Common use of Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxxx. Zweck und Aufgabe des DFL e.V. ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung). Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werden.

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Xxxxxxxx. Zweck [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx.xx als Vermieter einerseits und Aufgabe dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des DFL e.V. Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx.xx ist es unter anderemausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils zu Zwecken der Freizeitgestaltung. Die Fa. Xxxxxx Xxxxx, Lizenzen Xxxxxxxxxxxxx.xx schuldet jedoch keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit der Reiseleistungen. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung). Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die jeweils kommende SpielzeitEinhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, wie einen im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichernVerantwortung dafür, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaftdas Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, zuverlässige Partner die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Sports Mieters und der Wirtschaft sindFahrer beträgt 21 Jahre. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay Führerscheinklasse PKW (Ausgabe 2015B) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wirdModelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg. Es legt die Rechte, Pflichten Unter 21 Jahre nur mit Zustimmung des Vermieters und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien dies muss vorher Reservierung geprüft werden.

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Xxxxxxxx. Zweck Zu Beginn des 21. Jahrhunderts muss die Berliner Politik die großen Zukunfts-chan-cen ergreifen, die aus der 1990 wieder gewonnenen Einheit der Stadt in Freiheit und ihrer neuen Rolle als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland erwachsen sind. Unabding- bare Voraussetzungen dafür sind die Zusammenführung aller politischen und gesellschaft- lichen Kräfte unserer Stadt, die Nutzung und Akzeptanz des Erfahrungsschatzes der Menschen, das Aufgreifen ihres vielfältigen ökonomischen, kulturellen und sozialen En- gagements und ihrer Kreativität, die Berlin wie kaum eine andere deutsche Stadt aus- zeichnen. Die Koalition lädt alle ein, ihren Beitrag zu leisten - im Wissen um die Ge- schichte und in Verantwortung für die Zukunft Berlins. Die Koalition unterstreicht ihre Absicht, Politik für das ganze Berlin zu gestalten. Sie will die unterschiedlichen Biografien der Berlinerinnen und Berliner in der über Jahrzehnte geteilten Stadt und die Ideen und Anschauungen derjenigen, die erst seit dem Fall der Mauer in Berlin wohnen und arbeiten, zusammenführen und fruchtbar machen. Die Me- tropole Berlin bleibt in jeder Beziehung eine Werkstatt der Einheit und erfüllt damit eine Aufgabe des DFL e.V. ist es unter anderemfür ganz Deutschland. SPD und PDS sehen sich in der Verantwortung, Lizenzen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Herstellung der staatlichen Einheit die innere Einheit Berlins weiter zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung). Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgabengestalten. Um Berlin auf Xxxxx attraktiv zu machen, sieht die Koalition in den kommenden Jahren ihre herausragende Aufgabe darin, zukunftsfähige Arbeitsplätze zu schaffen und Investi- tionen nach Berlin zu holen. Sie geben der Stadt ein stabiles ökonomisches Fundament und tragen gleichzeitig zur Konsolidierung des Haushalts bei. Die Koalition wird ihre An- strengungen vor allem auf dieses Ziel konzentrieren. Die Koalition setzt dabei auf die vorhandenen Kompetenzen Berlins: Auf die reiche Wissenschafts- und Forschungslandschaft, die hochentwickelte Kunst und Kultur, auf die Qualifikation und Kreativität der Menschen und auf die Chancen Berlins als Ort des inter- nationalen geistigen, kulturellen, politischen und ökonomischen Austausches und der Kommunikation zwischen Ost und West in Deutschland und Europa. Um wirtschaftliche Aktivitäten zu fördern, wird die Koalition bürokratische Hemmnisse für Ansiedlungen be- seitigen und die vielfältigen Angebote der Stadt interessierten Investoren öffnen. Die Koalition stellt sich der Aufgabe, trotz der dramatischen finanziellen Lage die notwen- digen Ausgaben aufzubringen, um Bildung und Wissen für die Zukunft Berlins und der Berlinerinnen und Berliner zu sichern. Das größte Potenzial der Hauptstadt sind ihre Menschen. Eine qualifizierte Schul-, Aus- und Fortbildung sowie eine innovative Wissen- schaft und Forschung sind die Voraussetzungen für individuellen Wohlstand und die At- traktivität des Standortes. Berlin ist eine Lizenzerteilung weltoffene Stadt, eine kreative Stadt, eine Stadt der guten Nachbarschaft. Berlin ist Gastgeberin für Menschen aus vielen Ländern, für Repräsentanten aus Wirt- schaft, Kultur und Wissenschaft. Die Koalition will diese Rolle Berlins festigen und aus- bauen. Berlin soll eine Stadt sein, die Menschen einlädt, nach Berlin zu überprüfenkommen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durchsich in dieser Stadt zu engagieren und die Potenziale Berlins zu nutzen. