Gewerbliche Schutzrechte Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte. 23.1 Alle aus oder in Verbindung mit den Produkten entstehenden gewerblichen Schutzrechte sind aus- schließliches Eigentum von DSM.
Gewerbliche Schutzrechte. 11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
Gewerbliche Schutzrechte. 6.1 Der Händler erkennt an, dass wir im Verhältnis zum Händler die alleinigen und ausschließlichen Rechteinhaber von sämtlichen gewerblichen Schutzrechten, einschließlich aller Marken, eingetragenen Namen, Urheberrechten, Patenten, eingetragenen und nicht eingetragenen Designs der JAKO AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend als „Geistiges Eigentum” bezeichnet) sind und bleiben. Der Händler bekommt keine Rechte am Geistigen Eigentum übertragen.
Gewerbliche Schutzrechte. 5.1 Der Käufer erteilt dem Lieferanten zum alleinigen Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Leistung eine einfache, nicht übertragbare und jederzeit widerrufliche Lizenz am Käufereigentum..
Gewerbliche Schutzrechte. 17.1. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
Gewerbliche Schutzrechte. 5.1 Jegliche gewerblichen Schutzrechte, wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Erfindungen, Urheberrechte, Know-how-Rechte und vertrauliche Informationen sowie technische Informationen, wie Software, Spezifikationen, Zeichnungen, Dokumentation, Ideen, Know-how und Daten, die von Tetra Pak bereit gestellt oder entwickelt werden, dürfen vom Kunden nur während der Erbringung der Dienstleistungen und für den vereinbarten Zweck genutzt werden.
Gewerbliche Schutzrechte. 18.1 Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die bestimmungs- gemäße Nutzung der Liefergegenstände und / oder des hergestellten Werkes Patente und / oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Dies gilt nicht, wenn der AN die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen...
Gewerbliche Schutzrechte. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Kunde verpflichtet, gewerbliche Schutzrechte, insbesondere auch Urheberrechte, Geschmacksmuster, Marken und Patente (nachfolgend Gewerbliche Schutzrechte) von Porsche Sales & Marketplace, anderen Nutzern und anderen Dritten zu beachten und nicht zu verletzen. Der Kunde hat Porsche Sales & Marketplace von sämtlichen Ansprüchen, die andere Nutzer oder andere Dritte gegen Porsche Sales & Marketplace aufgrund einer Verletzung ihrer Gewerblichen Schutzrechte geltend machen, freizustellen und zu entschädigen, soweit der Kunde für eine solche Verletzung verantwortlich ist. Der Kunde übernimmt die Kosten der erforderlichen Rechtsverteidigung von Porsche Sales & Marketplace, einschliesslich aller Gerichts- und Anwaltskosten. Porsche Sales & Marketplace macht sich die Inhalte im Hinblick auf Gewerbliche Schutzrechte Dritter oder anderer Nutzer nicht zu Eigen.
Gewerbliche Schutzrechte. Der Lieferant hat TIGER hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit seiner Lieferung stehenden patent-, urheber- und markenrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Waren zu gewährleisten bzw. gleichgültig, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, TIGER sämtliche Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteile zu ersetzen, die aus dem eingeschränkten Gebrauch der gelieferten Waren entstehen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich dabei auf alle Kosten, einschließlich etwa anfallender Lizenzgebühren, die TIGER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritten entstehen.