Geheimhaltungspflicht Musterklauseln

Geheimhaltungspflicht. Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.
Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt.
Geheimhaltungspflicht. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen, Kenntnisse, und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach der Vertragsbeendigung streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische wie nicht technische Informationen, Unterlagen, Daten, Geschäftsideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
Geheimhaltungspflicht. Der Kunde und BITWORKS vereinbaren, dass sie für die Dauer dieses Vertrages und nach dessen Ablauf alle vertraulichen In- formationen des Partners keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Infor- mationen ausschließlich zur Erfüllung des Einzelauftrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie an keine andere Person oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Ver- tragsverhältnisse im bisherigen Umfang weiter.
Geheimhaltungspflicht. (1) Der Auftragnehmer wird alle personenbezogenen Daten streng vertraulich behandeln.
Geheimhaltungspflicht. 1. Mitarbeitende sind verpflichtet, Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Dies gilt namentlich sowohl für die Arbeitsmethoden, das Sicherheitskonzept und die Geschäfte des Arbeitgebers als auch für diejenigen der Kunden des Arbeitgebers.
Geheimhaltungspflicht. Der Empfänger trägt dafür Sorge, dass der Forscher die gleichen Rechte und Pflichten hat wie der Empfänger gemäß Artikel II.8.
Geheimhaltungspflicht. Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
Geheimhaltungspflicht. Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informatio- nen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen ver- traulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und drei Jahre danach alle Vertraulichen Informationen im Sinne des 9.2 nur für die Zwecke des Vertrags zu nutzen und geheim zu halten; insbesondere bedarf die Weitergabe von Vertraulichen Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.