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb Berlin ist und bleibt eine Stadt für Einwanderinnen und Einwanderer. Eine Politik für die jeweils kommende SpielzeitEinheit Berlins kann nur erfolgreich sein, wie wenn sie die Geschichte der Stadt im Alltagsleben der Menschen wach hält und sich ihrer historischen Verantwortung bewusst bleibt. Mit Berlin verbinden sich historisch einerseits große Leistungen für den menschlichen Fortschritt in Wissenschaft und Technologie, Kunst und Kultur, andererseits aber auch länger- fristig Menschheitsverbrechen ungeheuerlichen Ausmaßes. Von der deutschen Hauptstadt gin- gen zwei Weltkriege aus, die unermessliches Leid über viele europäische Xxxxxx brach- ten. In Berlin wurde in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur der Völkermord an den europäischen Juden sowie an Roma und Sinti geplant und organisiert. Die Tötungs- maschinerie richtete sich gegen weitere zahlreiche in- und ausländische Bevölkerungs- gruppen. In Berlin wurden Tausende Gegner des NS-Regi-mes gefoltert und ermordet. Die Koalition weiß sich den Lehren aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur ver- pflichtet. Sie wird sich jedem Vorstoß von Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit , Antisemitis- mus und Terrorismus entschlossen und aktiv entgegenstellen. Sie wird das Andenken der Opfer der nationalsozialistischen Diktatur stets in Ehren halten. Zwölf Jahre nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bilden SPD und PDS in Berlin eine Koalition, wissend um die zahlreichen Belastungen und Schicksale aus der Zeit der Teilung der Stadt, deren Gründe und Folgen jede Politik für Berlin zu sichern, zuverlässig planen berücksich- tigen hat. Vielen Menschen in Ost und durchführen zu können, • West ist die Stabilität sowie leidvolle Teilung bis heute in schreck- licher Erinnerung. Die 1961 von den Machthabern der DDR und der Sowjetunion errichtete Mauer vollende- te und zementierte die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image Teilung und die Vermarktung Einordnung der Liga wie Stadthälften in politisch gegen- sätzliche Systeme. Die Berliner Mauer wurde aber nicht nur weltweit zum Symbol der Blockkonfrontation und des Kalten Krieges, sondern vor allem zu einem Symbol für Tota- litarismus und Menschenverachtung. Die Schüsse an der Berliner Mauer haben schwe- res Leid und Tod über viele Menschen gebracht. Sie waren Ausdruck eines Regimes, das zur eigenen Machtsicherung sogar das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit missachtete. Die Mauer durch Berlin, das un- menschliche Grenzregime mitten in Deutschland haben Familien und Freunde auseinan- dergerissen. Wenn auch der Lizenz- nehmer zu fördern Kalte Krieg von beiden Seiten geführt wurde, die Verantwor- tung für dieses Leid lag ausschließlich bei den Machthabern in Ost-Berlin und zu sichernMoskau. Wenn SPD und PDS jetzt eine Koalition eingehen, dass so sind sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaftsich der Verantwortung bewusst, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Von die mit diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestelltSchritt verbunden ist. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung Erfahrung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtetSieges des Faschismus über die gespaltene Arbeiterbewegung führte in Teilen der Mitgliedschaft von SPD und KPD nach 1945 zum Wunsch nach Vereinigung. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-KlubwettbewerbeDieser Wunsch wurde missbraucht zu einer Zwangsvereinigung, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung ohne freie Entscheidung insbesondere der Ziele Mitglieder der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den LizenznehmernSPD, die sich im Westteil der Stadt in einer Urabstimmung gegen die Vereinigung aussprachen und die im Ostteil an der freien Abstimmung gehindert wurden. Von vornherein beabsich- tigte die KPD-Führung, nach der Vereinigung alles sozialdemokratische Gedankengut aus der SED zu verbannen. Für die Verfolgung von Sozialdemokratinnen und Sozialde- mokraten und anderen Teilen der demokratischen Opposition, für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizierenderen Inhaftierung unter menschenunwürdigen Bedingungen bis hin zum Tod und für die Hinrichtungen Andersdenkender trägt die SED eine bleibende Schuld. Zusammen mit den damaligen Entscheidungsträgern in der Sowjetunion ist sie verantwortlich für die gewaltsame Nie- derschlagung des Volksaufstandes in der DDR am 