Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORC. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen. 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen. (A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten; (B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentum. 8.1 Alle Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließ- lich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) unser Eigentum, das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an den Kunden uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht, noch an sie veräußert werden. Sofern wir der Lieferfirma Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferfirma werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Bezahlung sämtlicher Forderungen Zeit der Verarbeitung. Wird die von DORC uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän- den untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Zusammenhang mit Verhältnis des Wertes der Lieferung Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Vermischung. Erfolgt die Ver- mischung in der Weise, dass die Sache der Lieferfirma als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass die Lieferfirma uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; die Lieferfirma verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum von DORC. Der Kunde vor; die Lieferfirma ist berechtigtweiter verpflichtet, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzenWerkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde Die Lieferfirma ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigendie uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlsschäden zu versichern. DORC Gleichzeitig tritt die Lieferfirma uns schon jetzt alle Entschädigungsan- sprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Lieferfirma ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat sie uns sofort anzuzeigen; unterlässt sie dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Soweit die uns gemäß Abs. (1.) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegenLieferfirma zur Freigabe der Sicherungs- rechte nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden 10.1 Wir erhalten das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung- und Leistung mit dessen Übergabe. Dies gilt ebenso für mitgelieferte Unterlagen. Sofern mit Übergabe keine anderweitige schriftliche Mitteilung des LIEFERANTEN gemacht wird, erklärt der LIEFERANT mit Übergabe, dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritte nicht bestehen.
10.2 Auftragsbezogene Konstruktions- und Entwicklungsarbeit gilt als mit dem Preis für die Lieferung oder Leistung abgegolten. Wir erwerben hieran das uneingeschränkte, zeitlich unbegrenzte und unentgeltliche Nutzungsrecht.
10.3 Von uns im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte der Geschäftsbeziehungen beigestellte Waren, Modelle und Produktions- mittel bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Von uns beigestellte Waren hat der LIEFERANT unverzüglich nach Eingang eingehend auf etwaige Mängel zu untersuchen und uns von DORC etwaigen Mängeln unverzüglich zu unterrichten. Werden Gegenstände, die unser Eigentum sind, verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache oder den verbundenen oder vermischten Sachen im Zusammenhang Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den übrigen Materialien und Leistungen.
10.4 Fertigt der LIEFERANT oder ein Dritter in dessen Auftrag für die Ausführung der Bestellung Werkzeuge oder sonstige Produktionsmittel an, so erwerben wir daran mit der Lieferung der Produkte (einschließlich aller deren Herstellung Eigentum. Die Kosten und Zinsen) Eigentum von DORCfür die Herstellung gelten als mit dem Teilepreis abgegolten. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde LIEFERANT ist verpflichtet, DORC für uns hergestellte oder von uns beschaffte Werkzeuge aus- schließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware zu verwenden. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an unseren Werkzeugen hat der LIEFERANT rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störungen hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegenanzuzeigen.
(A) 10.5 Der LIEFERANT hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC sämtliche in seinem Besitz befindlichen, in unserem Eigentum stehenden Gegenstände als unser Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden nach Möglichkeit separat von anderen Gegenständen zu lagern. Der LIEFERANT verpflichtet sich zum sorgsamen Umgang mit diesen Gegenständen.
10.6 Der LIEFERANT hat diese Gegenstände ausreichend gegen alle gängigen Risiken, insbesondere Feuer, Leitungswasser, Diebstahl, Hagel und dem Eigentum Dritter getrennt Sturm zu halten;
(B) versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der LIEFERANT tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt etwaige Ansprüche gegen den Versicherer an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Wir nehmen die Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegthiermit an.
