Common use of Eigentum Clause in Contracts

Eigentum. (1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Religionsgemeinschaften und ihrer Moscheegemeinden sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf religiöse Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

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Sources: Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Den Islamischen Religionsgemeinschaften Im Lande Bremen, Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Den Islamischen Religionsgemeinschaften, Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Den Islamischen Religionsgemeinschaften Im Lande Bremen

Eigentum. (1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Religionsgemeinschaften Alevitischen Gemeinde und ihrer Moscheegemeinden Cem-Häuser sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen werden im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie Hansestadt Bremen bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf religiöse Belange Rücksicht nehmen und im Falle einer Anwendung bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

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Sources: Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Der Alevitischen Gemeinde Deutschland E. V., Vertrag