Eigentum. 13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. 13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Eigentum. 13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant Lieferanten für ihn verwahrt werden.
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Eigentum. 13.1 12.1. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
13.2 12.2. Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.
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Sources: Einkaufsbedingungen