) registrierten Kund:innen bzw. Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - Carsharing/Lastenradsharing -Mitglieder (im Gegensatz zu Folgenden auch kurz „Kund:innen“ genannt) bei bestehender Verfügbarkeit Kraftfahrzeuge zur kurzzeitigen (Car- bzw. Lastenradsharing) Nutzung. Diese Kund:innenvereinbarung gilt für die Registrierung (Abschluss eines Kund:innenvertrages) und die Miete von Carsharing-Fahrzeugen bzw. Lastenrädern von „tim“ oder eines Kooperationspartners. Sofern „tim“ als Anbieter auftritt, gilt die Gebührenpreisliste von „tim“ in der je- weils gültigen Fassung, im Vermittlungsfall die des jeweiligen Leistungserbringers in der jeweils gültigen Fassung. Durch den Subjektsteuern - weder Rücksicht Abschluss des Kund:innenvertrages erwirbt der/die Kund:in keinen Anspruch auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kurzzeitmiete zu der steuerpflichtigen Person noch zum Zeitpunkt der Registrierung gültigen Gebührenpreisliste. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Gebühren zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung. Die Nutzungsbedingungen sind als Ergänzung zur Kund:innenvereinbarung – tim-Zentralraum bzw. zur On- line-Registrierung zu sehen. Alle Daten und Kontaktinformationen sind auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.)der Website xxx-xxxxxxxxxxx.xx zu finden. Steuersubjekt Kund:innen sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestelltnatürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten sich ordnungsge- mäß bei „tim“ registriert und einen gültigen Kund:innenvertrag (Mitgliedschaft) schriftlich oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungenonline ab- geschlossen haben. Mehrere Teilnehmer:innen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflichtgleichen Haushalt leben, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wertkönnen eine Teilnehmer:innengemeinschaft bilden, bestehend aus dem/der Summe Erstkund:in und einem oder mehreren Zweitkund:innen. Für die Teilneh- mer:innengemeinschaft gelten die in der Preisliste (Haushaltsbezogene Mitglieder) genannten Bedingun- gen. Der/die Erstkund:in nimmt Erklärungen und Mitteilungen von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert „tim“ für die Gemeinschaft entgegen. Die Mitglieder der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind Teilnehmer:innengemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevantalle Forderungen, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt „tim“ im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)Zusammenhang mit dem Kund:innenvertrag zustehen.

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Samples: www.hartbeigraz.at

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 81 Absatz 1 StGim Folgenden „AGB“ genannt) regeln den Vertragsabschluss und das Vertragsverhältnis zwischen der Hotel Josefine Betriebs GmbH (im Folgenden „Hotel Josefine“ genannt) und dem Hotelgast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt). Sie ist eine reine RechtsverkehrssteuerBei den von Hotel Josefine zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich insbesondere um die entgeltliche Beherbergung von Gästen, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen (etwa für Seminare, Konferenzen, Feiern) sowie den Verkauf von Speisen und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch Getränken und alle weiteren mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - dem Geschäftsbetrieb von Hotel Josefine im Gegensatz Zusammenhang stehenden Leistungen. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit und werden nicht zum Vertragsbestandteil zwischen Hotel Josefine und dem Vertragspartner, es sei denn, Hotel Xxxxxxxx erteilt vor Vertragsabschluss die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Etwaigen Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzend zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf diesen AGB kommen die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen Hotellerie 2006 idgF zur Anwendung. Von Hotel Josefine werden nur hoteleigene Leistungen erbracht. Allenfalls vermittelte Fremdleistungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenkwie etwa Konzert-, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-LandschaftTheater- oder Opernkarten, § 82 N 1 ffAusflüge, Transportservices, Reservierungen in Restaurants etc.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige rein als verbundene Leistung anzusehen. Die Anwendung des Pauschalreisegesetzes ist iSd § 2 Abs 2 Z 2 und dauernde Baurechte relevantZ 3 PRG ausgeschlossen. Die AGB sind Vertragsbestandteil sowohl mit Verbrauchern als auch Unternehmern, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)es sei denn es wird ausdrücklich eine abweichende Regelung innerhalb der AGB getroffen.

