Common use of Xxxxxxxx Clause in Contracts

Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr.100/2013, am 01.01.2014, tritt nunmehr auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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Samples: www.bmkoes.gv.at

Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten Für das Öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen ist folgender Zeitplan vorgesehen: Billigung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Wertpapierprospekts durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) 25.11.2019 Veröffentlichung des gebilligten Prospekts auf der Webseite der Emittentin xxx.xxxxxxxxx.xx, BGBlwo der Prospekt zum Download bereitgestellt wird. I Nr.100/201325.11.2019 Beginn des Öffentlichen Angebots 27.11.2019 Ende der Angebotsfrist und Ende des Öffentlichen Angebots im Großherzogtum Luxemburg, am 01.01.2014der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bei einer Zeichnung über die Zeichnungsfunktionalität (vorbehaltlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Schließung) 12.12.2019 Einbeziehung der Anleihe zum Handel im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssegment Quotation Board 16.12.2019 Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx (vorbehaltlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Schließung) 16.12.2019 Begebungstag bzw. Liefertermin und Lieferung der Schuldverschreibungen 17.12.2019 Die Emittentin wird dem Anleger keine Kosten oder Steuern in Rechnung stellen. Anleger sollten sich über die allgemein im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen anfallenden Kosten und Steuern informieren, tritt nunmehr auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben einschließlich etwaiger Gebühren ihrer Depotbanken im Zusammenhang mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer Erwerb und dem Bund, unter Beachtung Halten der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenSchuldverschreibungen.

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Samples: www.unidevice.de

Xxxxxxxx. Mit InIn den Jahren 2020 und 2021 wurden in gemeinsamer Verantwortung des Landes und der Kommunen aufgrund der Corona-Kraftbedingten Einschränkungen des Schulbe- triebes in Rheinland-Treten Pfalz mit der Xxxxxx- und der Herbstschule RLP erstmals zu- sätzliche Nachhilfeangebote in den unterrichtsfreien Zeiten angeboten. Wegen des Bundesgroßen Erfolgs ist es erklärtes Ziel, Kindern und Jugendlichen auch künftig Lernan- gebote in den Ferienzeiten zu unterbreiten. Dies gibt Gelegenheit dazu, die bisheri- gen Angebote organisatorisch, inhaltlich und qualitativ weiterzuentwickeln. Als starker und flächendeckend zur Verfügung stehender Bildungspartner führen die Volkshochschulen unter anderem sehr erfolgreich bereits seit 2009 Feriensprach- kurse und seit Xxxx 2021 ebenso erfolgreich additive Lernangebote in enger Koope- ration mit Schulen durch. Basierend auf den bereits bestehenden sehr tragfähigen und bewährten Kooperationen setzen sich der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Sportförderungsgesetzes 2013Pfalz e. V. und das Ministerium für Bildung gemeinsam dafür ein, BGBldass den Schülerinnen und Schülern künftig in den Ferien Lernangebote unterbreitet wer- den. I Nr.100/2013Ziel ist es dabei, am 01.01.2014die Kinder und Jugendlichen zu motivieren sowie schulischen Lernstoff zu festigen, tritt nunmehr zu üben und zu vertiefen. Ein Fokus liegt auch die festgelegte Aufteilung auf der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in KraftFörde- rung der sozialen Kompetenzen. Die Gewährung Ferienlernangebote leisten so nicht nur einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Xxxxxxx und entlas- ten Familien, sie tragen darüber hinaus auch zur Bildungsgerechtigkeit bei. Die kom- munale Familie unterstützt die Ferienlernangebote auch weiterhin. Die gesetzlich vorgesehene Aufgabenteilung der kommunalen Schulträger und des Landes finden dabei Beachtung. Das Ministerium für Bildung setzt sich mit der Unterstützung der kommunalen Spit- zenverbände dafür ein, dass die Ferienlernangebote von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenKommunen auch künf- tig mitgetragen werden.

