Rechnungslegung Musterklauseln

Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 27 § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 27 § 40 Rücklagen 28 § 41 Gewinnverwendung 28 § 42 Verlustdeckung 28 § 43 Bekanntmachungen 29 § 44 Prüfung 29
Rechnungslegung. 1. Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses § 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
Rechnungslegung. 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
Rechnungslegung. Rechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung entsprechend den Vorgaben des leistungsfortschrittsabhängigen Zahlungsplans gestellt werden. Den Rechnungen sind sämtliche zur leichten Prüfbarkeit des Leistungsfortschritts notwendigen Unterlagen beizulegen. Die Prüffrist beträgt 30 Tage. Die Legung der Schlussrechnung ist frühestens nach erfolgter Abnahme durch den Bauherrn sowie nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise und der Dokumentation – unter Einhaltung aller Vorgaben des Hauptauftrags – möglich. Auf der Rechnung sind die Baustellenbezeichnung mit Kostenstelle, das Gewerk, die Lieferungen / Leistungen, die Bankverbindung des AN (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC), die UID-Nummer des AG sowie die UID-Nummer und Dienstgebernummer des AN anzuführen. Jedenfalls muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale laut §11 Abs. 1 UStG 1994 idgF erfüllen. Der AG ist ein Unternehmen, welches im Sinne der im 2. AÄG. 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 idgF üblicherweise Bauleistungen erbringt, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen gemäß UStG). Abschlagszahlungen werden vom AG nur vorbehaltlich der Endabrechnung und im Rahmen der Auftragssumme geleistet und bewirken weder eine Anerkenntnis der Teilrechnungssumme noch der verrechneten Teilleistung. Zahlungs- / Skontovereinbarungen: Zahlungsfrist: 30 Tage mit 3 % Skonto, 60 Tage mit 2 % Skonto bzw. 90 Tage netto – jeweils ab Ablauf der Prüffrist, sofern im Auftragsschreiben nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Zahlungsfrist bei Schlussrechnungen beginnt mit Ablauf der Prüffrist, jedoch frühestens mit der formellen Übernahme des geplanten Bauvorhabens, nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen einschließlich der Vorlage der geforderten Unterlagen sowie der unterfertigten Schlussrechnungserklärung. Der AG zahlt mittels Banküberweisung. Sollten andere Zahlungsarten gewünscht werden, sind eventuelle daraus resultierende Spesen vom AN zu tragen. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Die Xxxx der Zahlungsart liegt im Ermessen des AG und der Skonto ist bei jeder Zahlung nach obiger Staffel anzurechnen. Sämtliche Prüf-, Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst mit dem Datum des Eingangs der vollständigen, prüffähigen und den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Rechnung beim AG zu laufen....
Rechnungslegung. Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen. Rechnungen ohne Bestellnummer gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien und in einer Form zu erstellen, die dem Auftraggeber eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.
Rechnungslegung. Grundlage für die Verbuchung sämtlicher Beiträge ist die RKV. Das Unternehmen bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Offerte den Rechnungslegungsgrundlagen entspricht.
Rechnungslegung. Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Buchfüh- rung der Gesellschaft zuständig. Die Buchführungspflicht umfasst die Pflicht zur Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, zur Errichtung von Inventaren, zur Aufstellung der Eröff- nungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss (mit Lagebericht) ist vom Geschäfts- führer grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Ge- schäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf- zustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahres- abschluss (ohne Lagebericht) auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf entspricht. Die Unterlagen sind aber spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen. Eine nicht fristgerechte Vorlage von Jahresabschlüssen ist nach Auf- fassung des Kammergerichts Berlin ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts muss der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern unverzüglich vorlegen, damit sie innerhalb der gesetzlichen Frist (acht Monate) die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen können. Handelt es sich um eine kleine GmbH, gilt eine Frist von elf Monaten.
Rechnungslegung. (1) 1Dem zuständigen Kostenträger ist spätestens am 3. Werktag nach Aufnahme eine Aufnahmeanzeige (Anlage 3) zu übersenden. 2Wird eine Patientin oder ein Patient entlassen oder verlegt, ist dem zuständigen Kostenträger spätestens am 3. Werktag nach Entlassung eine Entlassungsanzeige (Anlage 4) zu übersenden.