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Samples: hoteljosefine.at

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist die Erstellung und Pflege von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG)Firmeneinträgen und -pro- filen bei Webseiten Dritter – nachfolgend „Verzeichnisse“ genannt – durch den Verlag. Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand Hierzu bemüht der Verlag sich um die Handänderung an ei- nem Grundstück istErstellung und Pflege der Einträge bei möglichst vielen der populären Verzeich- nisse. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1Aus technischen und anderen Gründen kann nicht bei allen im Internet existierenden Verzeich- nissen die Eintragung und Pflege vorgenommen werden. Der Rechtsvorgang Verlag wird soweit technisch möglich, dafür Sorge tragen, dass auch bestehende Alt-Eintragungen aktualisiert werden. Hierfür kann im Einzelfall die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich sein, dass zur Bearbeitung bestehender Eintra- gungen existierende Zugangsdaten an den Verlag übermittelt werden, bzw. dass veraltete Eintragungen gelöscht werden, um einen Neueintrag technisch zu ermöglichen. Unterlässt der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und Kunde eine solche erforderliche Mitwirkung, so kann eine Aktualisierung bestehender Alt-Einträge nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuerin jedem Fall durch den Verlag gewährleistet werden. Der Veräusserungsbegriff Verlag übermittelt die vom Kunden über den Verlag übermittelten Daten wie Firmenname, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, etc. nach einer Frist von 3 Tagen an verschiedene Verzeichnisse. Der Verlag ist jedoch identisch mit demjenigen berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und personenbezogenen Daten dem Pro- duktpartner zu übertragen bzw. zugänglich zu machen. Der Verlag ist auch berechtigt, um die Richtlinien dieser Verzeichnisse einzuhalten, die Firmierung des Kunden richtlinienkonform anzupassen. Der Kunde bevollmächtigt den Verlag und seinen Produktpartner, zum Zwecke der GrundstückgewinnsteuerÜbermittlung und Veröffentli- chung der Daten gegenüber den Verzeichnissen, in seinem Namen aufzutreten. Als reine Objekt- steuer nimmt Sollte es für die Handänderungssteuer - Durch- führung der Eintragungen hilfreich oder notwendig sein, darf der Verlag bzw. sein Produktpartner im Gegensatz Namen des Kunden ein kostenloses E-Mail Konto anlegen (z. B. bei einem E-Mail-Anbieter wie Hotmail, Gmail, etc.) und diese E-Mail Adresse für die Eintragung in die Online-Verzeichnisse nutzen. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot auf Basis der Auftragsdaten ohne inhalt- liche Abstimmung und Freigabe durch den Kunden anzunehmen und zu erfüllen. Der Kunde erklärt aus- drücklich und garantiert, dass er sämtliche für die gewünschte Online-Veröffentlichung erforderlichen Nutzungsrechte aus Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf Logos, Bildern, Texten, Grafiken etc. innehat, dass er hierüber frei verfügen darf, und dass keine Rechte Dritter entgegen stehen. Er überträgt dem Verlag in dem für die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Auftragsdurchführung ange- messenen Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der steuerpflichtigen Person noch auf zur Verfügung gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch Erwerber (vglzukünftiger Nutzungsarten. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestelltIns- besondere ist der Verlag berechtigt, die hinsichtlich vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte sowie die aufgrund der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen EigentumsbeschränkungenLeistungserbringung entstandenen Ergebnisse zu bearbeiten, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind zu vervielfältigen, zu verbreiten, in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber sämtlichen multimedialen Ausprägungen zu veröffentlichen bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je Dritten zugänglich zu machen sowie mit anderen Werken zu verbinden. Der Produktpartner bedient sich zur HälfteEinspielung der Standortdaten des Kunden in AppleMaps des Dienstleisters XxxXxx X.X., Xxxxxxxxxxxxx 000, 0000 XX Xxxxxxxxx, XX. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 Der Kunde akzeptiert die Allge- meinen Geschäftsbedingungen der NavAds B.V. (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9xxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx).