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Samples: bm.rlp.de

Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten der am 8. Mai 2019 beschlossenen Drucksache 21/16980 (im Folgenden „Bürger- schaftliches Ersuchen“) hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, zur Umsetzung der Verständigung mit den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ (im fol- genden „VI HH- Grün erhalten“ genannt) Naturquantität und -qualität in Hamburg zu schützen und zu entwickeln, einen Vertrag über Hamburgs Stadtgrün mit den Bezirks- ämtern und anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung zur Umsetzung der Schutz- und Entwicklungsziele für die Natur zu schließen und regelmäßig über die Umsetzung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Bürgerschaftlichen Ersuchens zu berichten. In diesem Vertrag verpflichten sich alle Partnerinnen und Partner auf die Ziele der Ver- einbarung zu „Hamburgs Grün erhalten“ (Anlage 1) und sorgen in ihrem Verantwor- tungsbereich für deren Umsetzung. In der Gesamtschau müssen gesamtstädtische Stadtentwicklungsziele dabei mitberücksichtigt werden. Schwerpunkte der Vereinba- rung sind zum einen die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung bei der Bewirtschaftung von Flächen (Pflege, BGBlEntwicklung, Verpachtung etc.). I Nr.100/2013Zum an- deren geht es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Grünen Netzes sowie die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung. Ziel ist es, am 01.01.2014mit allen Vertragspartnerinnen und -partnern für deren Flächen messbare Maßnahmenpakete zu vereinbaren. Dabei sind die originären Aufgaben der Vertrags- partnerinnen und -partner angemessen zu berücksichtigen. Der Erfolg sowie die Praktikabilität des Vertrags werden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss evaluiert. Falls erforderlich, tritt nunmehr werden entsprechende Nachbesserun- gen im Vertragstext vorgenommen. Dabei findet auch insbesondere der eingeführte Schwellenwert von 250 m2 bei Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung Berücksichtigung. Im Rahmen der Evaluierung wird auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen derzeitige Ressourcen- bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenStellenverteilung überprüft.

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Samples: Vertrag Für Hamburgs Stadtgrün

Xxxxxxxx. Mit InDas Finanzgericht (Kapitel 11 08)/ Das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte (Kapitel 11 09)/ Das Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte (Kapitel 11 10)/ Das Landessozialgericht Niedersachsen-Kraft-Treten Bremen (Kapitel 11 12) und die Sozialgerichte (Kapitel 11 13)/ Das Oberlandesgericht und die Land- und Amtsgerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig (Kapitel 11 16) bzw. Celle (Kapitel 11 17) bzw. Oldenburg (Kapitel 11 18)/ Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig (Kapitel 11 19) bzw. Celle (Kapitel 11 20) bzw. Oldenburg (Kapitel 11 21) und ihre Staatsanwaltschaften verfügt bzw. verfügen über einen leistungsbezogenen Produkthaushalt gemäß § 17a LHO und sind damit nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vermerke budgetiert. Um die mit der Budgetierung verfolgten Ziele der dezentralen Verantwortung und Bewirt- schaftung der Haushaltsmittel zu erreichen, ist es erforderlich, die Sach-, Finanz- und Perso- nalverantwortung einer sachgerechten Ebene zuzuordnen. Insoweit sind … (jeweilige Anzahl ergänzen)… Verwaltungsteilbereiche definiert worden, die eine praxisorientierte Ressour- cenverantwortung zulassen. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen Aus- schöpfung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets zu. Eine aus- kömmliche und gerechte Verteilung auf die einzelnen Gerichte und deren Dienstzweige soll erreicht werden. Um größtmögliches Sachwissen bei der Planung und Bewirtschaftung des Bereichsbudgets sicherzustellen, BGBl. I Nr.100/2013eine sachgerechte Personal- und Mittelzuordnung sowie Haushaltstranspa- renz für die genannten Verwaltungsteilbereiche gewährleisten zu können, am 01.01.2014wird ein Budgetrat gebildet, tritt nunmehr der sowohl die Gesamt- als auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen Teilbereichsinteressen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenbündeln hat.