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Eigentum. 8.1 Alle Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Vertragshardware erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung UTS behält das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Dies gilt auch bei Bezahlungen von bestimmten, vom Kunden bezahlten Warenlieferungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Ein alleiniger Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB (durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Kunden erfolgt im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis Auftrag der UTS, ohne dass UTS hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zur Bezahlung sämtlicher Forderungen Sicherheit von DORC UTS in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Bei Verbindung mit anderen, UTS nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht UTS das Miteigentum an der neuen Sache im Zusammenhang mit Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen, verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Lieferung Verbindung zu. Der Kunde darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums von UTS durch Dritte hat der Produkte Kunde UTS sofort zu benachrichtigen und UTS Abschriften der zugehörigen Unterlagen (einschließlich aller Pfändungsprotokolle usw.) zu überlassen. Kosten und Zinsen) Eigentum von DORCeiner Intervention gegen stets zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzenverarbeiten und weiter zu veräußern. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände vor Bezahlung der gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages an UTS zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderungen ab. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Kunden eingestellt wird, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange UTS diese Ermächtigung nicht widerruft. Zum Widerruf ist UTS berechtigt, wenn die von UTS gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einzugsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen durch ihn oder Dritte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wird. Nach dem Widerruf bzw. Erlöschen der Einzugsermächtigung ist UTS berechtigt und der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Der Kunde hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für UTS getrennt zu verwahren. Der Kunde hat UTS auf Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte stehenden Liefergegenstände weiterverkauft hat und hat UTS alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu verpfändengeben. Übersteigt der Wert für UTS bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde dann ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde UTS auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichernüberschießenden Sicherheiten freizugeben. DORC ist auf Verlangen Die Auswahl der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und freizugebenden Sicherheiten wird vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit abgetroffen. Der Kunde bleibt zur Einziehung verzichtet auf den Einwand der Forderung auch nach Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Abtretung ermächtigtWare von UTS ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange Am Betriebssystem erwirbt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag das Nutzungsrecht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtDauer gegen Einmalentgelt.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden a. Die von BEVERDAM im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) des Vertrages gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Eigentum von DORCBEVERDAM, bis der KUNDE alle Verpflichtungen aus den mit BEVERDAM geschlossenen Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, diese Ware zurückzunehmen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt wurde. Dies befreit den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und entgangenem Gewinn.
c. Die von BEVERDAM gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft und nie als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte fallende Ware zu verpfänden, zu veräußern verpfänden oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügenbelasten.
8.2 d. Der Kunde hat stets alles zu tun, was ihm zumutbar ist, um die Eigentumsrechte von BEVERDAM zu sichern. Beschlagnahmen Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder wollen sie Rechte daran begründen oder geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, BEVERDAM unverzüglich darüber zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC weiterhin verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC Waren zu versichern und gegen FeuerFeuer-, Explosions- und Wasserschäden und sowie gegen Diebstahl zu versichernversichern und diese Versicherungspolice BEVERDAM auf erstes Anfordern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. DORC ist Im Falle einer Zahlung der Versicherung hat BEVERDAM Anspruch auf Verlangen diese Beträge. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Versicherungsschein vorzulegenKunde vorab gegenüber BEVERDAM, bei allem, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert ist, mitzuwirken.
(A) hat e. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, wird der Kunde seine vorbehaltlose und unwiderrufliche vorherige Zustimmung dazu erteilen, dass der Auftragnehmer und von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom dem Auftragnehmer beauftragte Dritte alle Orte, an denen sich das Eigentum des Kunden Auftragnehmers befindet, betreten und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;zurücknehmen.
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtf. BEVERDAM behält sich das Retentionsrecht vor.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentum. 8.1 Alle 11.1 Trotz Versandes oder Ablieferung der Waren und/oder des erfolgten Gefahrübergangs gilt das Folgende, bis wir die vollständige Zahlung der für die Waren fälligen und geschuldeten Beträge erhalten haben:
11.1.1 Das Eigentum an den Kunden im Rahmen Waren verbleibt bei uns als recht- und gesetzmäßiger Eigentümerin. Sie haben nur das Recht zum Besitz der Waren und verwahren diese als Fremdbesitzer in unserem Auftrag. Sie werden die Waren gesondert von allen anderen Waren und auf eine Weise lagern, welche die Identifizierung als unser Eigentum ermöglicht.
11.1.2 Sie werden eine Versicherung unterhalten, um die Waren in Höhe ihres vollen Wiederbeschaffungswerts und nach unseren angemessenen Vorgaben gegen alle Risiken abzusichern. Auf Anforderung werden Sie Belege für die ordnungsgemäße Versicherung vorlegen.
