Vereine Musterklauseln

Vereine. Feuer- und Wasserwehren
Vereine. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I, Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- schnitt B, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- cherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- staltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadenersatz- verpflichtungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versiche- rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder für Personen- und Sachschäden, auch bei anderen Vereinsmitgliedern, aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstal- tungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Ver- sicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loi- pen.
Vereine. Versicherbare Vereine: – Geselligkeitsvereine – Gesangs- und Musikvereine – Sportvereine wie z.B. Golfclubs, Billardclubs, Ballspiel- und Turnvereine, Ruder-, Segel-, Radfahr-, Schwimm-, Wintersport- Motorsport- und sonstige Sportvereine (nicht Sportvereine mit Vertrags-, Berufs-, Lizenz- sportlern oder –Trainern und keine Flugsportvereine) – Schützen-, Heimat-, Karnevals- und Trachtenvereine – Freiwillige Feuerwehren – Sanitätsvereine – Fischerei- und Alpenvereine – Theaterspiel- und Laiengruppen
Vereine. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere 1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe); 1.2 im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, Ver- mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis zu einer Größe von 10 ha, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem Versicherungsort 1.3 bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Tur- nieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder und sonst beauftragter Personen (z. B. Parcourschef) aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitver- sicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen. 1.31 sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert. 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereins- mitglieder in dieser Eigenschaft; 2.2 sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen; 2.3 sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden. 2.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.; 2.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker erfolgt; 2.6 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau- ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearb...
Vereine öffentliche Organisationen (z. B. BPFI)
Vereine. Als solche gelten Vereine, die den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Mindestens 51 % der bedruck- ten Fläche der Sponsoring.Post-Sendungen muss der Berichterstattung über das Vereinsleben bzw. den Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten dienen. Ausgeschlossen sind: – Sendungen mit dem Zweck der Aufforderung zur Mitgliedsbeitragszahlung. – Jede Form der Rechnungslegung.
Vereine. Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e. ▇. ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇-▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH Bismarckstraße 122-124 51373 Leverkusen ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KGaA ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ SC Paderborn 07 GmbH & Co. KGaA ▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ VfL Bochum GmbH & Co. KGaA ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Fortuna Düsseldorf 1895 e. V. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
Vereine. 3.1. Versicherbare Vereine 3.2. Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
Vereine. (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
Vereine. Die in der einzugliedernden Gemeinde Rathmannsdorf vorhandenen Vereine und sich neu gründende Vereine werden von der Stadt Staßfurt in gleicher Weise wie die Vereine im übrigen Stadtgebiet unterstützt und gefördert. Die vorhandenen Vereine sind in der Anlage 5 aufgeführt.