Neue Tochtergesellschaften Musterklauseln

Neue Tochtergesellschaften. Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, − die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder − die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
Neue Tochtergesellschaften. Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch als mitversicherte Person. Dies gilt nicht für Gesellschaften außerhalb des EWR oder für Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Um- satzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversicherte Person. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Neue Tochtergesellschaften. Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzu- kommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämien- zuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls • die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen sind, und • für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht, und • den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können. Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Ver- sicherungsschutz einbezogen werden: • Börsennotierte Gesellschaften, • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versicherun- gen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler) sowie Pensionskassen, • Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder Ge- sellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukommenden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung, des Erwerbs oder der Umwandlung. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungs- grenze gemäß der „Übersicht Entschädigungsgrenzen“.
Neue Tochtergesellschaften. 6.1 Automatische Mitversicherung von neuhinzukommenden Tochtergesellschaften Erwirbt oder gründet die Versicherungsnehmerin nach dem Beginn der Versicherung eine Tochtergesellschaft, die nicht unter die nachstehenden unter Ziffer I.6.2 aufgeführten Kriterien fällt, so besteht Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs oder des Beginns der Gründungsphase für die hinzukommenden versicherten Personen der neuen Tochtergesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Gründung nicht abgeschlossen wird. Zusätzlich hierzu hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Erwerbs einer Tochtergesellschaft durch die schriftliche Mitteilung an den Versicherer für diese eine Rückwärtsversicherung von 12 Monaten prämienneutral zu vereinbaren. Dies gilt nur soweit • ein vollständig ausgefüllter, aktuell datierter und rechtsgültig unterzeichneter D&O-Fragebogen für die neu hinzukommende Tochtergesellschaft vorgelegt wird; • die neue Tochtergesellschaft vor dem Erwerb nicht insolvent war; • für die neue hinzukommende Tochtergesellschaft nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht; • der Versicherungsnehmerin, der neuen Tochtergesellschaft oder den in Anspruch genommenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Pflichtverletzungen bekannt waren, die zu einer Inanspruchnahme führen könnten. Darüber hinaus kann die Versicherungsnehmerin auch ein Angebot über eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags verlangen. Der Versicherer behält sich in beiden Fällen ausdrücklich vor, zusätzliche Risikoinformationen einzuholen und die Bedingungen des Versicherungsvertrags zu modifizieren.
Neue Tochtergesellschaften. Erwirbt oder gründet die Versicherungsnehmerin nach dem Beginn der Versicherung eine Tochtergesellschaft, die nicht unter die nachstehend aufgeführten Kriterien fällt, besteht – unter Beachtung von Xxxxxx XX. Nr.6 – für die hinzukommenden versicherten Personen der neuen Tochtergesellschaft für Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Beginns der Gründungsphase begangen wurden, automatisch Ver- sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die Gründung nicht abgeschlos- sen wird. Darüber hinaus besteht für die neue Tochtergesell- schaft ab dem Zeitpunkt des Erwerbs eine prämien- neutrale Rückwärtsversicherung von 12 Monaten. Sofern es sich bei der neu gegründeten oder erworbe- nen Tochtergesellschaft um - ein Finanzdienstleistungsunternehmen handelt, welches nicht überwiegend Finanzdienstleistungen für versicherte Unternehmen erbringt, - ein Unternehmen in den USA handelt, - ein Unternehmen handelt, dessen Wertpapiere öffentlich gehandelt werden oder - ein Unternehmen handelt, dessen Bilanzsumme 40% der im zuletzt veröffentlichten Geschäftsbericht ausgewiesenen konsolidierten Konzernbilanz- summe der Versicherungsnehmerin übersteigt, besteht – unter Beachtung von Xxxxxx XX. Nr.6 – ab dem Zeitpunkt des Erwerbs oder der Neugründung vorläufig Versicherungsschutz für die hinzukommenden versi- cherten Personen der neuen Tochtergesellschaft. Dieser Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn die Versicherungsnehmerin dem Versicherer den Er- werb oder die Neugründung nicht unverzüglich, spä- testens jedoch innerhalb von drei Monaten, bei einem Erwerb ab dessen Vollzug (Closing) oder bei einer Neugründung ab notarieller Beurkundung des Gesell- schaftsvertrags, schriftlich angezeigt hat und/oder sich die Versicherungsnehmerin und der Versicherer nicht innerhalb eines weiteren Monats ab dem Erwerb oder der Neugründung über die Einbeziehung der neuen Tochtergesellschaft in den Versicherungsvertrag schriftlich einigen. Der Versicherer behält sich insoweit vor, zusätzliche Risikoinformationen einzuholen, die Bedingungen des Versicherungsvertrags zu modifizie- ren und/oder eine zusätzliche Prämie zu erheben. Eine Rückwärtsversicherung besteht bei derartigen Tochter- gesellschaften nicht automatisch. Eine Rückwärtsversi- cherung kann jedoch nach Prüfung des Einzelfalls und Einigung über deren Konditionen vereinbart werden. Für den Zeitpunkt des Erwerbs sowie der Neugründung ist der Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkei...
Neue Tochtergesellschaften. Wird während der Vertragslaufzeit eine neue Tochtergesellschaft gegründet oder erworben, so gilt diese ab dem Zeitpunkt des Erwerbs automatisch mitversichert, wenn sich diese innerhalb des EWR befindet.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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