17. Juni 1953, erfüllt werden müssenden Mauerbau und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, mithin für das Fehlen grundlegender demokra- tischer und Freiheitsrechte in der DDR. Vor diesem Hintergrund sieht die Koalition ein großes historisches Verdienst darin, dass sich die Ostdeutschen aus dieser Unterdrückung selbst befreit haben. Die Distanzierung der PDS von den Unrechtstaten der SED und dem Mauerbau waren wichtige Schritte zur Aufarbeitung der unheilvollen Geschichte der SED. Es waren wichti- ge Schritte im Prozess der notwendigen Erneuerung der PDS. SPD und PDS bekennen sich im Wissen um das Trennende aus der Geschichte dazu, dass die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung Vergangenheit nicht auf Dauer die Zukunft beherrschen darf. Dies kann aber nur gelingen, wenn nicht verdrängt und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat vertuscht wird. Der offene Umgang mit den Verbre- chen an der DFL e.V. gemäß Demokratie und den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzungindividuellen Rechten, die Satzung Übernahme von Verantwor- tung sowie der DFL GmbH Respekt vor den Opfern sowie die Bewahrung ihres Andenkens sind Vor- aussetzungen für Versöhnung und innere Einheit. Sie sind auch Voraussetzungen dieser Koalition. SPD und PDS anerkennen die großen Leistungen, die im Einigungsprozess bisher, ins- besondere von den Menschen im ehemaligen Ostteil der Stadt, vollbracht wurden. Voraussetzungen für die Vollendung der inneren Einheit sind die Herstellung von Chan- cengleichheit zwischen Ost und West, ein höherer Respekt für die im jeweiligen Teil Ber- lins gelebten Biografien, auch für die von Menschen in der DDR er-brachten sozialen und kulturellen Leistungen. Über manches davon wurde in den vergangenen Jahren zu schnell und zu geringschätzig hinweggegangen. Nur in der Arbeit aller an einer guten Zukunft Berlins kann das LigastatutZusammenwachsen gelin- gen. SPD und PDS bilden ihre Koalition in einer der finanziell schwierigsten Situationen Ber- lins. Die prekäre Haushaltslage drückt Berlin an den Rand der politischen Handlungsfä- higkeit. Die Ursachen für diese Lage sind auch aus der historischen Entwicklung zu ver- stehen. Die Isolierung des einst größten Wirtschaftsstandorts in Deutschland hat im Westteil der Stadt nach dem Krieg, insbesondere im Ostteil nach dem Zusammenbruch der RGW-Staaten zu massiver Deindustrialisierung geführt. Hinzu kam eine massive Subventionierung beider Stadthälften, die nach der Einheit entfiel. Das Tempo ihres Abbaus durch die damalige Bundesregierung war unverantwortlich und ist bis heute eine schwere Hypothek für die Stadt. Nach wie vor leidet Berlin zudem an teilungsbedingten Sonderlasten, einer zu gro- ßen öffentlichen Verwaltung und dem Ausbleiben ausreichender privater Investitionen. Erste Erfolge einer Konsolidierung des Haushaltes aus eigenen Kräften wurden durch die Folgen der durch den Bankenskandal ausgelösten Bankenkrise wieder zunichte gemacht. Sie verschärfen die ohnehin dramatische Situation. Xxxxx Formen von Filz, Vetternwirt- schaft und Korruption sagt die Koalition den Kampf an. Die Bewältigung der Haushaltsprobleme hat die erste Priorität in der Koalitionspolitik. Mit Blick auf die Zukunftschancen unserer Kinder und Enkelkinder, aber auch weil ein finan- ziell ausblutendes Gemeinwesen seinen Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann, muss der Haushalt strukturell in Ordnung gebracht werden. Dies wird zwei Legislaturperioden in Anspruch nehmen. Die Koalition will die Nettoneuverschuldung bis zum Jahr 2009 auf Null reduzieren. Auch wenn das erreicht wird, wird die Zinslast jährlich über 2,8 Mrd. Euro - mehr als ein Viertel der prognostizierten Steuereinnahmen - beanspruchen, Finanzmit- tel, die nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Die Koalition steht deshalb vor außerordentlichen Aufgaben und Entscheidungen. Diese Situation macht in den kommenden Jahren weitere tiefgreifende Strukturreformen not- wendig. Die Koalition wird sich dieser Herausforderung stellen und die notwendigen Maß- nahmen so sozial gerecht wie möglich und mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der Stadt ergreifen. Die Misere der öffentlichen Finanzen erzwingt die grundlegende Reform der staatlichen und städtischen Strukturen. Die Koalition will diese Situation nutzen, um die notwendige Modernisierung bei gleichzeitiger Reduktion der staatlichen Aktivitäten auf den Weg zu bringen. Wer die Kosten für den öffentlichen Dienst absenken will, muss bereit sein, die Anforderungen an die Aufgaben des Verwaltungsapparats und die Abläufe im Verwal- tungsapparat neu zu strukturieren. Soziale Gerechtigkeit und öffentliche Sicherheit sind für uns die zentralen Aufgaben des staatlichen Handelns. Daran darf es keine Abstriche geben, aber Effizienzsteigerung tut auch hier not. Wir wollen den Prozess der Senkung der Personalkosten sozial verträglich und ohne betriebsbedingte Kündigungen gestalten. Dazu brauchen wir die Bereitschaft der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und ihrer Gewerkschaften zu einem solidarischen Beschäftigungspakt. Dies ist die Voraussetzung, damit die Umstrukturie- rung mit der Personalfluktuation ohne betriebsbedingte Kündigungen einhergehen kann. Die Koalition will, dass Berlin seine Rolle als Hauptstadt für ganz Deutschland erfüllt. Berlin wird immer mehr Orientierungs- und Treffpunkt der Republik. Xxxxxx will eine gute Partnerin für alle Länder und Städte der Republik in Ost und West, in Nord und Süd und ein Forum der ganzen Nation sein. Von Berlin gehen wichtige Initiativen für das ganze Land aus. Die Koalition will zusammen mit anderen gesellschaftlichen Kräften einen trans- parenten und gesamtgesellschaftlichen Diskurs über Aufgaben und Chancen Berlins für ein föderalstrukturiertes und sich europäisch integrierendes Deutschland initiieren. Die Koalition wirbt um die Solidarität des Bundes und der Länder, die Stadt bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihr die Wahrnehmung der Hauptstadtfunktion im Interesse aller Regionen und der Bundesrepublik als ganzem zu ermöglichen. Solidarität ist keine Einbahnstraße. Wir wissen um die besondere Verpflichtung Berlins gegenüber dem Bund und zu bundesfreundlichem Verhalten. Wir wissen um die Erwar- tungen des Bundes und der Länder, die an die Politik Berlins mit Blick auf ihre Hauptstadt- funktion gerichtet sind. Berlin repräsentiert eine der führenden Industrienationen der Welt, die in die Lizenzierungsordnung westliche Wertegemeinschaft eingebunden ist, die der Organisation der Verein- ten Nationen und dem nordatlantischen Bündnis angehört, die die Erweiterung der Euro- päischen Union anstrebt und die dazugehörigen Anhängezahlreiche weitere internationale Verpflichtungen erfüllt. In Berlin ist aufgrund seiner Erfahrung mit Teilung und Wiedervereinigung das Bewusstsein über die Bedeutung dieser Bindungen besonders hoch. Die Koalition wird den Verpflich- tungen und Erwartungen, sowie in die aus der Funktion Berlins als Hauptstadt Deutschlands resul- tieren, daher nachkommen. Die Koalition legt mit dieser Vereinbarung den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung politischen Grundstein für die Lizenzerteilung nichtEntwicklung Berlins zu einer leistungsfähigen und attraktiven Metropole an der früheren Demarkati- onslinie der einstigen Blöcke. Berlin ist durch seine geographische Lage in der Mitte Euro- pas Bindeglied zwischen West und Ost. Als westlichste Stadt des Ostens und als östlich- ste Stadt des Westens kann Berlin seine Erfahrungen aus der Zeit der Teilung und der Wiederherstellung der Einheit der Stadt produktiv für sich und ganz Deutschland nutzen. Die Koalition will diesen Standortvorteil ausbauen und Berlin zu einem Zentrum der Inte- gration Europas machen. Berlin ist als Metropole in der Region Berlin-Brandenburg Motor und Garant der kulturel- len, kann ihm keine Lizenz erteilt werdensozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Koalition will daher alle Anstrengun- gen unternehmen, es sei dennum die Fusion der Länder Berlin und Brandenburg noch in diesem Jahrzehnt zu vollziehen. Ein gemeinsames Land wird eine starke Rolle im föderalen Deutschland und in der Mitte Europas spielen. Die Koalition will eine Stadt, in der die Menschen gerne leben. SPD und PDS bekennen sich zu einer Politik, die Voraussetzung enthält ausdrücklich städtische Lebensqualität, kulturelle Vielfalt und soziale Stadtent- wicklung miteinander in Einklang bringt. Berlin kann es sich nicht leisten, seine Talente brachliegen zu lassen. Wir wollen die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gleiche Teilhabe von Frauen und diese Männern in der Gesellschaft im Arbeitsleben, in Bildung und Ausbildung. Wer Chancengleichheit für Frauen und Männer verwirklichen will, muss seine politischen Ziele und Prozesse an dem Ziel der Gleichstellung ausrichten. Die Koalition wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnetQuerschnittsaufgabe Gender Mainstreaming fördern und vorhande- ne Benachteiligungen von Frauen weiter abbauen. Eine Ausnahme Berlin muss von einer Lizenzvoraussetzung oder Stadt der Subventionsmentalität zu einer Stadt der Initiativen wer- den. Es geht darum, mit Transparenz und einer offenen Diskussion über die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzungProbleme und Chancen der Stadt zu gemeinsamen Lösungen für die Zukunft zu kommen. Die Verabredungen dieser Koalitionsvereinbarung werden für die Dauer der Wahlperiode getroffen. Für die grundlegende Konsolidierung des Haushaltes und für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit Berlins stellt diese Koalition Weichen, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt weit über die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werdenWahlperiode hinausweisen.