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Samples: www.mj.niedersachsen.de

Xxxxxxxx. Mit InDer Bundestag hat infolge des Reaktorunglücks in Fukushima im August 2011 den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Atomenergie bis zum Jahr 2022 und die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien (Windkraft, Solarkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse) beschlossen (sog. „Energiewende“). Im Mittelpunkt des „Energiepakets 2011“ steht der beschleunigte Ausbau des Höchstspannungs-Kraft-Treten Übertragungsnetzes in Deutschland, für den das Gesetz über Maßnah- men zur Beschleunigung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Netzausbaus Elektrizität vom 28.7.2011 (BGBl. I Nr.100/2013S. 1690) die Grundlage bietet. Wesentliche Beschleunigungselemente sind die Pflicht zur Entwicklung und bundesweiten Konsultation von Netzentwicklungsplänen, am 01.01.2014hierauf aufbauend die Aufnahme von Stromleitungen mit europäischer oder überragender Bedeutung im Bundesbedarfsplan, tritt nunmehr eine ver- fahrensmäßige Straffung und Beschleunigung der Zulassungsverfahren und eine Verkürzung des Rechtswegs. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber auch die festgelegte Aufteilung Option vor, Ausgleichs- zahlungen der BundesÜbertragungsnetzbetreiber an Städte und Gemeinden zu entrichten, um durch einen pauschalen Geldausgleich mögliche Beeinträchtigungen zu kompensieren, die im Zusam- menhang mit dem Leitungsneubau stehen. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Akzep- tanz des notwendigen Leitungsbaus erhöht werden (BT-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 Drs. 17/6073, S. 35). Dies betrifft insbe- sondere auch die Akzeptanz bei den Bewohnern des Stadt- bzw. Gemeindegebiets. Erfasst wer- den nur Zahlungen für Freileitungen (Wechsel- oder Gleichstrom) auf Transportnetzebene bis zu einer Höhe von 40.000,00 € pro Kilometer neuer Trasse auf Basis vertraglicher Vereinbarungen, die vor der Inbetriebnahme der Leitung abgeschlossen wurden. Dies betrifft zum einen die Xxxxxx- xxxx neuer Leitungen, die in Krafteiner neuen Trasse gebaut werden. Durch Anknüpfung an die Inbe- triebnahme der Leitung werden von der Neuregelung auch Leitungen erfasst, die sich bereits im Planungsstadium befinden (s. BT-Drs. 17/6073, S. 35). Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Stromleitung als Freileitung auf der Höchstspannungs- ebene neu zu errichten und zu betreiben, die teilweise auch über das Gebiet der [Stadt/Gemeinde] verläuft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und SportStromleitung folgende Ver- einbarung. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der GewährungGegenstand dieser Vereinbarung ist die Zahlung einer Ausgleichsleistung durch die Vorhaben- trägerin an die [Stadt/Gemeinde], Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für um mögliche Beeinträchtigungen durch die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und Stromleitung im Rahmen [Stadtgebiet/Gemeindegebiet] pauschal abzugelten und so die Akzeptanz für den Leitungsneu- bau auch bei den Bewohnern des [Stadtgebiets/Gemeindegebiets] zu erhöhen. Die Ausgleichs- leistung dient damit dem Abbau von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung Vorbehalten gegenüber dem Netzausbau und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenhat eine Be- friedungsfunktion.

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Samples: Vereinbarung Über Ausgleichszahlungen an Städte Und Gemeinden (Ausgleichsvereinbarung)

Xxxxxxxx. Mit InDie Stiftung wurde im Jahr 2007 als reine Förderstiftung durch die Sparkasse Holstein errichtet und hat als solches bis 2015 gewirkt. Im Jahr 2015 haben sich Bürger und Bürgerinnen dazu entschlossen in der Bürger-Kraft-Treten des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Stiftung Stormarn als „Trittauer Bürgerstiftung“ aktiv mitzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund wird mit Zustimmung der Stifterin das Statut dahingehend angepasst, BGBl. I Nr.100/2013, am 01.01.2014, tritt nunmehr das ergänzend zu den festgelegten Zwecken nun auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraftoperative Aktivitäten insbesondere mit Blick auf den Einsatz von Zeitspendern möglich wird. Die Gewährung „Trittauer Bürgerstiftung" versteht sich als eine Initiative engagierter Bürger und Bürgerinnen, die aktiv und fördernd an der Gestaltung und Weiterentwicklung des demokratischen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Trittau sowie den Nachbargemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf und Witzhave mitwirken. Dabei steht das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement für das Zusammenleben von Xxxx und Alt im Vor- dergrund. Die Bundes-Sportförderungsmitteln Trittauer Bürgerstiftung" ist in der Gestaltung und Durchführung ihrer Arbeit konfessionell ungebunden und nimmt ihre Aufgaben überparteilich war. Sie will mit allen örtlichen Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gemeinschaften, Gruppen und der Wirtschaft sowie den Gebietskörperschaften und auch mit den einzelnen Bürgern und Bürgerinnen partnerschaftlich zusammenarbeiten und bewährte Strukturen ergänzen und soweit erforderlich auch für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen BedeutungZukunft sichern. Die stiftungsrechtliche Einbindung in die Bürger-Stiftung Stormarn bietet die Nutzung einer kosten- günstigen kreisweiten Gesamtstruktur bei weitgehend operativer Selbständigkeit, so dass der „Trittauer Bürgerstiftunggemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung eine besonders effiziente Mittelverwendung der Spenden und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenStiftungserträge möglich ist.