11.1.3 Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 11.1.1 haben Sie die Erlaubnis zum Verkauf der Waren (als gutgläubiger Verkäufer und zu den üblichen Marktbedingungen). Die Erlaubnis kann von uns mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an Sie widerrufen werden. Die Erlaubnis endet (unbeschadet unserer sonstigen Rechte) automatisch, wenn Sie (als natürliche Person) insolvent werden oder (als Gesellschaft) einen Beschluss für Ihre Liquidation treffen, oder wenn ein Antrag für die Bestellung eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis Vermögensverwalters oder Konkursverwalters gestellt wird oder ein Zwangsverwalter für einen Teil Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögenswerte ernannt wird, oder wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
11.1.4 Sie nehmen zur Kenntnis und sind damit einverstanden, dass Telefonate mit uns zum Zweck der Dokumentierung des Geschäfts aufgenommen werden können, und dass die Aufnahmen für den zum Nachweis des Geschäfts notwendigen Zeitraum aufbewahrt werden.
11.1.5 Sie werden die Waren in keiner Weise als Zahlungssicherheit verpfänden oder anderweitig belasten.
11.2 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 11 geben Ihnen keinerlei Recht zur Rückgabe der Waren (oder eines Teils derselben) oder zur Verweigerung oder Verzögerung der Bezahlung sämtlicher Forderungen derselben (oder eines Teils derselben).
11.3 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 11 sind in keinem Fall so zu verstehen, dass ein Pfandrecht oder eine Belastung oder irgendeine andere Art von DORC im Zusammenhang mit Sicherheit an Ihren Vermögensgegenständen oder denen Dritter bestellt wird.
11.4 Wir haben das Recht zum Erhalt der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORC. Der Kunde ist berechtigtZahlung für die Waren, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde auch wenn bestimmte Eigentumsrechte für diese Waren noch bei uns liegen.
11.5 Sollte es uns nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfändenmöglich sein, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über bestimmen, ob bestimmte Waren diejenigen Waren sind, hinsichtlich derer Ihr Besitzrecht beendet ist, so gelten alle Waren der von uns an sie zu verfügenverkauften Art als von Ihnen in der Reihenfolge verkauft, in welcher sie Ihnen von uns in Rechnung gestellt wurden.
8.2 Der Kunde ist 11.6 Wir sind nicht verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigenIhnen gegenüber Zahlungen vorzunehmen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegenbis alle unseren offene Forderungen Ihnen gegenüber beglichen sind.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung 11.7 Die Bestimmungen dieser Ziffer 11 gelten auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtBeendigung des Vertrages.
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Sources: Vertrag
Eigentum. 8.1 Alle Wir behalten uns an allen dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassenen Mustern, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Falls nicht anders vereinbart, sind Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte untersagt. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde folgende Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt: Wir behalten uns an der Leistung das Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferung Geschäftsverbindung vor. Während der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORCDauer des Eigentumsvorbehalts gilt Folgendes: - Der Kunde hält die Leistung in einwandfreiem Zustand. Der Kunde versichert die Leistung auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit ihm dies zumutbar ist. Auf Anforderung ist ein Nachweis vorzulegen. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. - Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts Leistung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Geschäftsgang zu benutzenveräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt- Der Kunde tritt Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Leistung, an Stelle der Leistung oder sonst hinsichtlich der Leistung entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung), mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Insbesondere Wir nehmen die Abtretung hiermit an. - Der Kunde ist der Kunde nicht widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder uns abgetretene Forderung in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen solleigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORCUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon hiervon unberührt. DORC wird jedoch Wir sind zur Offenlegung berechtigt. Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag (Verwertungsfall), berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Forderung nicht einziehensofortige Herausgabe der Leistung oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadensersatzansprüche, solange einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtzurückgenommenen Leistung durch freihändigen Verkauf befriedigen.
