Gefahrenübergang. (1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung wird das bereitgestellte Holz an den Käufer übergeben. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.
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Samples: media.repro-mayr.de, media.diemayrei.de
Gefahrenübergang. (1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung Vorzeigung wird das bereitgestellte Holz an in den Käufer Mit- besitz des Käufers übergeben. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.4.2 dieser AVZ-H.
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Samples: www.forstbw.de, www.forstbw.de
Gefahrenübergang. (1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung Vorzeigung wird das bereitgestellte Holz an in den Käufer Mitbesitz des Käufers übergeben. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.54.2 dieser AVZ-VS.
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Samples: www.villingen-schwenningen.de
Gefahrenübergang. (1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung wird das bereitgestellte Holz an den Käufer übergeben. Der Eigentumsübergang Eigen- tumsübergang erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.
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Samples: www.baysf.de