Common use of Subunternehmer Clause in Contracts

Subunternehmer. Bei der Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer, die nicht bereits vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wurden, ist vor Beauftragung die schriftliche Zustimmung des AG – unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise bezogen auf die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen für die Erbringung der beauftragten Leistung – einzuholen. Der AN bietet dem AG einseitig unwiderruflich an, alle gegenwärtigen und zukünftigen Subunternehmerverträge und/oder alle Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche aufgrund der Subunternehmerverträge, an den AG abzutreten. Dieses Anbot kann für jeden Subunternehmervertrag getrennt einseitig durch schriftliche Erklärung des AG angenommen werden. In diesem Fall sind die Originale des Subunternehmervertrages an den AG umgehend auszuhändigen. Der AG ist berechtigt, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Leistungsverzug oder mangelhafter Leistungserbringung des AN in bestehende Verträge mit Subunternehmern an Stelle des AN einzusteigen, in den Fällen des Leistungsverzugs und der mangelhaften Leistungserbringung jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist. Der AN verpflichtet sich, eine derartige jederzeitige Eintrittsmöglichkeit unter gleichbleibenden Bedingungen in die Subunternehmerverträge aufzunehmen. Dies ist dem AG nach dessen Aufforderung binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Subunternehmer nachzuweisen. Macht der AG von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, hat er dies dem AN vorab schriftlich anzuzeigen sowie die Gründe für den Eintritt darzulegen. Der Eintritt samt Ausscheiden des AN erfolgt durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN und dem Subunternehmer und ist mit erfolgtem Zugang beim AN wirksam. In diesem Fall sind die Leistungen bis zum Vertragseintritt vom AN und jene, die danach erbracht wurden, vom AG, jeweils entsprechend den Bestimmungen des Subunternehmervertrages, zu bezahlen. Den AG trifft im Falle des Vertragseintritts keine Verpflichtung, Leistungen des Subunternehmers, die vor dem Vertragseintritt erbracht wurden, zu bezahlen oder sonstige Verpflichtungen des AN zu erfüllen. Im Falle des Eintritts des AG in einen Subunternehmervertrag reduziert sich der Pauschalfixpreis des AN im Umfang der entfallenden Leistungen. Im Zweifel beläuft sich der Wert der entfallenden Leistungen auf den an den Subunternehmer für die Restleistung zu leistenden Werklohn zuzüglich eines Zuschlags von 7,5 %. In begründeten Fällen (zB Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Leistungsverzug) ist der AG berechtigt, Zahlungen direkt an Subunternehmer in Übereinstimmung mit dem Subunternehmervertrag für die Erbringung von Leistungen des Subunternehmers anstelle dieser Zahlungen an den AN zu erbringen. Solche Zahlungen werden als Zahlungen an den AN in Übereinstimmung mit diesem Vertrag angesehen und wirken schuldbefreiend. Der AN hat in den Verträgen mit den Subunternehmern dafür Vorsorge zu treffen, dass die ihn aus dem gegenständlichen Vertrag treffenden Pflichten jedenfalls auch auf die Subunternehmer überbunden werden und dass die Bestimmungen dieses Punktes auch für Subunternehmer (oder ihre Subunternehmer, usw) von Subunternehmern des AN gelten. Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung dieses Punktes können bis zur Einhaltung der Bestimmungen die Zahlungen an den AN zurückbehalten werden.

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Samples: aichinger-bau.at, weber-bau.at, glatzhofer.at

Subunternehmer. Bei Für „en Begriff "Su“unternehmer" gilt die Definition des § 2 Z 33a BVergG. Sofern der Vergabe von Teilleistungen an SubunternehmerAN Subunternehmer zur Leistungserbringung heranzieht, hat er sicherzustellen, dass diese bei der Leistungserbringung sämtliche Schutz-, Sorgfalts- und sonstigen Pflichten dieser Vertragsbestimmungen betreffend die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einhalten. Auf Verlangen des AG hat der AN sowohl Nachweise über die Einhaltung dieser Verpflichtungen als auch die vertragliche Überbindung dieser Verpflichtungen auf seine Subunternehmer vorzulegen. Grundsätzlich hat sich der AN zur Vertragserfüllung ausschließlich der im Angebot bezeichneten Subunternehmer zu bedienen. Der Einsatz eines neuen, nicht bereits vor Vertragsabschluss mit dem Angebot bekannt gegeben wurden, gegebenen Subunternehmers und/oder der Austausch eines Subunternehmers ist vor Beauftragung die schriftliche lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und auch in diesem Fall nur nach vorheriger Zustimmung des AG – unter Anschluss aller zur Prüfung zulässig. Weiters muss im Fall eines Austausches der neue Subunternehmer dem ausgeschiedenen Subunternehmer im Hinblick auf seine Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise bezogen auf die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen für die Erbringung der beauftragten Leistung – einzuholenseine fachliche Qualifikation zumindest gleichwertig sein. Der AN bietet hat dem AG einseitig unwiderruflich an, alle gegenwärtigen den wichtigen Grund für den Einsatz bzw den Austausch des Subunternehmers sowie die Eignung und zukünftigen Subunternehmerverträge und/oder alle Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche aufgrund der Subunternehmerverträge, an den AG abzutreten. Dieses Anbot kann für jeden Subunternehmervertrag getrennt einseitig durch schriftliche Erklärung – im Austauschfall – Gleichwertigkeit des AG angenommen werden. In diesem Fall sind die Originale des Subunternehmervertrages an den AG umgehend auszuhändigenneuen Subunternehmers mit dem Ersuchen um Zustimmungserteilung nachzuweisen. Der AG ist berechtigtwird unverzüglich nach Übermittlung aller für die Prüfung des neuen Subunternehmers erforderlichen Unterlagen und Informationen durch den AN über die Zustimmung oder Ablehnung entscheiden und dies dem AN mitteilen. Der AG wird seine Zustimmung nur in begründeten Fällen verweigern, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Leistungsverzug insbesondere wenn kein wichtiger Grund für den Austausch des Subunternehmers vorliegt oder mangelhafter Leistungserbringung des AN in bestehende Verträge mit Subunternehmern an Stelle des AN einzusteigen, in den Fällen des Leistungsverzugs der neue Subunternehmer nicht geeignet und der mangelhaften Leistungserbringung jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist– im Austauschfall – zumindest gleichwertig ist. Der AN verpflichtet sichsich weiters, eine derartige jederzeitige Eintrittsmöglichkeit unter gleichbleibenden Bedingungen in die Subunternehmerverträge aufzunehmen. Dies ist dem AG nach dessen Aufforderung binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem jeweiligen seine Subunternehmer nachzuweisen. Macht der AG von seinem Eintrittsrecht Gebrauchvertraglich zu verpflichten, hat er dies jeden Wechsel eines im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers und jeden Einsatz eines neuen, nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem AN vorab schriftlich anzuzeigen sowie mitzuteilen, um die Gründe für den Eintritt darzulegen. Der Eintritt samt Ausscheiden vorherige Einholung der Zustimmung des AN erfolgt Auftraggebers zu dessen/deren Einsatz bei der Ausführung des Auftrages durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN und dem Subunternehmer und ist mit erfolgtem Zugang beim AN wirksam. In diesem Fall sind die Leistungen bis zum Vertragseintritt vom AN und jene, die danach erbracht wurden, vom AG, jeweils entsprechend den Bestimmungen des Subunternehmervertrages, zu bezahlen. Den AG trifft im Falle des Vertragseintritts keine Verpflichtung, Leistungen des Subunternehmers, die