Grundsätze Musterklauseln

Grundsätze. 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält.
Grundsätze. 20 Zulassung § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk § 20b Hörfunk im Internet
Grundsätze. Artikel 1
Grundsätze. 1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
Grundsätze. (1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Mass- nahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegen- stände getroffen wurden.
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistun...
Grundsätze. Nur bei Vorlagepflicht ist ein Kostenvoranschlag zu liefern. • Die BKK behält sich vor, Kostenvoranschläge zurückzuweisen, die nicht diesen Liefer- bedingungen entsprechen oder genehmigungsfreie Fallkonstellationen betreffen. • Die dargestellten Erfassungsgrundsätze sind durchgängig auch im Rahmen der Ab- rechnungen zu verwenden. Krankenversichertennummer Es ist die gültige lebenslange eGK-Nummer zu übermitteln, welche im Aufbau 10-stellig ist und mit einem Buchstaben beginnt. In der Regel findet sich die Krankenversi- chertennummer auf der ärztlichen Verord- nung. Kassen-IK 104491707 (Novitas BKK) Vertragsarztnummer Die lebenslange Arztnummer (LANR) ist bei Verordnungen von niedergelassenen Ärzten immer anzugeben. Sollte die LANR nicht vorliegen, darf das Feld mit „999999999“`gefüllt werden. Bei Krankenhausverordnungen ist dieses Feld mit „999999999“ zu füllen. Betriebsstättennummer Sie ist bei Verordnungen von niedergelasse- nen Ärzten immer anzugeben. Bei Krankenhausverordnungen ist das IK des Krankenhauses zu erfassen (IK 26xxxxxxx oder 51xxxxxxx). Verordnungsdatum Entspricht dem Datum der ärztlichen Ver- ordnung. Diagnose Sofern auf der Verordnung die Diagnose als ICD-Schlüssel vorhanden ist, ist dieser per ekv zu übermitteln. Antragsdatum Entspricht dem Eingangsdatum des Kosten- voranschlages bei der BKK. Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) Der Leistungserbringergruppenschlüssel ist folgendermaßen anzugeben: Leistungen nach § 302 SGB V =1900450 • Die Inhalte dieser Anlage sind auch im Abrechnungsverfahren zwingend zu beachten 2. Spezifische Lieferbedingungen nach dem diesem Vertrag Abrechnungspositionsnummer (Versorgungseinheit) Es ist immer die jeweils gültige 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer bzw. Abrech- nungsnummer, oder das Sonderkennzei- chen im Sinne des Vertrages anzugeben. Hilfsmittelpositionsnummer (Positionen zur Versorgungseinheit) Die Erfassung von weiteren Hilfsmittelnum- mern ist auf Grund der vertraglichen Kons- tellation ausgeschlossen (Ausnahme: Zube- hör das nicht mit dem Hilfsmittel abgegolten und medizinisch notwendig ist). Falsche oder fehlerhafte Hilfsmittelpositi- onsnummern (dies gilt auch für kassenspezi- fische Pseudohilfsmittelpositionsnummern) führen zur Abweisung der Abrechnung. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund eines genehmigten Kostenvoranschlages erbracht werden. Bezeichnung des Hilfsmittels Die Bezeichnung folgt der passenden Be- zeichnung zur Hilfsmittelnummer nach dem Hilfsmittelverzeichnis, od...
Grundsätze. 1 Anwendungsbereich
Grundsätze. (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Grundsätze. (1) Die Gesamtvergütung wird mit Wirkung für die jeweiligen Krankenkassen für die ver- tragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in Sachsen vereinbart.