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Eigentum. 8.1 Alle 6.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn der Kunde sämtliche offenen Rechnungen bezahlt hat („Vorbehaltsware“)
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, nimmt der Kunde die Verarbeitung und Umgestaltung der Vorbehaltsware für uns als der Hersteller vor, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Stoffen anderer Eigentümer verarbeitet oder ist der Wert der verarbeiteten Ware höher als der Wert der Vorbehaltsware, erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des anteiligen Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Für den Fall, dass wir nicht auf diese Weise Miteigentümer werden, tritt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder den vorgenannten Anteil des Miteigentums an den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit neu entstandenen Sachen als Sicherheit an uns ab. Das Vorstehende gilt entsprechend für die durch die Verarbeitung der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORC. Waren entstandenen Waren.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen, vorausgesetzt dass der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere dass er kein Abtretungsverbot mit seinem Kunden vereinbart. Hiermit überträgt der Kunde an uns die Forderungen, die sich aus dem Verkauf ergeben, und zwar einschließlich sämtlicher Nebenrechte und sämtlicher Kontokorrentansprüche - im Falle von Miteigentümerschaft überträgt der Kunde den Anteil der Forderungen, welcher unserem Miteigentumsanteil entspricht. Dasselbe gilt für andere Forderungen, welche an den Platz der bereitgestellten Waren treten oder anderweitig in Verbindung mit der Vorbehaltsware entstehen, z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche, die sich aus unerlaubten Handlungen im Falle von Verlust oder Zerstörung ergeben. Wir gestatten dem Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Kommt es auf Seiten des Kunden zu einer Verletzung des Vertrags, insbesondere, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder wenn ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf seine Vermögenswerte eingereicht wird, sind wir jederzeit berechtigt, (i) die Einzugsermächtigung zu widerrufen, (ii) dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen und/oder von dem ▇▇▇▇▇▇ zu verlangen, die Abtretung offenzulegen und (iii) von dem Kunden sämtliche Informationen und Berichte zu erhalten, die zum Einzug der Forderungen benötigt werden. Weder ist Vorbehaltsware verpfändbar noch die Eigentümerschaft an dieser als Sicherheit übertragbar.
6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden die Rückgabe der Waren zu verlangen, ohne ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach Rückgabe der Waren sind wir berechtigt, diese zu nutzen. Unser Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
6.5 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Wert unserer gesicherten Forderungen um mehr als 50 %, wählen wir auf Ersuchen des Kunden Sicherheiten aus, die diese Zahl übersteigen, und geben diese frei.
6.6 Sofern und solange wir Eigentümer der Waren sind, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Waren gepfändet werden oder auf andere Weise eine Forderung in Bezug auf die Waren (oder einen Teil davon) geltend gemacht wird, und/oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Liquidation oder ein Insolvenzantrag gestellt ist wird. Im Falle einer Pfändung, Zahlungseinstellung oder Zahlungseinstellung vorliegtLiquidation hat der Kunde den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Insolvenzverwalter unverzüglich auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages 1. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die von SPIE gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte Gegenstände und Materialien (einschließlich aller Kosten und ZinsenVorbehaltsware) Eigentum von DORCSPIE, bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihr gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich Nebenfor- derungen, Schadensersatzansprüchen, Einlösungen von Schecks und Wechseln, Gegenstände und Materialien (Vorbehaltsware) sowie sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Berechtigte Mängeleinbe- halte werden berücksichtigt.
2. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, hat SPIE das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern SPIE die Vorbehaltsware zurücknimmt oder sie pfänden lässt, liegt darin kein Rücktritt seitens SPIE vom Vertrag, es sei denn, SPIE hätte dies ausdrücklich erklärt. Zurückgenommene Vorbehalts- ware darf SPIE verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde SPIE schuldet, nachdem SPIE einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
3. Der Kunde ist berechtigtmuss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzenWasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich werden, muss der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügenauf eigene Kosten recht- zeitig durchführen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, an den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtdarf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentli- chen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungs- halber übereignen. Die Befugnis von DORC(künftigen) Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einer Verbindung mit Grundstücken sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die Forderung aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde SPIE bereits jetzt sicherungshalber in dem Umfang ab, der dem von SPIE in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. SPIE nimmt diese Abtretung an.
