Entgelt Musterklauseln

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.
Entgelt. Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate gemäß Abschnitt IV Punkt 4 lit a sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Bildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan etc ausgewiesen sind.
Entgelt. 41 § 14 Die Bestandteile des Entgeltes 41 § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 43 § 15a - gestrichen 45 § 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 46 § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 47 § 18 Besitzstandsregelung 51 § 19a Kinderzuschlag 54 § 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 55 § 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 56 § 20b Vertretungszuschlag 58 § 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 59 § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 60 § 22 Sachleistungen 62 § 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung – Umzugskostenerstattung 63
Entgelt. Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif oder PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).
Entgelt. 1. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzanschlussvertrages ein Preisblatt mit einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (zB Rechnung, Abdruck in der Kundenzeitschrift, Internetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.
Entgelt. 14 Die Bestandteile des Entgeltes § 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Entgelt. Das zu zahlende Gesamtentgelt (ohne Zusatzkosten) der Heimkosten bei dem derzeitigen Pflegegrad setzt sich wie folgt zusammen: Pflegesatz € Unterkunft € Verpflegung € Ausbildungsumlage € Invest € Anteil Pflegekasse € Den Kassenanteil und die Kosten für den festgelegten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen gem. § 43b SGB XI rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Die vom Bewohner zu entrichtenden Entgelte sind zum 5. eines Monats fällig. Die Rechnungslegung erfolgt am Monatsanfang für den laufenden Monat. Das jeweils zu entrichtende Entgelt ist per Einzugsermächtigung oder auf das Konto Konto: 1 6 0 4 7 4 BLZ: 830 500 00 Kreditinstitut: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Zahlungsgrund: …………………………………………. unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Der Vertrag endet am bzw. wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Fall der vorübergehenden Abwesenheit bei vollstationärer Pflege ist die Pflegeeinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen verpflichtet, den Pflegeplatz freizuhalten. Der Abwesenheitszeitraum verlängert sich für die Dauer eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von bis zu drei Tagen werden die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI in voller Höhe weitergezahlt. Bei jeder Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen wird ab dem vierten Tag ein Abschlag von 30 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI berechnet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Abwesenheitstag. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. (2.Nachtrag zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs.1 SGB XI zur vollstationären Pflege. 2011) Bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage (Pflegetage) bei der Berechnung berücksichtigt. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Bewohner auch...
Entgelt. Der Verein verpflichtet sich zur Zahlung folgenden Entgelts (monatliche Garantiesumme von mindestens € 250,00):
Entgelt. (1) Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2.
Entgelt a) Bruttostundenlohn: ..........................................................................................................................