Abfuhrfrist Musterklauseln

Abfuhrfrist. Das Holz ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung abzufahren. Für nach Werkseingangsmaß verkauftes Holz betragen die Fristen maximal 4 Wochen (volumenvermessenes Holz) bzw. 3 Monate (gewichtsvermessenes Holz) ab Bereitstellung. Die Abfuhrfrist kann aus wichtigen Gründen vom Verkäufer verkürzt oder verlängert werden, insbesondere aus Forstschutzgründen oder wenn vom verkauften Holz oder der Abfuhr erhebliche Gefahren bzw. vermögenswirksame Nachteile für den Verkäufer oder Dritte zu befürchten sind.
Abfuhrfrist. Der Käufer ist verpflichtet, dass Holz innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Abfuhrfrist vollständig aus dem Wald abzufahren. Fehlt es an einer einzelvertraglich geregelten Abfuhrfrist, so kann durch ForstBW mit der Rechnungsstellung eine angemessene Abfuhrfrist festgesetzt werden.
Abfuhrfrist. Der Käufer ist verpflichtet, das Holz innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Abfuhrscheines vollständig abzufahren. Gerät er mit der Abfuhr in Verzug, kann der Verkäufer nach ergebnisloser Aufforderung und Setzen einer Nachfrist von maximal 4 Wochen das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers an einen anderen Ort verbringen lassen und ein angemessenes Entgelt für die Lagerung verlangen. Ist das Holz auch nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend mit dem Ablauf der Nachfrist, nicht abgefahren, so kann der Verkäufer das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers sowie auf dessen Rechnung anderweitig verkaufen (Weiterverkauf). Dem Käufer wird der in Aussicht genommene Weiterverkauf schriftlich mitgeteilt. Erhebt der Käufer auf diese Mitteilung hin binnen einer Frist von vier Wochen keine Einwände, erfolgt der Weiterverkauf. Aus dem Erlös werden zunächst die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer gedeckt.
Abfuhrfrist. Der Käufer ist verpflichtet, das Holz innerhalb der im Kaufvertrag oder der auf der Rechnung angegeben Frist, sonst innerhalb von drei Monaten, vollständig abzu- fahren. Die Abfuhrfrist kann in besonders begründeten Fällen vom Verkäufer schriftlich verlängert oder verkürzt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.