5. Der Kunde darf diese an SPIE abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für SPIE einziehen, solange SPIE diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von SPIE, diese Forderun- gen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch dadurch nicht berührt; allerdings wird SPIE die Forderung Forderungen nicht einziehenselbst geltend machen und die Einzugsermächti- gung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt.
6. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, kann SPIE vom Käufer verlangen, dass dieser SPIE die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den vereinnahmten Erlösen nachkommtjeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ihr alle Unterlagen aushän- digt sowie alle Angaben macht, die SPIE zur Geltendmachung der Forde- rungen benötigt.
7. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbei- ten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für SPIE vorgenommen, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht in Zahlungsverzug SPIE gehören, so erwirbt SPIE Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. SPIE nimmt diese Übertragung an. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von SPIE hinweisen und muss SPIE unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
9. Wenn der Kunde dies verlangt, ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtSPIE verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von SPIE gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. SPIE darf jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentum. 8.1 Alle Der Besteller erwirbt das Eigentum an gelieferten Gegenständen, insb. Hardware-Produkten erst mit vollständiger Zahlung an RC. Dieser Eigentumsvorbehalt an den Kunden gelieferten Gegenständen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von RC in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und RC die jeweilige Saldoforderung bei laufender Rechnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zusteht. Werden von RC gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller RC schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder den neu entstandenen Sachen ab und hat diese mit kaufmännischer Sorgfalt sowie für RC unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller darf die gelieferten Waren während bestehenden Eigentumsvorbehalts nur als Wiederverkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung veräußern, dass er von seinem Kunden Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang Voraus erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst mit Zahlung übergeht, letzteres jedoch nur, sofern mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Einen etwaigen Zahlungsanspruch des Bestellers aus Weiterverkauf der Lieferung Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer tritt der Produkte (einschließlich aller Kosten Besteller bereits jetzt an RC ab. RC nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit einem Abnehmer des Bestellers durch den Besteller ist ebenso wie die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ausdrücklich untersagt. RC ist bei Verstößen des Bestellers gegen die vorstehenden Pflichten und Zinsen) Eigentum auch bei Zahlungsverzug des Bestellers nach einer Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Soweit RC dies nicht ausdrücklich erklärt, liegt in der Rücknahme oder in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts jedoch kein Rücktritt vom Vertrag. Weiter ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, mit seinem Abnehmer die Einstellung seiner Forderung aus von DORCuns gelieferter Ware in ein Kontokorrentverhältnis zu vereinbaren. Der Kunde Besteller ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde ist ferner verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigenseinem Auftragnehmer den mit RC vereinbarten Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Eigentums-, falls Dritte, Besitz- und sämtliche gewerblichen Schutzrechte an den unter Eigentumsvorbehalt Software-Produkten behalten sich RC und/oder der jeweilige Lizenzgeber von DORC gelieferten RC vor. Bei Software-Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist erwirbt der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegenBesteller vorbehaltlich anderweitiger Absprache ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentum. 8.1 Alle an den Kunden Unterlagen, die bei der Leistung des Verkäufers im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte (dieser Bestellung erzeugt werden oder daraus entstehen, einschließlich aller Kosten Patentrechte, Urheberrechte, Rechte an geschützten Informationen und Zinsen) anderen geistigen Eigentumsrechten sind ausschließliches Eigentum des Käufers und dürfen vom Verkäufer zu keinen anderen Zwecken als der Ausführung von DORC. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts Arbeiten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzendieser Bestellung verwendet werden. