Eigentum. 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L (Vorbehaltsware). Soweit der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, darf er die Ware im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignen. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L ab. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – die an B+L abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind. 6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärt. 6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hat. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO. 6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilen.
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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentum. 6.1 Die Ware bleibt bis Wir behalten uns an allen dem Kunden – auch in elektroni- scher Form – überlassenen Mustern, Spezifikationen, Mo- dellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Falls nicht anders vereinbart, sind Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte untersagt. Bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L Erfüllung aller Forderungen (Vorbehaltswareeinschließlich sämt- licher Saldoforderungen aus Kontokorrent). Soweit , die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder folgende Sicherheiten, die Zahlungen eingestellt hatwir auf Verlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben werden, darf er so- weit ihr Wert die Ware im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignen. Veräußert der Kunde die Ware, Forderungen um mehr als 20% übersteigt: Wir behalten uns an der B+L sich Leistung das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung die ihm zum Eingang aller Zahlungen aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L abGeschäftsverbindung vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt Folgendes: - Der Kunde hält die Leistung in einwandfreiem Zustand. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – versichert die an B+L abgetretenen Forderungen einziehenLeistung auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, es sei dennBruch-, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hatFeuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit ihm dies zumutbar ist. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt Auf Anforderung ist ein Nachweis vorzulegen. Verpfändung und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtetSicherungsübereignung sind unzulässig. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärt.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hat. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO.
6.4 - Der Kunde ist verpflichtetwiderruflich berechtigt, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert Leistung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu ver- arbeiten, solange er nicht in Verzug ist. - Der Kunde tritt Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Leistung, an Stelle der Leistung oder sonst hinsichtlich der Leistung entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Hand- lung), mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. - Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetre- tene Forderung in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu- ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind zur Offenlegung berechtigt. Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag (Verwertungsfall), be- rechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Leistung oder ggf. Abtretung der Herausga- beansprüche gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichernverlangen. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadens- ersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilenzurückgenommenen Leistung durch freihändigen Ver- kauf befriedigen.
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Sources: Sales Contracts
Eigentum. 6.1 1. Die Übereignung der Ware auf Trasco hat un- bedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung zu erfolgen. Nimmt Trasco jedoch im Einzelfall ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentums- vorbehalt des AN spätestens mit Zahlung für die gelieferte Ware. Trasco bleibt bis im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zah- lung zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (Vorbehaltswarehilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlän- gerten Eigentumsvorbehalts). Soweit Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der Kunde sich nicht erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvor- behalt
2. Von Trasco bereitgestelltes Material bleibt in Zahlungsverzug befindet deren Eigentum; es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen ver- wendet werden. Für Wertminderung oder die Zahlungen eingestellt hatVer- lust haftet der AN auch ohne Verschulden. Der AN hat von Trasco bereitgestelltes Material gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern.
3. Die Verarbeitung, darf er die Vermischung oder Verbin- dung (Weiterverarbeitung) von durch Trasco bereitgestelltem Material durch den AN erfolgt in jedem Falle für Trasco. Das gleicht gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignen. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hatdurch Trasco, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung dass Trasco als Hersteller gilt und spätestens mit der Forderung die ihm aus Weiterverarbeitung nach Maßgabe der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L abgesetzlichen Vorschriften Eigen- tum am Produkt erwirbt. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – die an B+L abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sindAN verwahrt die- se für Trasco.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug4. Soweit die vorstehend benannten Sicherungs- rechte den Einkaufspreis aller noch nicht be- zahlter Waren um mehr als 10 % übersteigt, ist B+L Trasco auf Verlangen des AN zur Rücknahme Freigabe der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärtSicherungsrechte nach ▇▇▇▇ Trascos ver- pflichtet.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hat5. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach Unternehmerpfandrechte des AN gemäß § 37 EO647 BGB sind ausgeschlossen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentum. 6.1 Hat der Mieter innert sechs Monaten nach Abschluss des Miet- vertrages kein Boot erworben oder veräussert der Mieter sein Boot, ohne innert der Frist von sechs Monaten ein anderes zu erwerben, erlöscht sein Anspruch auf Weiterführung des Miet- verhältnisses ohne Kündigung auf jenen Zeitpunkt hin, an wel- chem das Mietverhältnis mit einem neuen Mieter abgeschlos- sen wird. Die Ware bleibt bis Vermieterin hat für eine baldmöglichste Weiter- vermietung besorgt zu sein. Ein Nachfolgerecht für die neue Eigentümerschaft des Bootes besteht nur, falls es sich bei der neuen Eigentümerschaft um Ehe- und Lebenspartner sowie direkte Nachkommen handelt. Bei Härtefällen entscheidet die Liegenschaftenkommission. Wechseln die Eigentumsverhältnisse am Boot derart, dass eine oder mehrere Personen zur vollständigen Bezahlung Eigentum bisherigen Eigentümerge- meinschaft hinzustossen, gilt dies nicht als Bootsveräusserung im Sinne dieses Artikels. Wechseln die Eigentumsverhältnisse am Boot derart, dass eine oder mehrere Personen aus der bisherigen Eigentümer- gemeinschaft ausscheiden, entscheidet die Liegenschaften- kommission über das zukünftige Mietverhältnis unter Beach- tung der Zuteilungskriterien (Art. 6) und der Dauer der Beteili- gung der verbleibenden Halter an der Eigentümergemein- schaft. Die verbleibenden Eigentümer haben innert einer Frist von B+L drei Monaten der Liegenschaftenkommission mitzuteilen, ob und wie die Eigentümergemeinschaft weitergeführt wird. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht nicht. Wird mit der fortgesetzten Eigentümergemeinschaft eine Um- gehung der Zuteilungskriterien bezweckt, ist die Liegenschaf- tenkommission berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündi- gen (VorbehaltswareArt. 15 Abs. 2 Ziff. 5). Soweit der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, darf er die Ware im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignen. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L ab. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – die an B+L abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärt.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigenEigentümergemeinschaften sind unzulässig, wenn die Vorbehaltsware oder Vermu- tung besteht, dass die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet Statuten umgangen werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hatwirt- schaftliche Interessen verfolgt werden. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung Die Liegenschaften- kommission entscheidet über die im Eigentum Zulässigkeit von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilenEigentümer- gemeinschaften.
