Wer ist versichert? Musterklauseln

Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a den Halter des Fahrzeugs,
Wer ist versichert?. Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Wer ist versichert?. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kasko-Extra-Versicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs. Sie haben in der Kasko-Extra-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Wer ist versichert?. Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): • den Halter des Fahrzeugs, • den Eigentümer des Fahrzeugs, • den Fahrer bzw. Operator des Fahrzeugs, auch im automatisierten oder autonomen Fahrmodus, • berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintritts- pflichtig, • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, • den Halter, Eigentümer, Fahrer bzw. Operator (auch im automatisier- ten oder autonomen Fahrmodus) und Berufs-Beifahrer eines in diesem Versicherungsvertrag mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags- gesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schaden- ersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind.
Wer ist versichert?. 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs- summen)?
Wer ist versichert?. Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungs- berechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Unsere Leistungen richten sich dabei nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts bis zu einer Höhe von 12 Mio. EUR je Schadenfall. Wir leisten ausschließlich in folgendem Umfang: ▪ Schmerzensgeld; ▪ Verdienstausfall; ▪ Unterhaltsansprüche; ▪ Kosten für eine Haushaltshilfe; ▪ Kosten für den behindertengerechten Umbau; ▪ Kosten für sonstige vermehrte Bedürfnisse. Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein zeitlich zusammenhängender, unfallbedingter, stationärer Krankenhausaufenthalt von mindestens 72 Stunden innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Verstirbt der Fahrer beim Unfall oder an dessen Folgen, leisten wir Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen. Nicht versichert sind die Kosten eines durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechtsanwaltes. A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse , Rentenversicherungsträger, Berufs- genossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: ▪ Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht. ▪ Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen un- ternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. ▪ Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z.B. ei...
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