Eigentumsrechte Musterklauseln

Eigentumsrechte. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Programmen, dem Betriebssystem, der Integrierten Software und an allem, was auf Grundlage dieses Rahmenvertrags entwickelt oder übergeben wird, verbleiben bei Oracle bzw. den Lizenzgebern von Oracle.
Eigentumsrechte. Alle geistigen Eigentumsrechte einschließlich Urheber- und gewerblicher Schutzrechte an der Lösung und etwaigen Begleitmaterial stehen im Verhältnis zum Endkunden ausschließlich SIEVERS-SNC zu. SIEVERS-SNC behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich mit dieser Vereinbarung auf den Endkunden übertragen worden sind. Im Verhältnis zu SIEVERS-SNC behält der Endkunde alle Eigentumsrechte einschließlich Urheber- und gewerblicher Schutzrechte an seinen mit der Lösung bearbeiteten und/oder darin gespeicherten Daten.
Eigentumsrechte. 14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeich- nungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustim- mung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts an- deres vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung – bei langfristigen Lie- ferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung - in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien be- halten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. In unserem Eigentum ste- hende Werkzeuge sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant hat uns einen ausreichenden Versicherungsschutz hierfür nachzuweisen. 14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fer- tigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist wider- ruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. 14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlän- gerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.
Eigentumsrechte. Samsara-Software. Samsara und seine Lizenzgeber sind ausschließliche Inhaber sämtlicher Rechte, Titel und Rechtsansprüche an der Samsara-Software, einschließlich sämtlicher Rechte an geistigem Eigentum. Der Kunde erkennt an, dass die Samsara-Software durch Patent, Urheberrecht, Markenrecht und sonstige Gesetze der USA und anderer Länder geschützt ist. Der Kunde akzeptiert, keinerlei Hinweise zu Urheberrechten, Marken, Dienstleistungsmarken oder sonstigen Eigentumsrechten, die in den Dienstleistungen integriert sind oder diese begleiten, zu entfernen, zu ändern oder zu verdecken. Der Kunde muss ▇▇▇▇▇▇▇ unwiderruflich sämtliche Rechte, Titel und Rechtsansprüche, die er an der Samsara-Software haben könnte, übertragen, was er hiermit tut, und Samsara akzeptiert hiermit solche Übertragungen. Dem Kunden werden im Rahmen dieser Vereinbarung keinerlei Eigentumsrechte übertragen. Mit Ausnahme der hierin erteilten ausdrücklichen Rechte erteilt Samsara keine weiteren Lizenzen oder Zugriffsrechte, ausdrücklich oder stillschweigend, für andere Software, Dienstleistungen, Technologie oder geistige Eigentumsrechte von Samsara. Firmware. Die Firmware wird lizenziert, nicht verkauft. Außer im Falle einer kostenlosen Testversion und vorbehaltlich des Abschnitts über die Rücksendung von Testprodukten in den Hardware-Garantie- und Rückgabebestimmungen aufgeführt, ist der Kunde Eigentümer der physischen Hardware, die der Kunde gekauft oder anderweitig in Verbindung mit einem Auftragsformular erworben hat., aber Samsara und seine Lizenzgeber sind ausschließliche Eigentümer sämtlicher geistigen Eigentumsrechte an der Hardware. Samsara behält ferner das Eigentum an der Firmware, einschließlich sämtlicher darin enthaltener Rechte an geistigem Eigentum. Der Kunde erkennt an, dass die Firmware durch Patent-, Urheberrecht-, Markenrecht- und sonstige Gesetze der USA und anderer Länder geschützt ist. Samsara behält sich sämtliche Rechte an der Firmware vor, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich dem Kunden erteilt werden. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass Teile der Firmware, einschließlich aber nicht beschränkt auf den Quellcode und das spezifische Design und die spezifische Struktur individueller Module oder Programme, Betriebsgeheimnisse von Samsara und seinen Lizenzgebern darstellen oder enthalten.
