Anschlussanlage Musterklauseln

Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Sind aufgrund der durch die TOR bzw. den an deren Stelle tretende Regeln und durch die ÖVE/ÖNORM 50160 vorgegebenen Rahmenbedingungen durch den Anschluss der Kundenanlage unzulässige Rückwirkungen (z.B. unzulässig hohe Stromstöße oder Oberschwingungen, Spannungshub) zu erwarten, kann der Netzbetreiber vom Netzkunden die Vornahme von Schutzvorkehrungen zu Lasten des Netzkunden verlangen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen sowie dem Anhang vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen bleiben für Anlagen aufrecht, die bis zum 27. Juni 2014 in Betrieb genommen werden. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers am technisch geeigneten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Dabei sind die wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzepts sind die technische Zweckmäßigkeit (insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität), die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden (Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden) und die Interessen des Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle/Eigentumsgrenze. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Netzebene für den Netzanschluss besteht nur dann, wenn die in diesen Bedingungen vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere im Anhang) erfüllt sind.
Anschlussanlage. 2.1 Die Anschlussanlage ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netzsystem. Die Anschlussanlage beginnt am technisch geeigneten und vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Die Anschlussanlage kann der Belieferung einer oder mehrerer Netzkundenanlagen dienen. Im Falle der gemeinsamen Anschlussanlage ist für die Festlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersten Netzkunden maßgebend. Bei von Netzkunden begehrten Leistungserhöhungen, hat eine Überprüfung des technisch geeigneten Anschlusspunktes durch den Netzbetreiber zu erfolgen. Sollte das Ergebnis der Überprüfung eine Neufestlegung des technisch geeigneten Anschlusspunktes bedingen, so sind alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der Abänderung (z.B. Verstärkung) der bestehenden Anschlussanlage oder mit der Herstellung einer neuen Anschlussanlage unmittelbar im Zusammenhang stehen als Netzzutrittsentgelt vom Netzkunden zu tragen. Mögliche daraus resultierende Aufwendungen im vorgelagerten Netz (Bereich vor dem technisch geeigneten Anschlusspunkt) sind nicht über das Netzzutrittsentgelt zu verrechnen.
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netz- kunden mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (An- schlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Ei- gentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netz- kunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetrei- bers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem befähigten Fachmann gemäß Elektrotechnikgesetz zu bestätigen, dass die Kundenanlage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kundenanlage.
Anschlussanlage. 1.1.1. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden mit dem Netz des Netzbetreibers. Sie beginnt am technisch geeigneten Anschlusspunkt im Netz und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle bzw. Eigentumsgrenze. Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes den technisch geeigneten Anschlusspunkt und Art und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen der Netzkunden.
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden (Endverbraucher oder Erzeuger) mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Eigentumsgrenze. Anschlussanlagen gehören, soweit zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart ist, zum Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage sowie deren Änderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden. Die Übergabestelle ist gemäß TOR A der vertraglich fixierte Punkt im Verteilernetz, an dem elektrische Energie zwischen Vertragspartnern ausgetauscht (übergeben) wird. Die Übergabestelle kann mit dem Zählpunkt und der Eigentumsgrenze ident sein. Sofern zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer vertraglich nichts anderes vereinbart wird, befindet sich die Übergabestelle sowie die Eigentumsgrenze • bei Erdkabelanschlüssen im Niederspannungs-Verteilernetz an den kundenseitigen Anschlussklemmen der Anschlusssicherung (NH-Sicherungsleiste - Kabelverteilschrank), • bei Freileitungsanschlüssen im Niederspannungs-Verteilernetz an den kundenseitigen Anschlussklemmen; der Dachständer oder die Konsole und die Klemmen sind immer Eigentum des Netzbetreibers. • bei Anschlüssen an den Niederspannungsverteiler bei/in einer Transformatorenstation an den kundenseitigen Anschlussklemmen (NH- Sicherungsleiste) des Niederspannungsverteilers. Bei allen sonstigen Anlagen wird der Netzanschluss mittels eines gesonderten Netzzugangsvertrages geregelt. Erläuternde Darstellungen und Skizzen befinden sich in den ”Technischen Ausführungsbestimmungen zu den TAEV" des Netzbetreibers. Der Netzkunde hat vor dem Anschluss seiner Kundenanlage an die Anschlussanlage des Netzbetreibers von einem gewerberechtlich befugten Unternehmen, zB. Elektrotechniker, zu bescheinigen, dass seine Kundenanlage ordnungsgemäß, entsprechend den geltenden Normen, insbesondere der TAEV samt deren Anhang, errichtet wurde. Der Netzbetreiber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Anlage des Netzkunden. Der Netzbetreiber darf die Anschlussanlage auch für den Netzanschluss von weiteren Netzkunden und/oder die Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden nützen. • des Netzanschlusses von weiteren Netzkunden und/oder • der Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden hergeste...
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Netzkunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Sie beginnt am technisch geeigneten Anschlusspunkt im Netz und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Jene vom Netzbetreiber als Basis für den Vertrag zu erstellende Unterlage, die Art, Zahl und Lage der Anschlüsse und Anschlussanlagen bis zur Übergabestelle zum Inhalt hat. jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung. Der Begriff „Anschlussleistung“ gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Höchstleistung in kW“ gemäß der Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen. Der Begriff „Ausmaß der Anschlussleistung“ entspricht dem Begriff „Ausmaß der Netznutzung“.. Der technisch geeignete Anschlusspunkt ist jene Stelle im bestehenden Netz einer be- stimmten Netzebene zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, an der für die Lieferung an die Anlage des Netzkunden im Ausmaß der vereinbarten Netznutzung die Verbindung der Anschlussanlage durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann. Bei der Festlegung dieses Anschlusspunktes wird auf die Einhaltung der erforderlichen Versorgungsqualität bedacht genommen.
Anschlussanlage. Das Objekt des Kunden wird mit einer durch das WVU gelieferten Wärmeübergabestation inkl. Wärmemengenzähler an das Fernwärmenetz angeschlossen.
Anschlussanlage. 1. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der netzseitigen Teile der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Übergabestelle, der Netzkunde für die nach der Übergabestelle befindlichen Anlagenteile verantwortlich. Dabei sind die geltenden technischen Regeln, insbesondere auch die speziellen Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen einzuhalten. Die Anlage des Netzkunden ist grundsätzlich mit dem System des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzkunden zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes hat der Netzbetreiber die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten und die Versorgungsqualität sowie die wirtschaftlichen Interessen aller Netzkunden im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzkunden und die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzkunden angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an den Netzbetreiber hinsichtlich Ausbaus, Betrieb und Sicherheit ihres Netzes zu berücksichtigen. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Netzkunden auf den ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt und die günstigste Übergabestelle. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene für den Netzanschluss. Hiezu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber.
Anschlussanlage. Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich verein- barten Anschlusspunkt (Anschlussstelle im Verteiler- netz) und endet an der vertraglich vereinbarten Über- gabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber be- stimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wah- rung der berechtigten Interessen des Netzkunden. Anschlussanlagen gehören, soweit nicht anders verein- bart, zum Verteilernetz des Netzbetreibers. Vor dem Anschluss der Anlagen des Netzkunden ist von einem behördlich befugten Unternehmen (z.B. konzessionier- ter Elektrotechniker) zu bestätigen, dass die Kundenan- lage vorschriftsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetrei- ber haftet nicht für sicherheitstechnische Mängel der Kundenanlage.