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigtAlle Unterlagen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte dem Käufer vom Verkäufer übergeben werden, sind auch ausschließliches Eigentum des Käufers und dürfen vom Verkäufer zu verpfändenkeinen anderen Zwecken als der Ausführung von Arbeiten im Rahmen dieser Bestellung verwendet werden. Der Käufer kann diese Unterlagen zu gleich welchem Zweck nutzen, zu veräußern unabhängig von gegenteiligen Angaben in solchen Unterlagen. Der Verkäufer vereinbart, alle Rechte, Titel und Interessen an allen geistigen Eigentums- rechten in Verbindung mit solchen Unterlagen, die bei der Leistung des Verkäufers im Rahmen dieser Bestellung erzeugt werden oder anderweitig zu belasten entstehen oder sonst über sie zu verfügen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, DORC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, die vom Verkäufer an den unter Eigentumsvorbehalt Käufer gemäß dieser Bestellung zu liefern sind, auf den Käufer zu übertragen, und er überträgt sie hiermit auf den Käufer. Der Verkäufer führt auf seine Kosten alle Papiere auf oder erwirkt die Ausführung von DORC gelieferten Produkten Papieren wie es notwendig sein kann, um das Eigentum der Unterlagen für den Käufer sicherzustellen oder wie es bei der Erlangung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten durch den Käufer notwendig sein kann. Der Verkäufer vereinbart auch, dass jedes geistige Eigentum, das urheberrechtlich schutzfähig ist, als Auftragsarbeit für den Käufer angesehen wird. Der Verkäufer erlangt auf seine Kosten alle notwendigen Lizenzen und Rechte, um dem Käufer die vorstehenden Rechte gelten machen zu gewähren. Der Verkäufer vereinbart, dass er für keine andere Partei Waren oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtetMaterialien produziert oder Preise dafür anbietet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuernach den geschützten Spezifikationen des Käufers hergestellt sind und die nicht Teil des Standardproduktangebots des Verkäufers sind. Das Eigentumsrecht geht auf den Käufer oder seinen Kunden gemäß den in der Bestellung vorgesehenen Lieferbedingungen über. Der Verkäufer identifiziert und trennt die Materialien, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegen.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Käufers sind, sofern der Käufer nicht schriftlich darauf verzichtet. Falls die Bestellung vom Käufer an den Verkäufer zu leistende Meilenstein- oder Abschlagszahlungen vorsieht, gelten die Eigentumsrechte an den gelieferten oder zu liefernden Produkten (oder erzeugten oder entwickelten Informationen) im Rahmen dieser Bestellung als auf den Käufer oder seinen Kunden übertragen, wenn die Zahlungen erfolgen. Falls Meilenstein- oder Abschlagszahlungen vom Käufer vor der Lieferung erfolgen, führt der Verkäufer die Sicherheitenverträge, Finanzierungserklärungen und dem Eigentum Dritter getrennt anderen Dokumente aus und übergibt sie, wie es vom Käufer als notwendig angesehen wird, um seine Rechte daran zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Produkte schon jetzt an DORC in Höhe des mit DORC vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit abschützen. Der Kunde bleibt zur Einziehung Verkäufer vereinbart, dass die im Rahmen dieser Bestellung an den Käufer zu liefernden Produkte zum Zeitpunkt der Forderung Lieferung frei von Pfandrechten, Ansprüchen und Belastungen sind. Die Verpflichtungen aus diesem Absatz bleiben auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist Beendigung oder Zahlungseinstellung vorliegtAusführung dieser Bestellung bestehen.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Eigentum. 8.1 Alle 1. Wir behalten uns das Eigentum an den Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages der gelieferten Produkte bleiben Sache bis zur Bezahlung vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von DORC im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte (einschließlich aller Kosten und Zinsen) Eigentum von DORCaus dem Liefervertrag vor. Der Kunde ist Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferten Produkte unbeschadet des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu benutzen. Darüberhinausgehende Nutzungen sind untersagt. Insbesondere ist Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verpfänden, zu veräußern oder anderweitig zu belasten oder sonst über sie zu verfügenKäufer sich vertragswidrig verhält.
8.2 2. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, DORC solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls Drittewenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, an uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den unter Eigentumsvorbehalt von DORC gelieferten Produkten Rechte gelten machen oder in die Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Des Weiteren ist der Kunde auf Verlangen von DORC verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. DORC ist auf Verlangen der Versicherungsschein vorzulegenuns entstandenen Ausfall.
(A) hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte von DORC als Eigentum von DORC zu kennzeichnen und vom Eigentum des Kunden und dem Eigentum Dritter getrennt zu halten;
(B) tritt seine Forderungen aus einer etwaigen 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Produkte Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an DORC uns in Höhe des mit DORC uns vereinbarten RechnungsFaktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DORCUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DORC wird Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufers erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen