Grundinanspruchnahme Musterklauseln

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu informieren. Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke darf nur unter möglichster Schonung derselben erfolgen.
Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, • dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, • dass der Netzbetreiber unentgeltlich zu seinen Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), • dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften beachtet.
Grundinanspruchnahme. Der Netzbetreiber ist berechtigt, im örtlichen Netz für die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie sowie für die Herstellung und Änderung von Netzanschlüssen des Netzkunden oder Dritter Grundstücke des Netzkunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu benüt- zen.
Grundinanspruchnahme. (1) Der Netzkunde wird über seine Anlagenteile, soweit diese nicht Übertragungs- oder Ver- teilernetze darstellen, ohne besondere Entschädigung die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die damit zusammenhängende Signalüberübertragung unter der Vorausset- zung zulassen, dass dies technisch möglich ist, ohne Benachteiligung des Netzkunden er- folgt und das entsprechende Einvernehmen erzielt werden kann.
Grundinanspruchnahme. (1) Netz NÖ ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb ihres Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist im Bereich der Netzebene 2 (>6 bar) beschränkt auf Erdgasleitungen und Druckregeleinrichtungen, die der Zu- und Fortleitung von Erdgas und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, auf Erdgasleitungen und Druckregeleinrichtungen, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Dieses Recht ist im Bereich der Netzebene 3 (<6 bar) beschränkt auf Erdgasleitungen und Druckregeleinrichtungen, aus welcher die Anlage des Netzkunden zumindest aushilfsweise mit Erdgas versorgt werden kann, auf Erdgasleitungen und Druckregeleinrichtungen, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften System- nutzung erhöht wird. Im Rahmen der Grundbenützung hat der Netzkunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, dass Leitungen verlegt bzw. erneuert werden, dass Armaturen und Zubehör angebracht werden, dass Maßnahmen getroffen werden, die für den Bestand und Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z.B. Freihalten der Erdgasleitungstrasse von Bäumen, Instandhaltung, Vermessung) dass Netz NÖ unentgeltlich zu ihren Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht). Der Netzkunde räumt Netz NÖ auf Wunsch die zur Sicherung des Bestandes und Betriebes der Rohrleitungen und Anlagen erforderlichen, einverleibungsfähigen Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein.
Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde wird über seine Anlagenteile, soweit diese nicht Übertragungs- oder Vertei- lernetze darstellen, ohne besondere Entschädigung die Zu- und Fortleitung elektrischer Ener- gie und die damit zusammenhängende Signalüberübertragung unter der Voraussetzung zulas- sen, dass dies technisch möglich ist, ohne Benachteiligung des Netzkunden erfolgt und das entsprechende Einvernehmen erzielt werden kann.
Grundinanspruchnahme. (1) Der Netzkunde ist verpflichtet, die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung und Änderung des Netzan- schlusses anderer Netzkunden über seine Grundstücke in der bereits bestehenden oder geplanten örtlichen Niederspannungs- netzbauweise gegen angemessene Entschä- digung sowie Ersatz der Flurschäden dem Netzbetreiber zu gestatten. Diese Anlagen und Anlagenteile gehen nicht in das Eigen- tum des Netzkunden über.
Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transformatorstationen ab 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transformatorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird.
Grundinanspruchnahme. 1. Wenn der Netzanschluss auf oder über fremden Grund her- gestellt werden soll, kann die Salzburg AG verlangen, dass der Kunde eine schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundstücks- eigentümers in Form eines grundbuchsfähigen Dienstbarkeits- vertrages zugunsten der Salzburg AG beibringt, in der sich dieser mit der Herstellung und dem Betrieb (inklusive Zutritt) der Anla- gen einverstanden erklärt und diese „AGB-Wärme“ und die „TVB- Wärme“ anerkennt.
Grundinanspruchnahme. 1. EVN Wasser ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb ihres örtlichen Wasserverteilnetzes Grundstücke des Kunden unentgelt- lich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt: auf Wasserleitungen, die zum Bereich einer Wasserversorgungs- anlage gehören, aus welcher die Anlage des Kunden mit Wasser versorgt werden kann, auf Wasserleitungen, durch die der Wert der betroffenen Grund- stücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Im Rahmen der Grundbenützung hat der Kunde auf seinem Grundstück zuzulassen, dass Leitungen verlegt werden, dass Schieber, Armaturen und Zubehör angebracht werden, dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Freihaltung der Wasserleitungstrasse von Bäumen und Sträuchern).