vor dem Vertragseintritt erbracht wurden, zu bezahlen oder sonstige Verpflichtungen des AN zu erfüllen. Im Falle des Eintritts des AG in einen Subunternehmervertrag reduziert sich der Pauschalfixpreis des AN im Umfang der entfallenden Leistungen. Im Zweifel beläuft sich der Wert der entfallenden Leistungen auf den an den Subunternehmer für die Restleistung zu leistenden Werklohn zuzüglich eines Zuschlags von 7,5 %. In begründeten Fällen (zB Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Leistungsverzug) ist der AG berechtigt, Zahlungen direkt an Subunternehmer in Übereinstimmung mit dem Subunternehmervertrag für die Erbringung von Leistungen des Subunternehmers anstelle dieser Zahlungen an den AN zu erbringen. Solche Zahlungen werden als Zahlungen an den AN in Übereinstimmung mit diesem Vertrag angesehen und wirken schuldbefreiend. Der AN hat in den Verträgen mit den ermöglichen, diese Bekanntmachungsverpflichtung wiederum deren Subunternehmern dafür Vorsorge vertraglich zu treffen, dass die ihn aus dem gegenständlichen Vertrag treffenden Pflichten jedenfalls auch auf die Subunternehmer überbunden werden und dass die Bestimmungen dieses Punktes auch für Subunternehmer (oder ihre Subunternehmer, usw) von überbinden sowie diese Überbindungsverpflichtung deren Subunternehmern des AN gelten. Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung dieses Punktes können bis zur Einhaltung der Bestimmungen die Zahlungen an den AN zurückbehalten werdenzu überbinden.

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Samples: gesundheitsverbund.at

Subunternehmer. Bei Der Contractor ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Er kann sich jedoch der Vergabe im Laufe der Vertragsabwicklung vom AG ausdrücklich genehmigten Subunternehmer bedienen. Der Contractor ist unbeschadet dessen alleiniger Ansprechpartner des AG. Nicht als Subauftragnehmer gelten Beauftragungen bis zu einem Auftragswert von Teilleistungen an Subunternehmer, die nicht bereits vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wurden, EUR 10.000,- sowie eines mit dem AN verbundenen Subunternehmers (etwa Konzernunternehmen). Ein Wechsel des Subunternehmers bei der Vertragserfüllung ist vor Beauftragung die schriftliche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG – unter Anschluss aller zur Prüfung und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht. Im Übrigen wird der Eignung AG einem Wechsel des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise bezogen auf im Wesentlichen dann zustimmen, wenn der Contractor die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen für die Erbringung der beauftragten Leistung – einzuholen. Der AN bietet dem AG einseitig unwiderruflich an, alle gegenwärtigen und zukünftigen Subunternehmerverträge und/oder alle Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche aufgrund der Subunternehmerverträge, an den AG abzutreten. Dieses Anbot kann für jeden Subunternehmervertrag getrennt einseitig durch schriftliche Erklärung Gleichwertigkeit des AG angenommen werden. In diesem Fall sind die Originale des Subunternehmervertrages an den AG umgehend auszuhändigenneuen Subunternehmers nachweist. Der AG ist berechtigt, bei Eröffnung den Wechsel aus wichtigen Gründen abzulehnen und gegebenenfalls selbst im Wege der Ersatzvornahme Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen, sofern der Contractor die Leistung nicht selbst erbringt oder geeignete Subunternehmer vorschlägt. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Contractor. Ein nicht genehmigter Wechsel eines InsolvenzverfahrensSubunternehmers stellt einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar und ermächtigt den AG unabhängig vom Eintritt eines Schadens darüber hinaus zur Geltendmachung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jährlichen Pauschalbetrags je Einzelfall. Ein nicht genehmigter Wechsel eines Subunternehmers entlässt den Contractor nicht aus der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und Erbringung der Leistung im Sinne der Haftung für etwaige Subunternehmer. Unabhängig von der Vertragsstrafe bzw. vom sofortigen Vertragsrücktritt ermächtigt dies den AG, Leistungsverzug oder mangelhafter Leistungserbringung des AN in bestehende Verträge mit Subunternehmern