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Gegenstand. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verkauf von Eintrittskarten („Onlinetickets“) durch die MB Capital Services GmbH sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer oder Benutzer und der MB Capital Services GmbH gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, MB Capital Services GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. MB Capital Services GmbH verkauft Eintrittskarten als Vertreter des jeweiligen Veranstalters und ist als Vertreter befugt, im eigenen Ermessen, jedoch im Namen und auf Rechnung des Veranstalters, Zug um Zug gegen Zahlung des Eintrittskarten-Preises den Vertrag über den Kauf der Eintrittskarten abzuschließen. Vertragliche Beziehungen kommen dabei ausschließlich zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Die Handänderungssteuer Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sowie die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte sind zu beachten. Ablauf und Inhalt der Veranstaltungen liegen in alleiniger Verantwortung des Veranstalters. Mit Auftragsbestätigung per E-Mail an den Käufer nimmt MB Capital Services GmbH als Vertreter des Veranstalters das Vertragsangebot des Käufers an. Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt von MB Capital Services GmbH enthaltenen Veranstaltungsdaten wird auf Handänderungen keine Gewähr übernommen. Die Benutzer der Webseite von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG)MB Capital Services GmbH bestätigen, mit den elektronischen Kommunikationsmitteln vertraut zu sein und die Sicherheitsrisiken des elektronischen Verkehrs zu kennen. Sie ist eine reine RechtsverkehrssteuerDie Benutzer verpflichten sich, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1nur einen rechtmäßigen Gebrauch der Kommunikationsmittel zu machen. Der Rechtsvorgang Online-Ticketshop kann je nach Wunsch des Käufers mit oder ohne persönliche Registrierung genutzt werden. Wird der Handänderung ist Steuerobjekt Online-Ticketshop mit einer persönlichen Registrierung genutzt, kommt für diese Registrierung ein Registrierungsvertrag zwischen dem Käufer und der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der GrundstückgewinnsteuerMB Capital Services GmbH zustande. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die Vertrag mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ffVeranstalter kommt dann Zug um Zug gegen Leistung der von dem Käufer geschuldeten Zahlungen zustande.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9).

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Samples: www.mb-capital-services.de

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Vertragsbeziehung zwischen das Stadtwerk Regensburg.Mobilität GmbH (nachfolgend „EARL“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Nutzer“ genannt), die das Fahrzeugnutzungsangebot „EARL E-Carsharing“ von Grundstücken EARL, der Kommunalen Energie Regensburger Land eG (nachfolgend „KERL eG“ genannt), der Stadt- werke Straubing (Sonnenmobil) und der REWAG (in Kooperation mit der Wohnungsbau und Siedlungswerk Werkvolk eG) in Anspruch nehmen. EARL vermietet Nutzern, die sich vorab registrieren, bei bestehender Verfügbarkeit Elektrokraftfahrzeuge zur kurzzeitigen Nutzung in Form eines Carsharings. Diese AGB gelten für die Registrierung, den Abschluss des Kundenvertrags und die Kurzzeitmiete von Elektrofahrzeugen von EARL oder Anteilen von solchen erhoben EARL zur Nutzung überlassene Fahrzeuge der KERL eG und der Stadtwerke Straubing, die entsprechend gekennzeichnet sind (§ 81 Absatz 1 StGnachfolgend jeweils „Fahrzeug“ genannt). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu Vertragspartner gegenüber den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde Nutzern ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit das Stadtwerk Regensburg.Mobilität GmbH. Durch die Registrierung erwirbt der Zustellung Nutzer keinen Anspruch auf Kurzzeitmiete zu der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber zum Zeitpunkt der Registrierung gültigen Preis- und Gebührenliste bzw. Baurechtsberechtigter der gültigen Verbrauchspauschale. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)Gebühren zum Zeitpunkt der Nutzung.

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Samples: www.das-stadtwerk-regensburg.de