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Samples: www.buerger-stiftung-stormarn.de

Xxxxxxxx. Mit InDie Zielvereinbarung dient der Konkretisierung der im Innovationsbündnis Hochschu- le 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpoliti- schen Zielsetzungen. Diese bleiben auch dann bindend, wenn sie nachfolgend nicht ausdrücklich Erwähnung finden. Darüber hinaus enthält die Zielvereinbarung Rege- lungen über Berichtspflichten sowie über Konsequenzen für das Erreichen bzw. Nicht-Kraft-Treten des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBlErreichen von Zielen. I Nr.100/2013, am 01.01.2014, tritt nunmehr auch Zusammen mit dem Innovationsbündnis Hochschule 4.0 bildet die festgelegte Aufteilung Zielvereinbarung die Grundlage für den Entwicklungsplan der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in KraftHochschule. Die Gewährung von Ostbayerische Technische Hochschule (OTH) Amberg-Weiden eröffnete im Jahr 1995 den Lehr- und Studienbetrieb. Das Ausbauziel betrug 1.500 flächenbezogene Studienplätze. Im Wintersemester 2018/2019 waren an der OTH Amberg-Weiden rund 3.100 Studierende eingeschrieben. Die OTH Amberg-Weiden, im Jahr 2013 im Verbund Bundes-Sportförderungsmitteln für Ostbayerische Technische Hochschule“ zusammen mit der OTH Regens- burg zur Technischen Hochschule aufgewertet, bietet in vier Fakultäten über 30 Stu- diengänge an, die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt insbesondere am regionalen Profilbild und Qualifikationsbedarf der öffentlichen und privaten Unternehmen orientiert sind. So ist in den Zuständigkeitsbereich letzten Jahren eine Vielzahl neuer, moderner Studienangebote in Zukunftsfeldern vor dem Hinter- grund des Bundesministers für Landesverteidigung Megatrends Digitalisierung/Industrie und SportDienstleistung 4.0 und des Struk- turwandels im ländlichen Raum (z.B. demographischer Wandel, Gesundheitsmarkt, Digital Business) eingeführt worden, verbunden mit bundesweit einmaligen Studien- gängen sowie zukunftsbezogenen Lehr- und Lernkonzepten (z.B. Lernlabore, digitale Lehre, Strategie der Innovativen Lernorte). Darüber hinaus ist die OTH Amberg- Weiden seit Xxxx 2017 systemakkreditiert. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und Erfolgsstrategien im Rahmen des Leitbilds einer Hochschule in der Region für die Region und der Gewährleistung op- timaler Studien(eingangs)bedingungen sind Ursache dafür, dass von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage zwischenzeit- lich 6.500 Absolvent(inn)en 80 % bei Arbeitgebern in der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt Oberpfalz beschäftigt sind, beziehen sie auch dem Gründungsauftrag vor 25 Jahren entsprechend. Regionalität und Globali- sierung ergänzen sich: International kooperiert die OTH Amberg-Weiden mit 58 Hochschulen in 30 Ländern. Ein weiteres Profilmerkmal der Hochschule ist ihre aus- geprägte Forschungsstärke. So konnte 2018 im vierten Jahr in Folge das For- schungsbudget signifikant auf rd. 7 Millionen Euro gesteigert werden. Dies drückt sich auf Frauen und Männer unter anderem in gleicher Weise. Bei drei, in der Anwendung Forschungslandkarte der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenHochschulrektorenkonfe- renz (HRK) dokumentierten Forschungsschwerpunkten aus.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Xxxxxxxx. Mit InDer Kanton Zug beabsichtigt, voraussichtlich etwa in den Jahren 2015 bis 2020 unter anderem auf dem Grundstück Nr. 216 (heutige Eigentümerin: Einwohnergemeinde Zug) den Hauptstütz- punkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB) und das kantonale Verwaltungszentrum III zu realisieren. Dazu wird das heute in der Bauzone WA4 gelegene Grundstück Nr. 216 ins Allein - eigentum des Kantons Zug überführt. Das Grundstück Nr. 216 ist in der Planbeilage rot schraf - fiert eingezeichnet und wird nachfolgend als "Tauschobjekt 1" bezeichnet. Als Gegenleistung überträgt der Kanton Zug der Einwohnergemeinde Zug gegen eine Aufpreis - zahlung das Grundstück Nr. 4709 (umfassend 5'924 m2) sowie 6'276 m2 ab Grundstück Nr. 286 im Bereich des ehemaligen Gaswerkareals. Diese Bodenstücke mit dem Gesamtmass von 12'200 m2 befinden sich heute in der Zone OeIB, sind in der Planbeilage blau schraffiert e inge- zeichnet und werden nachfolgend gesamthaft als "Tauschobjekt 2" bezeichnet. Während den Bauarbeiten des ZVB-Kraft-Treten des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBlHauptstützpunktes werden die Busse/Fahrzeuge der Zu- gerland Verkehrsbetriebe AG vorübergehend auf das ehemalige Gaswerkareal verlegt. I Nr.100/2013, am 01.01.2014, tritt nunmehr auch In die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft- sem Zusammenhang werden u.a. die Grundstücke Nrn. 286 und 4709 beansprucht. Die Gewährung von „BundesEin - wohnergemeinde Zug kann somit erst über das Tauschobjekt 2 verfügen, wenn die Busse/Fahrzeuge der Zugerland Verkehrsbetriebe AG an den (neuen) ZVB-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenHauptstützpunkt zurückverlegt sein werden.