Eigentumsrechte. 4.1. Die Lösung und Dokumentation sind geistiges Eigentum des Anbieters und werden durch die gültigen Urheberrechtsgesetze, die Bestimmungen internationaler Verträge und anderes gültiges Recht des Landes, in dem die Lösung verwendet wird, geschützt. Struktur, Organisation und Computercode jeder Software und Firmware sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen des Anbieters. Soweit Sie gegenüber dem Anbieter Kommentare zur Lösung äußern oder Vorschläge machen, hat der Anbieter das Recht, derartige Kommentare und Vorschläge zu speichern und in seinen aktuellen oder zukünftigen Produkten und Dienstleistungen für beliebige Zwecke zu verwenden, ohne dass Sie eine Vergütung erhalten oder dieser Speicherung oder Verwendung zustimmen. 4.2. Außer in der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Art und Weise erhalten Sie durch Besitz und Verwendung einer Lösung keinerlei Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Lösung oder der Dokumentation. Der Anbieter behält sich alle Rechte an der Lösung und der Dokumentation vor, einschließlich aller damit verbundenen Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse, Handelsmarken und anderer Rechte am geistigen Eigentum.
Eigentumsrechte. Die Software und Dokumentation stellen vertrauliche und herstellerspezifische Informationen von NetIQ und/oder seinen Lieferanten dar. Jegliche Rechtsansprüche, Eigentumsrechte, geistigen Eigentumsrechte auf bzw. an Vorstehendem verbleiben bei NetIQ und/oder seinen Lieferanten. Die Software und Dokumentation sind durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten sowie durch internationale Urheberrechtsverträge geschützt. Jegliche Rechtsansprüche, Eigentumsrechte, geistige Eigentumsrechte auf bzw. an den Inhalten, auf die mithilfe der Software zugegriffen wird, sind das Eigentum des jeweiligen Inhaltsanbieters und sind gegebenenfalls durch entsprechende Urheberrechte oder andere Gesetze geschützt. Diese Lizenz gewährt Ihnen keine Rechte an derartigen Inhalten. Mit dieser Lizenz erhalten Sie keine Rechte oder Anteile an der Software, sondern lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht, das gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung widerrufbar ist.
Eigentumsrechte. Mit Ausnahme der hierin ausdrücklich erteilten Lizenz verbleiben alle Titel, Rechte und Interessen, darunter uneingeschränkt alle geistigen Eigentumsrechte wie Urheberrechte an der Software und der Benutzerdokumentation sowie alle von Ihnen erstellten autorisierten Kopien, ausschließlich bei HM und ihren möglichen dritten Lizenzgebern. Die Software und die Benutzerdokumentation werden unter Lizenz vergeben, nicht verkauft.
Eigentumsrechte. 10. Proprietary Rights
Eigentumsrechte. 11.1 Die bestellten Waren gehen unabhängig von den Rechnungsmodalitäten spätestens nach erfolgter Bezahlung in das Eigentum des AG über. Der AN stellt den AG von Ansprüchen aus Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt und Abtretungen von Forderungen aus Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware frei. 11.2 Dem AN vom AG zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle und andere Teile oder Unterlagen bleiben Eigentum des AG und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden; gleiches gilt für vom AN für den AG erstellte vorgenannte Gegenstände. Sie sind dem AG nach Beendigung des Vertrages ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Nach Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. des AG gefertigte Teile dürfen nur an den AG ausgeliefert werden. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet der AN für alle dem AG entstehende Schäden.
Eigentumsrechte bei Ersatz einer versicherten Sache bleiben mit der Entschädigung die Eigentumsrechte beim Versiche- rungsnehmer (ausgenommen von Schmucksachen und Geld- werten). Der Wert des unreparierten Gegenstandes wird von der Entschädigung abgezogen. Ist der Gegenstand nach ei- nem Schadenfall wertlos und fallen ausgewiesene Kosten für dessen Entsorgung an, werden die Kosten übernommen. Bei Ersatz einer versicherten Sache aufgrund eines Dieb- stahlschadens gem. B5.4 und B5.5 oder aufgrund eines Ver- lustschadens gem. B5.6 gehen die Eigentumsrechte der ge- stohlenen resp. abhandengekommenen Sache an den Versi- cherer über.