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist die Erstellung und Pflege von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG)Firmeneinträgen und -pro- filen bei Webseiten Dritter – nachfolgend "Verzeichnisse" genannt – durch den Verlag. Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand Hierzu bemüht der Verlag sich um die Handänderung an ei- nem Grundstück istErstellung und Pflege der Einträge bei möglichst vielen der populären Verzeich- nisse. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1Aus technischen und anderen Gründen kann nicht bei allen im Internet existierenden Verzeich- nissen die Eintragung und Pflege vorgenommen werden. Der Rechtsvorgang Verlag wird soweit technisch möglich, dafür Sorge tragen, dass auch bestehende Alt-Eintragungen aktualisiert werden. Hierfür kann im Einzelfall die Mitwirkung des Kunden dahingehend erforderlich sein, dass zur Bearbeitung bestehender Eintra- gungen existierende Zugangsdaten an den Verlag übermittelt werden, bzw. dass veraltete Eintragungen gelöscht werden, um einen Neueintrag technisch zu ermöglichen. Unterlässt der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und Kunde eine solche erforderliche Mitwirkung, so kann eine Aktualisierung bestehender Alt-Einträge nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuerin jedem Fall durch den Verlag gewährleistet werden. Der Veräusserungsbegriff Verlag übermittelt die vom Kunden über den Verlag übermittelten Daten wie Firmenname, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, etc. nach einer Frist von 3 Tagen an verschiedene Verzeichnisse. Der Verlag ist jedoch identisch mit demjenigen berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und personenbezogenen Daten dem Pro- duktpartner zu übertragen bzw. zugänglich zu machen. Der Verlag ist auch berechtigt, um die Richtlinien dieser Verzeichnisse einzuhalten, die Firmierung des Kunden richtlinienkonform anzupassen. Der Kunde bevollmächtigt den Verlag und seinen Produktpartner, zum Zwecke der GrundstückgewinnsteuerÜbermittlung und Veröffentli- chung der Daten gegenüber den Verzeichnissen, in seinem Namen aufzutreten. Als reine Objekt- steuer nimmt Sollte es für die Handänderungssteuer - Durch- führung der Eintragungen hilfreich oder notwendig sein, darf der Verlag bzw. sein Produktpartner im Gegensatz Namen des Kunden ein kostenloses E-Mail Konto anlegen (z.B. bei einem E-Mail-Anbieter wie Hotmail, Gmail, etc.) und diese E-Mail Adresse für die Eintragung in die Online-Verzeichnisse nutzen. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot auf Basis der Auftragsdaten ohne inhalt- liche Abstimmung und Freigabe durch den Kunden anzunehmen und zu erfüllen. Der Kunde erklärt aus- drücklich und garantiert, dass er sämtliche für die gewünschte Online-Veröffentlichung erforderlichen Nutzungsrechte aus Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf Logos, Bildern, Texten, Grafiken etc. innehat, dass er hierüber frei verfügen darf, und dass keine Rechte Dritter entgegen stehen. Er überträgt dem Verlag in dem für die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Auftragsdurchführung ange- messenen Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der steuerpflichtigen Person noch auf zur Verfügung gestellten Inhalte sowie der infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannter wie auch Erwerber (vglzukünftiger Nutzungsarten. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestelltIns- besondere ist der Verlag berechtigt, die hinsichtlich vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte sowie die aufgrund der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen EigentumsbeschränkungenLeistungserbringung entstandenen Ergebnisse zu bearbeiten, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind zu vervielfältigen, zu verbreiten, in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber sämtlichen multimedialen Ausprägungen zu veröffentlichen bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je Dritten zugänglich zu machen sowie mit anderen Werken zu verbinden. Der Produktpartner bedient sich zur HälfteEinspielung der Standortdaten des Kunden in AppleMaps des Dienstleisters XxxXxx X.X., Xxxxxxxxxxxxx 000, 0000 XX Xxxxxxxxx, XX. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 Der Kunde akzeptiert die Allge- meinen Geschäftsbedingungen der NavAds B.V. (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9xxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx).

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Samples: www.telefonbuchverlag-potsdam.de

Gegenstand. Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verarbeitungen: Gegenstand des Vertrages ist die Auswahl, Ausbildung und Einschulung, sowie Nachbetreuung von Blindenführhunden. Hundeschule, Schulhunde, Filmhunde, Servicehunde, Hundezucht und Verkauf von Hundezubehör und Futtermittel. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht Verarbeitung beruht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mögliche Durchführung einer Service- oder Blindenführhundversorgung mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen erteilter Kosten und Versorgungs-Genehmigung durch den Leistungsträger (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/WenkKrankenkasse, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-LandschaftRentenkasse, § 82 N 1 ffBeihilfestelle, Versicherungsunternehmen, etc.). Steuersubjekt Zusätzlich ist nach Abnahme der Versorgungsleistung deren weitere Betreuung, Nachsorge und Gewährleistung eingeschlossen. Auch vorvertragliche Verarbeitungen, wie z.B. Interessentengespräche, persönliche Beratungsgespräche, Erstellung eines Fragebogens zur Beantragung eines Blindenführhundes, Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen für den Auftraggeber und/oder dessen Leistungsträgers, sowie alle weiteren nötigen M a ß n a h m e n z u r D u r c h f ü h r u n g e i n e r e r f o l g r e i c h e n S e r v i c e - o d e r Blindenführhundversorgung, etc. sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber eingeschlossen. (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9Folgenden als „Hauptvertrag“ benannt).

