Senioren Musterklauseln

Senioren. Rechtsschutzkombination JURSENIOR: Der Arbeits-Rechtsschutz ist ausge- schlossen. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen /eingetrage- nen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz – für eine geringfügige Beschäftigung, – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege- verhältnissen, – aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem früheren Arbeitgeber.
Senioren. Wir möchten eine erfolgreiche Generationenpolitik voranbringen, die es älteren Menschen möglichst lange erlaubt, ein unabhängiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für Mitarbeiterinnen und Mi- tarbeiter soll von Betrieben, Unternehmen und dem öffentlichen Dienst besser vorbereitet und unterstützt sowie fließender werden. Aktive Teilhabe älterer Menschen ist auf zeitgerechte und moderne Altersbilder angewiesen. Wir wollen eine breit angelegte Initiative zum Thema „Alter neu den- ken“ starten. Es ist erforderlich, bestehende und ggf. diskriminierende Altersgren- zen zu überprüfen. Wir wollen Wohnraum und Infrastruktur alten-, generationengerecht und wo sach- gerecht integrativ gestalten und die erforderlichen Service- und Hilfestrukturen auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausbauen und weiterentwickeln. Eine entsprechende Aufnahme dieser Zusammenhänge in die Ausbildung von Architekten und Ingenieuren sowie Stadtplanern streben wir an. Selbst bestimmtes Leben im Alter ist für viele Familien in Deutschland ein existen- tielles Thema. Mit Unterstützung der Medizintechnik ist hier schon heute sehr viel möglich. Deshalb fördern wir die Entwicklung von altersgerechten Assistenzsys- temen und altersgerechten innovativen Wohnmodellen. Wir bauen die medizini- sche, technische und sozialwissenschaftliche Forschung für ein selbst bestimmtes Leben im Alter aus, auch im europäischen Rahmen. Wir starten eine Innovations- partnerschaft „Gesundheit im Alter“.
Senioren. In einer älter werdenden Gesellschaft muss die aktive Selbständigkeit das Leitbild der Seniorenpolitik sein. Für die Gesellschaft ist es wichtig, dass Senioren ihre Fähigkeiten und Kenntnisse aktiv einbringen. Sie tun das nicht nur im privaten Bereich als Großeltern und Eltern, als Nachbarn und Freunde sondern auch in vielen Ehrenämtern. Ältere Menschen müssen mit ihren reichhaltigen Erfahrungen und ihrer Leistungsfähigkeit in den gesellschaftlichen Alltag und das Berufsleben integriert sein. Die Seniorenbeiräte in den sächsischen Kommunen nutzen die Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung unserer Gesellschaft. Die neue Staatsregierung wird im zuständigen Ministerium einen Seniorenbeauftragen benennen. Der sächsische Seniorenbericht soll in regelmäßigen Abständen zu Themenschwerpunkten fortgeschrieben werden. Im Pflegebereich hat Sachsen den Rückstand zu den alten Ländern aufgeholt. Dafür wurden mehr als eine Milliarde Euro an öffentlichen Mitteln eingesetzt. In Sachsen stehen quantitativ und qualitativ bedarfsgerechte Einrichtungen sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich zur Verfügung. Die weitere Entwicklung muss sich an der Maxime orientieren: ambulant vor stationär. Die Staatsregierung wird einen Altenhilfe-Rahmenplan für Sachsen unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung vorlegen. Alte Menschen möchten möglichst lange und selbständig in der vertrauten Umgebung leben. Deshalb sind private Initiativen für betreutes und generationsübergreifendes Wohnen besonders wichtig. Diesem Wunsch muss auch in der Pflegeversicherung stärker Rechnung getragen werden, die bislang die familiäre Pflege deutlich benachteiligt.
Senioren. Wir werden die Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen nach Erreichen des ausgeglichenen Haushaltes in Niddatal wieder in den Haushalt einstellen.
Senioren. ⮚ Ausflüge und weitere Veranstaltungen organisieren, Seniorentreffen. ⮚ Dauerhalte Förderung des Mehrgenerationenhauses. ⮚ Gespräche mit dem Ziel führen, eine Apothekenbereitschaft in Esens übers Wochenende einzuführen.
Senioren. Die Rechtsschutzkombination JURSENIOR ist die Absicherung für Privatkun- den, die nicht oder nicht mehr erwerbstätig sind. Der Arbeits-Rechtsschutz ist nicht versichert. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Le- benspartner besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz – für eine geringfügige Beschäftigung, – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege- verhältnissen, – aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem früheren Arbeitgeber.
Senioren. Die älter werdende Gesellschaft stellt an die Politik neue Anforderungen. Viele Menschen, die heute aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheiden, bringen ein hohes Maß an Engagement und Erfahrungswerten mit und wollen sich aktiv einbringen. Ältere Menschen haben den Wunsch, möglichst lange eigenständig in ihrem gewohnten Umfeld zu leben. Dem muss eine moderne städtische Seniorenpolitik gerecht werden. Wir pflegen einen würdigen und respektvollen Umgang mit älteren Mitmenschen und streben eine zeitgemäße Kultur des Alterns an, um die Teilhabemöglichkeiten älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Wir tragen dafür Sorge, dass die Bedürfnisse älterer Menschen beim städtischen Handeln, beispielsweise im Bau- und Planungsbereich, stärker Berücksichtigung finden. Mit dem Seniorenrat arbeiten wir dabei partnerschaftlich zusammen. Wir schreiben den städtischen Altenplan fort und passen ihn wo immer nötig an moderne Erfordernisse an. Wir unterstützen Maßnahmen, die eine weitere Verbesserung der ambulanten Versorgung von Senioren erbringen. Für uns gilt der Grundsatz: Ambulant vor Stationär. Wir unterstützen das Programm „Aktiv im Alter“, um damit die Möglichkeiten zum bürgerschaftlichen Engagement nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu bieten und zugleich das Wissen an die nachfolgenden Generationen weiter geben zu können. Wir streben vorbehaltlich der Finanzierung den Bau eines Mehrgenerationenhauses an.
Senioren. Als Senioren gelten Personen ab dem 63. Geburtstag

Related to Senioren

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.