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Xxxxxxxx. Zweck Bei den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich um ein Muster, welches die Naturkueste GmbH i.G., Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx (x. F. Naturküste) Ihnen kostenfrei zur freiwilligen Verwendung zur Verfügung stellt. Ihnen bleibt es unbenommen, eigene AGB zu erstellen und Aufgabe des DFL e.V. zu nutzen. Im Rahmen der Nutzung der nachfolgenden AGB ist es Ihnen ausdrücklich gestattet und empfohlen, diese zu ergänzen, umzuschreiben und auf Ihren eigenen individuellen Auftritt auf dem Marketplace anzupassen. Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgenden AGB keinesfalls rechtliche Vollständigkeit für sich beanspruchen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Standard-Muster, welches etwaige individuelle Besonderheiten nicht abdeckt. Die AGB sollen als Starthilfe für den Verwender dienen, der unter anderem„xxxxxxxxxxx.xx“ seine Waren anbieten möchte. Der Verwender hat eigenständig dafür zu sorgen, Lizenzen zur Teilnah- me an dass die von ihm genutzten AGB sich stets auf dem rechtlich aktuellen Stand befinden. Die derzeitigen Formulierungen befinden sich auf dem Stand von August 2021. Der Verwender ist verpflichtet, vor Nutzung der nachfolgenden AGB diese eigenständig zu überprüfen. Die nachfolgende Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Naturküste übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Verwender aufgrund der Nutzung der nachfolgenden AGB entstanden sind oder entstehen. Dies gilt nicht bei etwaigen Rechts- oder Sachmängeln, die auf arglistiges Handeln der Naturküste zurückzuführen sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Naturküste, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Naturküste beruhen, haftet Naturküste unbeschränkt. Bei den Lizenzligen an Vereine übrigen Haftungsansprüchen haftet Naturküste unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und Kapitalgesellschaften grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Naturküste nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der SatzungKardinalpflicht). Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 NrBei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichernWir weisen Sie darüber hinaus darauf hin, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und ein rein tatsächliches Vorgehen Dritter gegen einzelne Klauseln der Wirtschaft sind. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In AGB dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen rechtlich Erlaubtem nicht entsprechen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher ; dies kann beispielsweise auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit aus bloßer Mutwilligkeit oder einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werdenrechtlich divergierenden Einschätzung geschehen.

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Xxxxxxxx. Zweck (Fn. 51) 219. ziehung als Ganzes genügen lässt, vermag hingegen den Widerspruch der Wirksamkeit ohne Kenntnisnahme des Inhalts nicht auf befriedigende Weise aufzulösen. Die vor allem von der Rechtsprechung vertretene Theorie vom vermuteten Xxxxxx (ishi suitei-setsu) ist eine Variation der Vertragstheorie. Sie begründet die Bindungswirkung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit der widerleglichen Vermutung, dass die Parteien einen Vertrag auf Grundlage der vom Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen schließen wollen, ohne dass es dabei auf die Zustimmung oder auch nur Kenntnis der anderen Vertragspartei bzgl. des Inhalts konkreter Klauseln ankommen soll. Die Theorie geht auf ein bis heute als Leitentscheidung geltendes Urteil des Reichs- gerichtshofes (Daishin‘in) aus dem Jahre 191559 zurück. Ein Versicherungsnehmer und Aufgabe des DFL e.V. ist es Eigentümer eines Wohnhauses klagte auf Zahlung aus dem zwischen ihm und einer Ver- sicherungsgesellschaft geschlossenen Feuerversicherungsvertrag, nachdem das betref- fende Wohnhaus abgebrannt war. Die Versicherungsgesellschaft verneinte den Leis- tungsfall unter anderemHinweis auf eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Lizenzen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung)die Schäden in Folge von Waldbränden ausschloss. Der DFL e.V. bedient Versicherungsnehmer hatte ei- nen Versicherungsantrag ausgefüllt und mit seinem Namensstempel versehen. Das An- tragsformular enthielt lediglich den Hinweis, dass der Versicherungsnehmer den Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft zustimme, ohne dass diese allerdings dem Antrag beigefügt waren oder anderweitig ausgehändigt oder verkündet worden waren. Die erstinstanzliche Entscheidung60 verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung der Ver- sicherungssumme und verneinte die Wirksamkeit der strittigen Xxxxxxx, da die andere Vertragspartei mangels Kenntnis über den Inhalt der Klausel keine Willenserklärung mit dem Inhalt, dieser zuzustimmen, abgegeben habe. In dieser Entscheidung kommt der Ansatz des klassischen Vertragsschlusses, von dessen Voraussetzungen auch im Falle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht abzuweichen sei, zum Ausdruck. Der Reichsgerichtshof verwarf diese Argumentation und erklärte die Xxxxxxx für bin- dend. Selbst im Falle der Unkenntnis des Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen sei es „selbstverständlich“ anzunehmen, dass die andere Partei diese in den Vertrag mit einbeziehen wolle, soweit dieser Wille nicht widerlegt sei. In der Urteilsbegründung bezieht sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nrdas Gericht auf das Vertrauen der anderen Partei, dass der Inhalt Allgemei- ner Geschäftsbedingungen im Bereich von Feuerversicherungen angemessen sei. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt)Auch 59 Reichsgerichtshof v. 24.12.1915, in: Minroku 21, 2182, vgl. Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern hierzu und zu sichernden folgenden Fällen auch: ZIVILRECHTSREFORMAUSSCHUSS, Minpō (saiken kankei) no kaisei ni kansuru chūkan-shian no hosoku setsumei [Ergänzende Erläuterungen zum Zwischenentwurf zur Re- form des Zivilgesetzes (Schuldverhältnisse)], xxxx://xxx.xxx.xx.xx/xxxxxxx/000000000.xxx (zuletzt aufgerufen 17.2.2014) 366. 60 Vgl. Obergericht Tōkyō v. 17.03.1915, in: Shinbun 1011, 21. wenn die Urteilsbegründung äußerst knapp ist, deutet sich hier zwar an, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaftdie Theorie vom vermuteten Xxxxxx nicht bei jedem Vertragstyp und nicht für jeden Klauselinhalt uneingeschränkt zur Wirksamkeit führen muss,61 allerdings finden sich nur wenige Ur- teile, zuverlässige Partner die eine Widerlegung der Vermutung des Sports Willens akzeptieren und eine Einbezie- hung verneinen.62 Diese stammen vorwiegend von Distriktgerichten und sind in ihrer Begründung uneinheitlich. So finden sich Urteile, die die Verneinung der Wirtschaft sindEinbeziehung mit dem mangelnden Bewusstsein der anderen Partei bzgl. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert des Klauselinhalts63, mit der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In nicht erfolgten Bekanntgabe des Inhalts vor Vertragsschluss64 oder mit dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat überra- schenden Inhalt der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtetBestimmung65 begründen. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, Urteil des Reichsgerichtshofs stellt die Leitentscheidung in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von der Frage der Einbe- ziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht nur auf dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen Feld des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung Versicherungs- vertrages dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung Rechtsprechung folgt in Fragen der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werden.Wirksamkeit von AGB noch heute der Theorie vom vermuteten Willen.66

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Xxxxxxxx. Zweck Die Bayerische Staatsregierung hat durch Ministerratsbeschluss vom 25.09.2001 die Förderung der beruflichen Integration behinderter Menschen zu einem zentralen An- liegen ihrer Behindertenpolitik gemacht. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des GG für die Bundesrepublik Deutschland darf nie- mand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 118 a der Verfassung des Freistaates Bayern verstärkt dieses Benachteiligungsverbot. Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und Aufgabe die Soli- darität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Es entspricht dem Selbstverständnis der Dienststellen- und Schulleitungen, schwer- behinderte Lehrkräfte dauerhaft zu beschäftigen. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine part- nerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Die Vorgesetzten begegnen den schwerbehinderten Menschen im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmä- ßigen Möglichkeiten mit Rücksicht und Wohlwollen. Die Dienststellen- und Schulleitungen suchen die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Partnern, wie Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung und Integrationsamt. Die Schwerbehindertenvertretung leistet ihren Beitrag zur Umsetzung dieser Verein- barung und zur Bewältigung schulischer Fragestellungen. Hierbei wird sie von der Personalvertretung unterstützt. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind in erster Linie die Dienststellenleitun- gen, die Schulleitungen und die Beauftragten des DFL e.V. ist es Arbeitgebers zuständig. Die Dienststellen- und Schulleitungen gewährleisten in ihrem Bereich, dass alle Beschäf- tigte, die Entscheidungen mit Auswirkungen auf schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie Beschäftigte treffen, sich mit den Bestimmungen des Sozialge- setzbuches IX, der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finan- zen vom 19. Nov. 2012 über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern („Teilhaberichtlinien“, zugänglich u.a. auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unter anderemxxxx://xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx-xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxx- behinderte-lehrkraefte.html, Lizenzen zur Teilnah- me "Weitere Informationen", oder unter xxxx://xxx.xxxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx_xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/) und allen zu deren Gunsten erlassenen Verordnungen, Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen vertraut machen und diese umsetzen. Die Vertrauensper- sonen der schwerbehinderten Menschen und die Bezirksschwerbehindertenvertre- tung im Geschäftsbereich der Regierung von Oberfranken bieten Informationen und Unterstützung zum Schwerbehindertenrecht. Gleiches gilt für die Personalvertretung. Um diesen Zielen und der besonderen sozialpolitischen Verantwortung eines