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Samples: www.stadtzug.ch

Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten Gemäß § 33 TROG 2016 haben die Gemeinden die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung anzustreben. Zur Erfüllung dieses Auftrages werden die Gemeinden gesetzlich ermächtigt, privatrechtliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern bzw. Nutzungsinteressenten abzuschließen, wobei die Einhaltung dieser Verträge auf geeignete Weise sicherzustellen ist. Die Gemeinde Wildschönau bekennt sich zu den Zielen der Raumordnung iSd § 27 TROG 2016. Die Bodenpolitik der Gemeinde Wildschönau basiert daher insbesondere auf nachstehenden Prinzipien: • Eine zweckmäßige, bodensparende und widmungsgemäße Bebauung soll gewährleistet werden. • Die bestimmungsgemäße Verwendung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Baulandes und der tatsächlichen Bebauung, BGBlinsbesondere zur Deckung des Grundbedarfs an Wohnraum und an Flächen für die Wirtschaft zu angemessenen Preisen soll sichergestellt werden. I Nr.100/2013• Die Neuwidmung von Bauflächen hat sich primär nach dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu richten, damit die Wildschönauer Bevölkerung auch in Zukunft die Möglichkeit hat, in der Gemeinde Wildschönau zu wohnen. • Die Siedlungsentwicklung soll bedarfsorientiert in allen Ortsteilen und Weilern ermöglicht werden, die auf Grund ihrer Lage und Größe sowie im Hinblick auf die Erschließungssituation für eine weitere Siedlungsentwicklung geeignet sind. Dabei ist eine bauliche Verdichtung in den einzelnen Ortsteilen gegenüber einer Siedlungserweiterung grundsätzlich vorzuziehen. • Die Sicherstellung der infrastrukturellen Erschließung soll unter Bedachtnahme auf die Gesamterschließung des Gemeindegebietes erfolgen. • Illegale Freizeitwohnsitze, Baulandhortung und Spekulationsgeschäfte sollen hintangehalten werden. • Um Flächen für Wohnsiedlungsgebiete zu vertretbaren Preisen verfügbar zu machen, betreibt die Gemeinde Wildschönau eine aktive Bodenpolitik. • Die Gemeinde Wildschönau soll insgesamt als attraktive Wohn- und Arbeitsgemeinde und als starke, am 01.01.2014, tritt nunmehr auch Markt bestehende Tourismusgemeinde erhalten und weiterentwickelt werden. • Die Gemeinde Wildschönau bekennt sich zum Tourismus als wesentlichen Faktor für die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraftkünftige wirtschaftliche Entwicklung und als Lebensgrundlage für die Zukunft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für künftige touristische Entwicklung soll dabei sowohl in einer qualitativen Verbesserung des Angebotes als auch in einer quantitativen Kapazitätssteigerung erfolgen. • Weiters bekennt sich die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Gemeinde Wildschönau zur Landwirtschaft und Sportzum Natur- und Landschaftsschutz. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen Die zum Schutz landwirtschaftlicher und dienen der Gewährung, Abwicklung schützenswerter Flächen getroffenen Widmungen und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und Zonierungen im Rahmen von gesamtösterreichischen bzwÖROK sollen in einem mittelfristigen Planungshorizont möglichst nicht angetastet werden, damit die raumordnerischen Zielvorstellungen eingehalten werden können. internationalen Vorhaben Entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden Gemeinderates vom 30.01.2017 strebt die Grundlage Gemeinde Wildschönau in Zukunft an, die Ziele der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenRaumordnung durch privatrechtliche Vereinbarungen (Raumordnungsverträge) iSd § 33 TROG 2016 sicherzustellen.

