Gefahrenübergang Musterklauseln

Gefahrenübergang. 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
Gefahrenübergang. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Gefahrenübergang. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglich- keiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjek- tes ergeben könnte.
Gefahrenübergang. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über.
Gefahrenübergang. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Gefahrenübergang. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Gefahrenübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
Gefahrenübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung erst mit der Abnahme des Werks auf Sie über.
Gefahrenübergang. 4.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen, sofern diese nicht in den einzelvertraglichen Vereinbarungen anders vereinbart werden. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als Free Carrier (FCA) geliefert. Verpflichten wir uns im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Käufers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.
Gefahrenübergang. (1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung wird das bereitgestellte Holz an den Käufer übergeben. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.