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Sources: Reglement Über Die Verwaltung Und Benützung Der Hafenanlage
Eigentum. 6.1 Die Ware bleibt bis Mietsachen sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur für den Mietzweck genutzt werden; also weder veräußert, verpfändet noch weitervermietet werden. Es ist nicht gestattet technische Änderungen und Eingriffe jedweder Art vorzunehmen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, über die Passgenauigkeit der Mietware. Im Vorfeld können Muster angefordert werden, bzw. ausgegeben werden. Sollte es dem Auftragnehmer wegen höherer Gewalt nicht möglich sein, die Mietsachen gemäß Mietvertrag zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L (Vorbehaltsware)Verfügung zu stellen, so kann er für eine eventuelle Schadenersatzforderung nicht belangt werden. Soweit der Kunde Die Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, darf er die Ware eine Ersatzlieferung im Rah- men des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignenEinzelfall vor. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L abEine Mietkürzung ist ausgeschlossen. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – Auftraggeber verpflichtet sich, die an B+L abgetretenen Forderungen einziehenMietsache ordentlich und pfleglich, es sei dennfür ihren Zweck und im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten Nutzung zu verwenden. Datum und Zeit der festgelegten Mietdauer ist einzuhalten. Werden die Mietsachen nicht termingerecht dem Auftragnehmer zurückgegeben, läuft die Mietgebühr weiter. Ebenso behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Mietsachen unter Berechnung sämtlicher anfallender Kosten zurückzuholen. Zahlungen aufgrund Auftragsbestätigung oder Vertraglicher Vereinbarung sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung oder Rechnungseingang fällig. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Benachrichtigung Zahlungsverzug in Kraft. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen ist die vereinbarte Vergütung für Dienstleistungen des Auftragnehmers in zwei Raten fällig. Die erste Rate zu 30% in Vorkasse spätestens nach 14 Tagen fällig, per Überweisung auf angegebene Bankverbindung. Die zweite Rate zu 70% in Vorkasse, in bar, bei Abholung oder Lieferung fällig. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, bestätigt der Auftraggeber die aufgeführten Mietsachen in ordentlichem, gebrauchsfähigem Zustand erhalten zu haben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er sich in Zahlungsverzug befindet die Mietsachen vor Sonneneinstrahlung, Hitze, Regen, Feuchtigkeit oder die Zahlung eingestellt hatFremdkörpern geschützt sind. B+L kann in diesen Fällen verlangenWährend der Mietzeit auftretende Mängel dürfen nur durch den Auftragnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person behoben werden. Auftretende Mängel sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. Die Mietsachen, dass samt Zubehör sind nicht versichert. Verursacht der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt Auftraggeber oder ein Dritter Schäden an ihnen, sind diese bei Rückgabe dem Auftragnehmer zu melden. Schäden oder Verluste an den Mietsachen und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibtZubehör, die zum Einzug nötig sinddurch den Auftraggeber oder Dritte infolge unsachgemäßer Behandlung, mangelnder Sicherung oder Bewachung des Veranstaltungsortes oder sonstigen, nicht vom Auftragnehmer zu verantwortenden Gründen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich schriftlich erklärt.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung seiner Rechte zu befürchten hat. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen Warenwert gegen Feuer, Wasser- schaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilen.
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Sources: Vermietungsvertrag
Eigentum. 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von B+L (Vorbehaltsware). Soweit der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, darf er die Ware im Rah- men Rahmen des ordentlichen ordent- lichen Geschäftsbetriebs veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit über- eignenübereignen. Veräußert der Kunde die Ware, an der B+L sich das Eigentum vorbehalten hat, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung Ford rung die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Ab- nehmer Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen an B+L ab. Der Kunde darf – jederzeit widerruflich – die an B+L abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. B+L kann in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und B+L alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind.
6.2 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B+L zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme so- wie sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch B+L liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn B+L dies aus- drücklich ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.3 Der Kunde hat B+L sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die B+L sonst eingeräumten Rechte oder abgetretenen Forderungen von Dritten gepfändet werden oder B+L sonst eine Beeinträch- tigung Beeinträchtigung seiner Rechte zu befürchten hat. Der Kunde haftet für die Erstattung der gerichtlichen und außer- gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 37 EO.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gesamte Vorbehaltsware zum vollen vollem Warenwert gegen Feuer, Wasser- schadenFeuer Wasserschaden, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ersatzansprüche gegen die Versiche- rung über die im Eigentum von B+L stehende Ware tritt der Kunde bereits jetzt an B+L ab und verpflichtet sich über erste Autforderung diesbezüglich auch unentgeltlich eine gesonderte Abtretungserklärung zu unterfertigen. Etwaige Schadensfälle sind B+L unverzüglich mitzuteilen.Beschädigung
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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen