Mietobjekt Musterklauseln

Mietobjekt. Die Gemeinde Weiden am See (in der Folge Gemeinde genannt) betreibt auf Teilen des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 1938/1 der Katastralgemeinde Weiden am See eine Badeanlage. Das Gelände dieser Anlage ist auf der Landseite mit einem Maschendrahtzaun abgegrenzt, der Eingang zur Anlage ist mit einem Schranken versehen, bei dem von Anfang Mai bis Mitte September jeden Jahres Eintritt eingehoben wird, der aber im übrigen für das Betreten der Anlage kein Hindernis bildet. Zur Seeseite hin ist dieses Badegelände nicht abgesichert. Die Gemeinde hat in dieser Anlage ein Bauwerk (Betonplatte mit aufgehenden Stehern, die mit Holzbrettern verbunden sind, sowie mit einem Pultdach) errichtet. Durch dieses Bauwerk führen Gänge, an die, mit ihren Schmalseiten angrenzend, sogenannte Surfboxen montiert sind. Diese Surfboxen (= Einstellplätze) bestehen aus Metallrahmen mit Gitterverkleidung und einer zum Gang gerichteten versperrbaren Türöffnung. Die Boxen weisen eine Länge von rund 90 cm, eine Breite von rund 75 cm und eine maximale Höhe von 350 cm auf. Zu den Gängen des Bauwerkes führen versperrbare Eingangstüren, die einzelnen Surfboxen sind nummeriert. Dem Mieter ist die geschilderte Seebadeanlage, das Bauwerk und die Surfboxen und die Ausgestaltung dieser Anlage, aus eigener Wahrnehmung bekannt. In Kenntnis dieser Ausgestaltung wird der gegenständliche Vertrag vom Mieter abgeschlossen. Die Gemeinde vermietet dem oben genannten Mieter und dieser mietet von der Gemeinde die Surfbox mit der Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit oder Größe dieser Surfbox, insbesondere übernimmt aber die Gemeinde keinerlei Haftung für Diebstähle aus dem Mietgegenstand oder für Beschädigungen darin gelagerter Gegenstände, insbesondere aber auch nicht für Brandschäden. Dem Mieter wird daher empfohlen, eine Diebstahlsversicherung und Brandschadenversicherung betreffend die von ihm in der gemieteten Box gelagerten Gegenstände abzuschließen.
Mietobjekt. Der Vermieter vermietet an den Mieter (im Folgenden "Mietobjekt" genannt).
Mietobjekt. Der Mieter hat das Mietobjekt vor Vertragsabschluss besichtigt und bestätigt, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe in einem einwandfreien und brauchbaren Zustand befindet. Der Mieter ist berechtigt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim (Mobilheim nur nach Absprache mit der Platzleitung) – jeweils mit Vorzelt, sowie 1 Auto – auf dem Stellplatz aufzustellen. Die zulässige Nutzung des Stellplatzes ergibt sich aus den Baubestimmungen, die mit der Geschäftsleitung abgesprochen werden müssen. Diese Baubestimmungen werden festgelegt; zu deren Einhaltung ist der Mieter verpflichtet.
Mietobjekt. Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzung- und Bearbeitungsrechte (nachfolgend Rechte) an den von smARTec für den Auftraggeber geschaffenen Plänen, Konzepten, Modellen, etc. stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von smARTec. smARTec ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, etc., einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig zu verwenden. Das Mietobjekt bleibt im Eigentum der smARTec. Die Überlassung zum Gebrauch gibt dem Auftraggeber einzig das Recht, das Mietobjekt während der Eventveranstaltung selbst zu nutzen. Er darf das Mietobjekt aber weder veräussern, verpfänden, untervermieten noch sonst wie darüber verfügen. Beanstandungen betreffend Mängel am Mietobjekt oder die Unvollständigkeit des Mietobjekts sind bei Beginn der Eventveranstaltung geltend zu machen, ansonsten das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand und vollständig übergeben gilt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Mietobjekt mehrfach eingesetzt wird und bei Beginn der Eventveranstaltung in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abnützun- gen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigen. Retourniert der Auftraggeber das ihm von der smARTec überlassene Mietobjekt nicht rechtzeitig, hat der Auftrag- geber die zusätzliche Mietdauer zum in der Offerte festgehaltenen Preis zu vergüten und sämtliche aufgrund der verspäteten Rückgabe der smARTec entstehenden Kosten zu tragen. smARTec behält sich diesfalls das Recht vor, das Mietobjekt jederzeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers abzuholen. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Preises.
Mietobjekt. Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt (Ausnahmen: Untermiete und Weiterverleih an Tochtergesellschaften sowie an Unternehmen, mit denen sich der Mieter im Rahmen eines inländischen Projekts in Arbeitsgemeinschaft befindet). In jedem Fall hat eine Anzeige an den Vermieter zu erfolgen. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.
Mietobjekt. 1.1 In der Liegenschaft (Strasse/Hausnummer) in (Postleitzahl / Ort) überlässt der Untervermieter dem Untermieter folgende Flächen UG: m2 EG: m2 1. OG m2 2. OG m2 3. OG m2 gemäss beiliegenden Plänen. 1.2 Dem Untermieter stehen zur Mitbenützung folgende Flächen und Einrichtungen zur Verfügung (z.B. Besucherparkplätze / Lift / etc.):
Mietobjekt. 1.1 In der Liegenschaft (Strasse/Hausnummer) in (Postleitzahl / Ort) überlässt der Untervermieter dem Untermieter das möblierte Zimmer □ Keller (ganz / zur Mitbenützung) □ Garage □ Einstellplatz □ Estrichabteil □ ▇▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von □ Küche □ Bad / Dusche □ Wohnzimmer □ Estrich / Keller □ Waschküche □ Telefon □ 1.2 Das Mietobjekt wird mit folgender Möblierung / Inventar überlassen: - (Anzahl) Schlüssel - - - - - - - - - - - - - - - 1.3 Bei Mietantritt sowie -beendigung wird ein Übergabe- resp. Abnahmeprotokoll erstellt. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in welchem es übernommen wurde.
Mietobjekt a) Umfang: Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte zur Benutzung auf schweizerischem Zoll- gebiet und des Fürstentums Liechtenstein. Mass- gebend sind die Lieferscheine des Vermieters b) Eigentum: Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. c) Verwendung: Ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten und Sonderla- ckierungen) am Mietobjekt vorgenommen werden. Bei Rückgabe des Mietobjektes ist in jedem Falle der Originalzustand auf Kosten des Mieters wieder herzustellen. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen sind strikte einzu- halten. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untervermietet oder ins Ausland verschoben werden.
Mietobjekt. 1.1 Die Vermieterin ist Eigentümerin des Grundstücks/der Grundstücke Edisonstr. 15 in ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. 1.2 Die in anliegendem Lageplan (Anlage 1) gelb und mit „MFIC” gekennzeichneten Grundstücks-/Gebäudeteile werden nachfolgend „Mietobjekt” genannt. Seine wesentliche Nutzung besteht aus: a) Büroflächen, ▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇ ▇▇▇ 66,49 m² b) Produktionsflächen Geb. 31, EG 86,12 m² Der Mieterin werden für Dauer der Mietzeit die im Übergabeprotokoll genannten Schlüssel/Zugangskarten übergeben (ist bereits durch die GTE erfolgt). Eine Vervielfältigung von Schlüsseln und/oder ein Austausch von Schlössern bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Bei Verlust von Schlüsseln/Zugangskarten trägt die Mieterin die Kosten der Wiederbeschaffung. Die Vermieterin ist außerdem berechtigt, Schlösser und Schließgruppen auf Kosten der Mieterin zu erneuern, wenn die Gefahr eines Missbrauchs durch Unberechtigte besteht. 1.4 Die vorstehend unter Ziffer 1.2 bezeichneten Mietflächen sind gemäß DIN 277 ermittelt. Eine etwaige Abweichung der angegebenen Mietflächen von den tatsächlichen Verhältnissen von bis zu 3 % begründet weder für die Vermieterin noch die Mieterin einen Anspruch auf Änderung des Mietzinses. Bei einer Abweichung von mehr als 3 % wird der Mietzins entsprechend der vollen Abweichung angepasst. Nach Ablauf von drei Monaten seit Mietbeginn können weder die Vermieterin noch die Mieterin eine solche Anpassung der Miete verlangen.
Mietobjekt. 3.1 CORVICE überlässt dem KUNDEN die im Miet- und Servicevertrag aufgeführten Geräte inkl. Zubehör für die vertraglich vereinbarte Dauer zum entgeltlichen Gebrauch (nachfolgend „Mietobjekt“). CORVICE ist berechtigt, auch gebrauchte jedoch vollumfänglich funktionstüchtige Geräte zu vermieten. Das Mietobjekt verbleibt im Eigentum von CORVICE.