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Dsgvo

Gegenstand. Die Handänderungssteuer Der Gegenstand dieses Vertrages ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, abgeschlossen am 25.01.2016 zwischen dem Auftraggeber und der zadego GmbH, auf den hier verwiesen wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StGnachfolgend „Hauptvertrag“). Sie Diese Vereinbarung ist eine reine Rechtsverkehrssteuerals Ergänzung zum Hauptvertrag zu verstehen. Gegenstand des Vertrages ist nicht die originäre Nutzung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer. Im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers als PMS-System, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - IT Dienstleister (Erstellung von Webseiten), im Gegensatz zu Bereich des Hostings, des Supports bzw. der Administration vom PMS-System des Auftraggebers, kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt Auftragnehmer für den Auftraggeber sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten konkret beschrieben im Kanton BaselHauptvertrag. Grundsätzlich können folgende Vearbeitungsvorgänge stattfinden: Auftragsabwicklung Erfüllung nachvertraglicher Pflichten Website-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern Kontaktformular Domain-Hosting (1) die entgeltliche Belastung (siehe Anlage 2) E-Mail Hosting (siehe Anlage 2) Website-Analyse (siehe Anlage 2) Verwendungvon „easybooking“ Systemen (PMS, Channelmanager, Widgets) Nutzung von Services zur Verfügung gestellt von Drittanbietern Soweit nachfolgend von Daten die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.hRede ist, handelt es sich ausschließlich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. mindDie nachfolgenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen finden Anwendung auf alle Leistungen der Auftragsverarbeitung i.S.d. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigtArt. Ja § 81 28 Abs. 1 DSGVO, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell jaauf alle Tätigkeiten, § 81 Absbei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779cDie Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist folgend detailliert beschrieben: Folgende Datenkategorien werden verarbeitet: Personenstammdaten Kommunikationsdaten(z.B. Telefon, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von E-Mail) Kontaktdaten Vertragsdaten (1) KaufpreisVertragsbeziehung, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber Produkt- bzw. Baurechtsberechtigter Vertragsinteresse) Vertragsabrechnungs- und Veräusserer je Zahlungsdaten Kundenhistorie Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Verzeichnissen) IP-Adressen (anonymisiert) Folgende Kategorien betroffener Personen unterliegen der Verarbeitung: Kunden (Benutzer von PMS, Channelmanager, Deskline-Channelmanager, Widgets) Beschäftigte Gäste sonstige Besucher der Website Die genannten Verarbeitungsvorgänge enthalten personenbezogene Daten zur HälfteKontaktaufnahme und zur Anfragebearbeitung sowie zur Webanalyse. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und Bei diesen Verarbeitungsvorgängen besteht für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)betroffenen Personen kein Risiko.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung (Datenverarbeitung)

Gegenstand. Die Handänderungssteuer Der Gegenstand dieses Vertrages ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, abgeschlossen am [Datum] zwischen dem Auftraggeber und der zadego GmbH, auf den hier verwiesen wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StGnachfolgend „Hauptvertrag“). Sie Diese Vereinbarung ist eine reine Rechtsverkehrssteuerals Ergänzung zum Hauptvertrag zu verstehen. Gegenstand des Vertrages ist nicht die originäre Nutzung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer. Im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers als PMS- System, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - IT Dienstleister (Erstellung von Webseiten), im Gegensatz zu Bereich des Hostings, des Supports bzw. der Administration vom PMS-System des Auftraggebers, kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt Auftragnehmer für den Auftraggeber sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber (vgl. dazu § 84 StG). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten konkret beschrieben im Kanton BaselHauptvertrag. Grundsätzlich können folgende Vearbeitungsvorgänge stattfinden: Auftragsabwicklung Erfüllung nachvertraglicher Pflichten Website-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern Kontaktformular Domain-Hosting (1) die entgeltliche Belastung (siehe Anlage 2) E-Mail Hosting (siehe Anlage 2) Website-Analyse (siehe Anlage 2) Verwendungvon „easybooking“ Systemen (PMS, Channelmanager, Widgets) Nutzung von Services zur Verfügung gestellt von Drittanbietern Soweit nachfolgend von Daten die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.hRede ist, handelt es sich ausschließlich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. mindDie nachfolgenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen finden Anwendung auf alle Leistungen der Auftragsverarbeitung i.S.d. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigtArt. Ja § 81 28 Abs. 1 DSGVO, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell jaauf alle Tätigkeiten, § 81 Absbei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779cDie Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist folgend detailliert beschrieben: Folgende Datenkategorien werden verarbeitet: Personenstammdaten Kommunikationsdaten(z.B. Telefon, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von E-Mail) Kontaktdaten Vertragsdaten (1) KaufpreisVertragsbeziehung, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber Produkt- bzw. Baurechtsberechtigter Vertragsinteresse) Vertragsabrechnungs- und Veräusserer je Zahlungsdaten Kundenhistorie Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Verzeichnissen) IP-Adressen (anonymisiert) Folgende Kategorien betroffener Personen unterliegen der Verarbeitung: Kunden (Benutzer von PMS, Channelmanager, Deskline-Channelmanager, Widgets) Beschäftigte Gäste sonstige Besucher der Website Die genannten Verarbeitungsvorgänge enthalten personenbezogene Daten zur HälfteKontaktaufnahme und zur Anfragebearbeitung sowie zur Webanalyse. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und Bei diesen Verarbeitungsvorgängen besteht für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)betroffenen Personen kein Risiko.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung (Datenverarbeitung)

Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von Grundstücken der Vorinstanz (nach- folgend auch: WEKO oder Anteilen von solchen erhoben Weko) am 19. Oktober 2009 erlassene Verfü- gung (§ 81 Absatz 1 StGPreispolitik Swisscom ADSL, Swisscom AG/Swisscom (Schweiz) AG, RPW 2010/1, 116, nachfolgend: angefochtene Verfügung). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand wonach die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - Swisscom-Gruppe im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen Zeitraum von April bis Dezember 2007 (Xxxxxx X. Xxxx innachfolgend: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber massgeblicher Zeitraum) durch ihre Preisgestaltung für bestimmte Breit- banddienstleistungen (vgl. dazu § 84 StG)Sachverhalt [nachfolgend auch: SV] D.a) einer- seits auf Grosshandelsstufe gegenüber anderen Anbietern von solchen In- ternetdienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe und andererseits auf Einzelhandelsstufe direkt gegenüber Endkunden eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung gemäss Art. Handänderungen 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) in Form einer sog. Kosten-Preis-Schere verwirklicht hat. Holdinggesellschaft der Gruppe, während der Beschwerdeführerin 2 die Stellung einer einfachen Gruppengesellschaft zukommt. B.b Die Swisscom-Gruppe ist im Bereich der Erbringung von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestelltDienstleis- tungen für die Sprach- und Datenkommunikation tätig. Ihre Kerngeschäfte bilden die netzgebundene, die hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen mobile und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG)Internetprotokoll-basierte Kommunikation. Einzelheiten zum Tatbestand und Zusätzlich ist die Swisscom-Gruppe im Bereich Outsour- cing von IT-Infrastruktur sowie im Management von Kommunikations-infra- strukturen tätig. Die Swisscom-Gruppe erwirtschaftete in den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind Jahren 2005 bis 2007 einen jährlichen Gesamtumsatz in der nachstehenden Tabelle ersichtlichHöhe von jeweils rund 9,6 Mrd. Handänderungssteuer bei Baurechten CHF. das Festnetz ausgerichtet. Im Rahmen der Fusion mit der Swisscom Mo- bile AG und der Swisscom Solutions AG im Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung Jahr 2008 wurde die Gesell- schaft in Swisscom (Schweiz) AG umfirmiert. 10. Xxxx 2005 veröffentlicht. Die Konzernrechnungen schlossen die Ge- schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert Bluewin AG sowie der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit übrigen Gruppengesellschaften mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)ein.

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Samples: entscheide.weblaw.ch