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Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Zur umfassenden Zusammenarbeit zwischen Tierhalter (= im üblichen Sinne landwirtschaftlicher Nutztierhalter) und Tierärzten werden durch das Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr.100/2013Nr. 28/2002 i.d.g.F. klare Rahmenbedingungen für Tierärzte und Tierhalter geschaffen. Damit wird insbesondere die hohe Bedeutung der Tiergesundheit, am 01.01.2014unter Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen, tritt nunmehr in den Vordergrund gestellt. Ebenso soll der sichere Umgang mit Tierarzneimitteln gewährleistet und durch Kontrollmaßnahmen gesichert werden. Die vorliegende Vereinbarung wird gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung (TGD-VO) i.d.g.F. abgeschlossen. Die Österreichische Tierärztekammer sowie die Landwirtschaftskammer Österreich bekennen sich im Sinne des Verbraucherschutzes zu hoher Lebensmittelsicherheit und der notwendigen Rechtssicherheit für die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, die an einem durch das jeweilige Land anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen, und somit zur flächendeckenden Umsetzung nach bundesweit einheitlichen Vorgaben. Mit der Umsetzung des TGD soll insbesondere auch den Erfordernissen der Sicherheit und Dokumentation in der Primärproduktion Rechnung getragen werden, die sich aus der EG-VO 178/2002 (umfasst auch die festgelegte Aufteilung EU-Durchführungsverordnungen) und aus der Bundesnationalen Umsetzung (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, LMSVG) ergeben. Der TGD ist eine wichtige Grundlage für die Erfüllung von Vorgaben und Dokumentationspflichten in der Umsetzung der GAP-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 Direktzahlungen (CC). Im Sinne der Erhaltung und Förderung der öffentlichen Gesundheit sollen Tierärzte und Tierhalter in Kraftder Erfüllung ihrer Pflichten unterstützt werden. Weiters soll damit auch ein sinnvoller Beitrag zu einer österreichweiten, flächendeckenden, tierärztlichen Versorgung der nutztierhaltenden Betriebe geleistet werden. Synergien, die sich mit anderen Systemen (z.B. Schlachttier- u. Fleischuntersuchung inkl. Rückmeldesysteme, Gesundheits - Monitoringsysteme, etc.) ergeben, sind soweit als möglich zu nutzen. Die Gewährung Österreichische Tierärztekammer weist darauf hin, dass eine aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Anerkennung eines ständigen Betreuungsverhältnisses bei lebensmittelliefernden Tieren außerhalb des TGD nicht erfolgen kann. Jedenfalls wird dieses von den beiden Vertragspartnern für nicht notwendig erachtet. Wenn sich aus der Umsetzung der Bestandsbetreuung im Zuge des Vollzugs im TGD Probleme ergeben, so ist der Beirat des Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen BedeutungÖsterreichischen Tiergesundheitsdienstes“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt 7 Abs. 3 TAKG zu befassen. Die Österreichische Tierärztekammer und die Landwirtschaftskammer Österreich halten auf Grund der bisherigen Erfahrungen fest, dass diese Verordnung unter Wahrung der Prinzipien des sparsamen und kontrollierten Tierarzneimitteleinsatzes zwecks besserer Praktikabilität in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers Form einer Liste mit Wirkstoffgruppen auf Basis der VO (EWG) 2377/90 (Festsetzung von Höchstmengen für Landesverteidigung und SportTierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) als integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung zu adaptieren ist. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der GewährungDie Vertragspartner stimmen überein, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und dass im Rahmen Sinne der ausgewogenen Verteilung von gesamtösterreichischen bzwRechten und Pflichten die Einbindung des Tierhalters in die Anwendung von Tierarzneimitteln nur unter den klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen (TGD-VO) wie insbesondere verpflichtender Betriebsbesuch, Diagnose, Diagnoseabsicherung, Prävention oder Ersttherapie und Therapieverlaufskontrolle - durch den Tierarzt erfolgen kann. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden Die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) und die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ) vereinbaren im Xxxx 2012:

