Betrieb und Instandhaltung Musterklauseln

Betrieb und Instandhaltung. Betrieb und Instandhaltung der Wärmeübergabestation erfolgen durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb. Das FVU übernimmt die laufende Überwachung sowie die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie den ggf. erforderlichen Austausch der Wärmeübergabestation während der Vertragslaufzeit. Schäden aufgrund mutwilliger Beschädigung oder unsachgemäßer Bedienung der Wärmeübergabestation sind von der Verpflichtung des FVU nach Satz 1 nicht erfasst. Der Kunde ist verpflichtet, ihm bekannte Störungen an der Wärmeübergabestation unverzüglich dem FVU mitzuteilen.
Betrieb und Instandhaltung. 1. Jeder Vertragspartner hat die elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anlagen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten.
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten (z.B. Gewerbe der Elektrotechnik) zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten. Der Netzbetreiber wird sich bemühen, auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen, wobei Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden können. Kann der Termin oder das Zeitfenster von 2 Stunden nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren.
Betrieb und Instandhaltung. 1. Jeder Vertragspartner hat die elektrischen, baulichen und sonstigen Teile seiner Anla- gen entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu hal- ten.
Betrieb und Instandhaltung. 1. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden kann erst nach deren Fertigstellung erfolgen. Der Netzkunde hat mit dem Auftrag zum Netzanschluss von einem Befugten zu bescheinigen, dass seine Anlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung und Installation zu überprüfen. Der Anschluss der Anlage des Netzkunden erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Kosten hierfür trägt der Netzkunde; sie können auch pauschal verrechnet werden. Die Inbetriebnahme der Anlage des Netzkunden erfolgt nach Zustimmung des Netzbetreibers durch den Netzkunden oder seinen Beauftragten.

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  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.