Repräsentantenklausel Musterklauseln

Repräsentantenklausel. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind − die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), − die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), − die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), − die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), − die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), − die Inhaber (bei Einzelfirmen), − bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, − der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager,bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende- Personenkreis.
Repräsentantenklausel. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber (bei Einzelfirmen), • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr- lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsentanten entscheidend.
Repräsentantenklausel. Ist nach diesem Vertrag der Versicherer wegen der Kenntnis oder des Verhaltens des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten leistungsfrei, so gilt dies nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Repräsentanten. Als Repräsentanten gelten:
Repräsentantenklausel. 17.1 Falls sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – die Inhaber (bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Verbänden, Vereinen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane; – der entsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
Repräsentantenklausel. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - der den oben genannten Repräsentanten entsprechende Personenkreis (bei ausländischen Firmen).
Repräsentantenklausel. 11.1 Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten nur: - bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vor- standes oder ihnen gleichgestellte Generalbevoll- mächtigte; - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer und vertretungsberechtigten Gesell- schafter; - bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre; - bei Offenen Handelsgesellschaften – die Gesell- schafter; - bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts – die ge- schäftsführenden Gesellschafter; - bei Einzelfirmen – die Inhaber; - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossen- schaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öf- fentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Unter- nehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften beru- fenen obersten Vertretungsorgane und - bei ausländischen Firmen – die entsprechenden Per- sonen.
Repräsentantenklausel. Zur Klarstellung der Vertragsvereinbarungen gelten als Repräsentanten • bei AG´s der Vorstand oder Generalbevollmächtigte • bei KG´s die Komplementäre • bei OHG´s die Gesellschafter • bei GmbH´s die Geschäftsführer • bei GbR´s die Gesellschafter • bei Einzelfirmen die Inhaber • bei Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen etc. die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane • bei andere Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Regelungen berufenen Organe. Als Repräsentanten gelten nicht: Xxxxxx & Pächter.
Repräsentantenklausel. Repräsentanten sind diejenigen Personen, welche in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses anstelle der Versicherten die Obhut über eine Sachen ausüben sowie befugt sind, selbstständig für die Versicherten in einem gewissen wesentlichen Umfang zu handeln. Als Repräsentanten gelten nur: • Bei Aktiengesellschaften: die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung • Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: die Gesellschafter und die Geschäftsführer • Bei Kommanditgesellschaften: die Komplementäre • Bei offenen Handelsgesellschaften: die Gesellschafter • Bei Einzelfirmen: die Inhaber • Bei anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Vereine, juristische Personen des öffentlichen Rechts): die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane, Verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter • Xxxxxx und Pächter gelten nicht als Repräsentanten Kundeninformation über Ihren Versicherungsvertrag (Art. 3 VVG)
Repräsentantenklausel. Soweit es auf Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten ankommt, wird Ihnen ausschließlich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zugerechnet. Als Repräsentanten gelten: » Vorsitzender der Geschäftsleitung oder, falls ein Vorsitzender nicht bestellt ist, alle Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers, » Vorsitzender eines aufsichtführenden Organs, » für Finanzen zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung, » Compliance-Officer bzw. -Beauftragter, » Leiter der Rechtsabteilung, » Leiter der internen Revision, » Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Ab- teilung, » Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsver- mittlungsgesellschaft. Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, werden ihr die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Spezial- Straf-Rechtsschutz für Unternehmen für den beruflichen Be- reich des Inhabers eines land- oder forstwirtschaftlichen Be- triebes besteht.
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