Gegenstand. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen autoSense Fleet («AGB») regeln die allgemeinen Aspekte der Geschäftsbeziehung für die Erbringung bzw. die Nutzung des autoSense Fleet-Services («Service») von autoSense AG. Andere Allgemeine Vertragsbedingungen, auf die der Kunde in Erklärungen, namentlich Aufträgen, Offerten oder Einladungen zu Offerten hinweist, sind nur dann gültig, wenn autoSense AG sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Sie gelten auch in diesem Fall nur für den jeweiligen Vertrag. autoSense AG erbringt ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen des Vertrages autoSense Fleet («Vertrag») einschliesslich dieser AGB und weiterer Anhänge. Die Handänderungssteuer Planung, die Beschaffung, der Betrieb, der Unterhalt, die Wartung, die Überwachung, die Erneuerung bzw. Aufrüstung und der sonstige Einsatz der für die Erbringung der Leistungen von autoSense AG notwendigen Betriebsmittel liegt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Verantwortung von autoSense AG. Dies gilt auch für eingesetzte Hard- und Software, mit Ausnahme der vom Kunden gemäss den vertraglichen Vereinbarungen beizustellenden Betriebsmittel. Bei einem Versand von Gütern ausserhalb der Schweiz wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben der Erfüllungsort im Vertrag genannt. Die Lieferung erfolgt unter DAP (§ 81 Absatz 1 StGIncoterms 2010). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück istautoSense AG darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen und Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1Mitarbeitende von diesen Hilfspersonen und Dritten beiziehen. Der Rechtsvorgang der Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - Kunde bzw. die Mitarbeitenden/Fahrer können über die autoSense App und/oder das autoSense Fleet- Management-Portal weitere Leistungen von Service Partnern und nicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - weiteren Partnern von autoSense AG («Services») beziehen (z.B. im Gegensatz zu den Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Xxxxxx X. Xxxx in: Nefzger/Simonek/WenkBereich Pannenhilfedienst, Kommentar zum Steuer- gesetz des Kantons Basel-LandschaftAutoversicherung, § 82 N 1 ffFahrzeugreparatur, etc.). Steuersubjekt Der Bezug der Leistungen von Service Partnern und weiteren Partnern ist jeweils Gegenstand eines separaten Vertrages zwischen dem Kunden bzw. den Mitarbeitenden/Fahrer und dem jeweiligen Service Partner bzw. weiteren Partner. autoSense AG ist nicht Partei dieses Vertrages und lehnt entsprechend jegliche Verantwortung, Haftung und Gewährleistung für die Leistungen der Service Partner und weiteren Partner sowie für deren Funktionen und Inhalte ab. Abweichende Regelungen im separatem Vertrag zwischen dem Kunden bzw. den Mitarbeitenden/Fahrer und dem jeweiligen Service Partner bzw. weiteren Partner vorbehalten, ist die Haftung der Service Partner und weiteren Partner in Bezug auf die durch sie erbrachten Leistungen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Auch bestehen, abweichende Regelungen vorbehalten, keine Zusicherungen oder Gewährleistungen bezüglich Verfügbarkeit, Qualität, Sicherheit, Betrieb oder Support der Leistungen sowie bezüglich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angezeigten Inhalte, insbesondere sind sowohl Veräusserer wie auch Erwerber Preisänderungen und Irrtümer vorbehalten. Sämtliche Leistungen der Service Partner und weiteren Partner werden nach "best effort" erbracht. Bezahlen der Kunde bzw. die Mitarbeitenden/Fahrer Leistungen von Service Partnern und weiteren Partnern unter Nutzung der in den App-Einstellungen hinterlegten Zahlkarte (vglz.B. Kreditkarte), ermächtigen der Kunde bzw. dazu § 84 StGdie jeweiligen Mitarbeitenden/Fahrer autoSense AG, (i) die betreffende Transaktion freizugeben zur Belastung der Zahlkarte durch den betreffenden Zahlungsdienstleister und (ii) die zur Durchführung der Transaktion erforderlichen Daten an den betreffenden Zahlungsdienstleister sowie den jeweiligen Service Partner bzw. weiteren Partner weiterzugeben (z.B. Datum und Zeitpunkt der Transaktion, Standort, Säulen Nummer bei Tankvorgängen, Produkt, Volumen, Betrag, Zahlkarten-Typ). Handänderungen von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die hinsichtlich Die Leistungen der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd Service Partner und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). Einzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind weiteren Partner können in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten autoSense App und/oder im Kanton BaselautoSense Fleet-Landschaft1 Übersicht Management-Portal grundsätzlich jederzeit beendet werden, indem die betreffenden Leistungen entfernt werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine solche Entfernung von Leistungen im Konflikt zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem betreffenden Service Partner bzw. weiteren Partner stehen kann (z.B. über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 JahreVersicherungsleistungen) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers dies zu Folgen wie z.B. die vorzeitige Vertragsauflösung oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die beschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9)Kosten führen kann.

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