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Xxxxxxxx. Mit In-Kraft-Treten der am 08. Mai 2019 beschlossenen Drucksache 21/16980 (im Folgenden „Bür- gerschaftliches Ersuchen“) hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, zur Umsetzung der Verständigung mit den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ (im folgenden „VI HH- Grün erhalten“ genannt) Naturquantität und -qualität in Hamburg zu schützen und zu entwickeln, einen Vertrag über Hamburgs Stadtgrün mit den Bezirks- ämtern und anderen städtischen Trägern der Grünentwicklung zur Umsetzung der Schutz- und Entwicklungsziele für die Natur zu schließen und regelmäßig über die Umsetzung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013Bürgerschaftlichen Ersuchens zu berichten. In diesem Vertrag verpflichten sich alle Partnerinnen und Partner auf die Ziele der Ver- einbarung zu „Hamburgs Grün erhalten“ (vgl. Anlage) und sorgen in ihrem Verantwor- tungsbereich für deren Umsetzung. In der Gesamtschau müssen gesamtstädtische Stadtentwicklungsziele dabei mitberücksichtigt werden. Schwerpunkte der Vereinba- rung sind zum einen die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung bei der Bewirtschaftung von Flächen (Pflege, BGBlEntwicklung, Verpachtung etc.). I Nr.100/2013Zum an- deren geht es um den Schutz und die Weiterentwicklung des Grünen Netzes sowie die Verbesserung der Naturqualität durch Biotopwertsteigerung. Ziel ist es, am 01.01.2014mit allen Vertragspartnerinnen und -partnern für deren Flächen messbare Maßnahmenpakete zu vereinbaren. Dabei sind die originären Aufgaben der Vertrags- partnerinnen und -partner angemessen zu berücksichtigen. Der Erfolg sowie die Praktikabilität des Vertrags werden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss evaluiert. Falls erforderlich, tritt nunmehr werden entsprechende Nachbesserun- gen im Vertragstext vorgenommen. Dabei findet auch insbesondere der eingeführte Schwellenwert von 250 m2 bei Baugenehmigungsverfahren und in der Bauleitplanung Berücksichtigung. Im Rahmen der Evaluierung wird auch die festgelegte Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 5 BSFG 2013 in Kraft. Die Gewährung von „Bundes-Sportförderungsmitteln für die Förderung von Vorhaben mit gesamtösterreichischen Bedeutung“ gemäß §§ 20ff BSFG 2013 fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Diese Vertragsbedingungen sind als allgemeine Vertragsbedingungen zu sehen und dienen der Gewährung, Abwicklung und Kontrolle von Bundes- Sportförderungsmitteln für Förderungen gemäß §§ 20ff BSFG 2013. Grundlage für die Erreichung der in § 1 BSFG 2013 normierten Generalziele bilden die gemeinsame Erarbeitung von Förderungsprojekten zwischen dem Förderungsnehmer und dem Bund, unter Beachtung der Grundprinzipen für Gewährung von öffentlichen Mitteln, der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie unter Zugrundelegung von gesamtösterreichischen Strategien und im Rahmen von gesamtösterreichischen derzeitige Ressourcen- bzw. internationalen Vorhaben des Förderungsnehmers. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage der Förderungsgewährung und Förderungsabrechnung und gelten insofern und insoweit, als in den Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde. Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwendenStellenverteilung überprüft.

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