an Stelle des AN einzusteigen, in den Fällen des Leistungsverzugs und der mangelhaften Leistungserbringung jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist. Der AN verpflichtet sich, eine derartige jederzeitige Eintrittsmöglichkeit unter gleichbleibenden Bedingungen in die Subunternehmerverträge aufzunehmen. Dies ist dem AG nach dessen Aufforderung binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Subunternehmer nachzuweisen. Macht der AG von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, hat er dies dem AN vorab schriftlich anzuzeigen sowie die Gründe für den Eintritt darzulegen. Der Eintritt samt Ausscheiden des AN erfolgt durch schriftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN und dem Subunternehmer und ist mit erfolgtem Zugang beim AN wirksamXxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall steht dem Contractor nur eine Vergütung für die bis zur Vertragskündigung erbrachten Leistungen zu. Der Ersatz des entgangenen Gewinns des Contractors und/oder ein Anspruch des Contractors nach § 1168 Abs 1 ABGB sind jedenfalls ausgeschlossen. Der Contractor hat dem AG dann sämtliche Folgekosten, insbesondere die Leistungen bis zum Vertragseintritt vom AN und jeneMehrkosten, die danach erbracht wurdendurch die Beauftragung eines anderen Unternehmens entstehen, vom AGzu erstatten. Der Contractor haftet gemäß § 1313 a ABGB uneingeschränkt für die ordnungsgemäße Erfüllung aller an den Subauftragnehmer vergebenen Leistungen. Eine Weiterverrechnung von Leistungen eines Subauftragnehmers des Contractors an den AG kann nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG stattfinden. In solchen Fällen ist der Contractor verpflichtet, jeweils entsprechend mit dem Subauftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Subauftragnehmer auch dem AG gegenüber zur Übernahme einer Haftung verpflichtet, die jener völlig entspricht, die bei direktem Vertragsabschluss zwischen AG und Subauftragnehmer bestünde. Der Contractor und der Subauftragnehmer haften solidarisch. Die Verträge mit genehmigten Subunternehmern müssen den Bestimmungen dieses Vertrags entsprechen. Der Contractor wird bei seinen Gehilfen (Subunternehmer, Lieferanten etc.) keine Bedingungen vereinbaren, wodurch Bedingungen des Subunternehmervertragesgegenständlichen Vertrags nicht eingehalten werden können. Der Contractor darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, zu bezahlenmit dem AG Verträge über andere Leistungen abzuschließen. Den AG trifft im Falle des Vertragseintritts keine Verpflichtung, Leistungen des SubunternehmersUnzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die vor dem Vertragseintritt erbracht wurdenden AG oder den Subunternehmer am Bezug von Leistungen hindern, zu bezahlen die der AG selbst oder sonstige Verpflichtungen des AN zu erfüllen. Im Falle des Eintritts des AG in einen Subunternehmervertrag reduziert sich der Pauschalfixpreis des AN im Umfang der entfallenden Leistungen. Im Zweifel beläuft sich der Wert der entfallenden Leistungen auf den an den Subunternehmer für die Restleistung zu leistenden Werklohn zuzüglich eines Zuschlags von 7,5 %Abwicklung derartiger Aufträge benötigt. In begründeten Fällen (zB Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Leistungsverzug) ist der AG berechtigt, Zahlungen direkt an Für Subunternehmer in Übereinstimmung mit dem Subunternehmervertrag für die Erbringung von Leistungen des Subunternehmers anstelle dieser Zahlungen an den AN zu erbringen. Solche Zahlungen werden als Zahlungen an den AN in Übereinstimmung mit diesem Vertrag angesehen und wirken schuldbefreiend. Der AN hat in den Verträgen mit den Subunternehmern dafür Vorsorge zu treffen, dass die ihn aus dem gegenständlichen Vertrag treffenden Pflichten jedenfalls auch auf die Subunternehmer überbunden werden und dass die Bestimmungen dieses Punktes auch für Subunternehmer (oder ihre Subunternehmer, usw) von Subunternehmern sowie sonstige Erfüllungsgehilfen des AN gelten. Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung dieses Punktes können bis zur Einhaltung der Contractors gelten die vertraglichen Bestimmungen die Zahlungen an den AN zurückbehalten werdenzu Subunternehmern sinngemäß.

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Samples: www.oegut.at