Obhutspflicht Musterklauseln

Obhutspflicht. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Obhutspflicht. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Bei Schäden am Fahrzeug für deren Reparatur Ersatzteile benötigt werden sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, dass eine ordnungsgemäße Weitervermietung an den nächsten Mieter möglich ist. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, so haftet er voll für eventuelle Schadensersatzansprüche der Nachmieter.
Obhutspflicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm durch geeignete Vorkeh- rungen zu verhindern. Der Vertragspartner wird seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorlie- genden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Vertragspartner seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen von PV:KOMPASS anzufertigen. Verletzt ein Mitarbeiter des Vertragspartners das Urheberrecht, ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere PV unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
Obhutspflicht. Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie der Vermieterin den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Obhutspflicht. 11.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Obhutspflicht. Der Mieter hat das Fahrzeug mit der im Verkehr erforderlichen üblichen Sorgfalt zu behandeln und alle für die Benutzung maßgebliche Regeln (Bedienungsanleitung) sowie technischen Anweisungen (z.B. für Ladebordwände) zu beachten. Wird das Fahrzeug nicht benutzt, ist es vom Mieter ordnungsgemäß verschlossen und gesichert abzustellen.
Obhutspflicht. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendruckes, aktive Warnlampen im Fahrzeugdisplay, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Er ist ebenfalls verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter und verriegelter Gasflasche sowie geschlossenem und verriegeltem Aufstelldach gestattet. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
Obhutspflicht. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Fahrzeugübergabe geltend zu machen. Kraftstoffkosten & AdBlue gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist bei Rückgabe vollgetankt abzugeben. Als Nachweis hat der Mieter dem Vermieter den Tankbeleg vorzulegen. Im Falle einer Nachbetankung wird dem Mieter der Preis pro Liter Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale berechnet. Die Höhe der aktuellen Betankungspauschale (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) beträgt 15€. Bei einer Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets ausreichend gefüllt ist. Der Mieter trägt alle anfallenden Straßennutzungsgebühren im Inland wie im Ausland gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
Obhutspflicht. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Die Mitnahme von Haustieren ist ausdrücklich untersagt, bei Zuwiderhandlung werden 500,- € einbehalten. Bei evtl. Folgeschäden (Mietausfall, Fahrzeugschäden), erhöht sich die Gebühr entsprechend des entstandenen Schadens. 9. Wartung und Reparatur Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter- die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50.- Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
Obhutspflicht. 7.1. Der Kunde wird gelieferte Originaldaten- xxxxxx an einem gegen den unberechtigten Zugang Dritter gesicherten Ort aufbewah- ren und seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertrags- bedingungen hinweisen.