öffentli- chen Arbeitgebers Rechnung zu tragen, schließen die Regierung von Oberfranken, der Bezirkspersonalrat, der Personalrat der Beschäftigten an den Lizenzligen an Vereine Förderschulen und Kapitalgesellschaften die Bezirksschwerbehindertenvertretung folgende Integrationsvereinbarung ab: Schwerbehinderte Menschen haben auf Grund zahlreicher Rechts- und Verwal- tungsvorschriften im öffentlichen Dienst eine besondere Rechtsstellung. Vor allem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Behindertengleichstel- lungsgesetz, das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch – (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen SGB IX), das Bayerische Be- amtengesetz, § 8 der Lehrerdienstordnung, das Bayerische Personalvertretungsge- setz (§ 4 Nrinsbesondere Art. 69 Abs. 1 cBuchst. d) BayPVG), der Satzung). Der DFL e.V. bedient sich Tarifvertrag für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung den Öf- fentlichen Dienst der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Länder (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den LigaTV-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image L) und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werdenTeilhaberichtlinien gewährleisten diesen Schutz.

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Xxxxxxxx. Zweck Xxx xxx Xxxxxxxxxxxx xx 00. Xxxx 2006 hat die Regierungskoalition zwischen der Christlich Demokratischen Union Baden-Württemberg und Aufgabe der FDP/DVP Baden- Württemberg eine eindrucksvolle Bestätigung durch die Wählerinnen und Wähler erfahren. Auf dieser Basis und auf der Grundlage unserer guten und vertrauensvol- len Zusammenarbeit in der Vergangenheit wollen wir auch in der 14. Legislaturperio- de gemeinsam Regierungsverantwortung für unser Land übernehmen. Baden-Württemberg steht vor großen Herausforderungen. Beispielhaft seien hier nur genannt: • die Sicherung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichem Wachstum • die Bewältigung des DFL e.V. ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine demographischen Wandels • die Weiterentwicklung unseres Bildungssystems und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nrder Betreuungsangebote für Kinder aller Altersstufen • die Integration von Zuwanderern • der Abbau des Haushaltsdefizits Mit dem vorliegenden Koalitionsvertrag für die 14. 1 c) der Satzung)Legislaturperiode stellen wir uns diesen Zukunftsaufgaben. Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung Maßstab unserer Politik ist eine Gesellschaft, in der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image Freiheit und die Vermarktung Eigen- verantwortung der Liga wie Bürgerinnen und Bürger einen klaren Vorrang genießen und gleichzeitig durch die Solidarität der Gemeinschaft wirkungsvoll ergänzt werden. Ba- den-Württemberg wird auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestrebenin Zukunft ein Land sein, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln stark und zu optimierenzugleich solida- risch ist. Auf dem Weg in die Zukunft unseres Landes wollen wir alle mitnehmen - gerade auch die Gruppen, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestelltdie am Rande unserer Gesellschaft stehen und die wir integrieren wollen. Die Lizenzbewerber Zukunft unseres Landes sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtetseine Kinder. Durch exzellente Bildungsangebote und einen Ausbau der Betreuung wollen wir ihnen die besten Startvoraussetzungen für ihren weiteren Lebensweg geben. Nicht zuletzt im Interesse unserer Kinder wer- den wir unsere Politik konsequent am Grundgedanken der Nachhaltigkeit ausrichten. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFAden Umwelt- und Naturschutz genauso wie für den Ausbau der Infrastruk- tur oder die Haushaltspolitik, bei der wir eine Nullverschuldung anstreben. Baden-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wirdWürttemberg ist keine Insel. Es legt die Rechte, Pflichten Die konjunkturellen und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmerngesellschaftlichen Her- ausforderungen des Standorts Deutschland, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifiziereninsbesondere aus der Globali- sierung und der demographischen Entwicklung ergeben, erfüllt werden müssentreffen auch unser Land. Dennoch können die Menschen hier mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Baden- Württemberg ist ein Land mit einer hohen Lebensqualität. Umfragen belegen, dass die Zufriedenheit der Menschen mit ihrem Lebensumfeld bei uns höher ist als in allen anderen Bundesländern. Wir haben die jüngste Bevölkerung und die höchste Gebur- tenrate in Deutschland. Die Arbeitslosigkeit - auch unter den Jugendlichen - ist bei uns niedriger als in allen anderen Bundesländern. Bei den Forschungsausgaben und den Patentanmeldungen liegen wir im Ländervergleich an der Spitze. Exzellente Bil- dungs- und Forschungseinrichtungen stärken den High-Tech-Standort und machen Baden-Württemberg zum Exportland Nummer eins in Deutschland und zu einem Wirtschaftsstandort von Weltrang. Auf dieser Grundlage wollen wir in den kommen- den fünf Jahren weiter aufbauen. Das Ziel der Nettonullverschuldung erfordert zwingend eine nachhaltige Ausgaben- begrenzung. Bis zur Konkretisierung des Doppelhaushalts 2007/2008 und einer mit- telfristigen Finanzierungsplanung durch die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFAKoalition stehen daher alle finanzpolitisch relevanten Vorhaben und Beschlüsse unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit (Haushaltsvorbehalt). Die Gliederung der nachstehenden Koalitionsvereinbarung orientiert sich nicht an Ressortzuständigkeiten, sondern an zentralen Themenfeldern und Aufgaben, denen wir uns in der neuen Legislaturperiode stellen werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass diese Vereinbarung nicht alle Details und Eventualitäten abdecken kann. Sie ist kein Fahrplan, sondern ein Kompass für die gemeinsame Arbeit der Koaliti- onspartner von CDU und FDP. Die Spitzenstellungen und der Wohlstand Baden-Regle- ments zur Klublizenzierung Württembergs gründen auf dem Einsatz der Arbeitnehmer, dem Engagement der Unternehmer und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß dem Innovations- potenzial seiner Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Wir sehen unsere zentrale Aufgabe darin, das Land auch in den Vorgaben kommenden Jahren als Stand- ort so attraktiv wie möglich zu machen, günstige und flexible Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Wachstum in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine SatzungIndustrie, Mittelstand, Handwerk und Freien Berufen zu schaffen und Hemmnisse abzubauen, die Satzung der DFL GmbH die Entstehung neuer Arbeitsplätze verhindern. Bildungs-, Forschungs-, Technologie-, Mittelstands- und das LigastatutInfrastrukturpolitik müssen zusammenwirken, insbesondere in die Lizenzierungsordnung damit Baden-Württemberg seine gute Position als Innovationsmo- tor und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein Wirtschaftsstandort im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung weltweiten Wettbewerb halten und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werdenweiter ausbauen kann.

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Xxxxxxxx. Zweck Die im Vorhinein und Aufgabe ohne jeden Abzug fällige Miete zuzgl. Mehrwertsteuer gilt für einen Betrieb max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des DFL e.V. Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist es nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters und bei Zahlung eines entsprechenden erhöhten Mietzinses möglich. Bei einer sechs Monate übersteigenden Mietdauer, ist die Miete wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucher- preisindex (VPI Basisjahr 2015) (Basiszahl Monat des Vertragsabschlusses) zu entrichten. Mietvertragsgebühr, allfällige sonstige Steuern, Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoffe, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung, Versicherung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand unter anderemBerücksichtigung einer mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung verbundenen Gebrauch, Lizenzen zur Teilnah- me an den Lizenzligen an Vereine Vermieter zurückzustellen. Vor Versendung oder bei Übernahme des Gerätes ist sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt das Gerät als vertragsgemäß geliefert. Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. Wird das Gerät in einem Zustand, welcher einer vertragsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Reparatur notwendig ist. Die mit der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur entstehenden Kosten sind in der geschätzten Höhe dem Mieter vor Arbeitsbeginn bekannt zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung)geben. Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül- lung nach § 19 NrMieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. 2 seiner Satzung Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt)Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden AufgabenDas Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen; auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu, • den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger- fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können, • die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh- mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis- ten zu helfen, • die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen, • Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen, • Management- und Finanzstrukturen zu fördern, • das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz- nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußballgeben. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor- tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft. In dem Bestreben, Vermieter ist berechtigt das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und Gerät jederzeit zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer- bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet. Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus- drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig- keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra- tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal- ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni- toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif- ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen. Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle- ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um- gesetzt. Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer- ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz- voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub- lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werdenuntersuchen.

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